Rechtssatz RS0114187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114187
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
§ 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die vom Verwalter entrichtete Grundsteuer für Grundflächen sowie die Kosten für die Betreuung der Außenanlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Beleuchtung der Stichwege sind Kosten, die auf die einzelnen Eigentümer in der Anlage anteilsmäßig überwälzt werden, und daher nicht unter die in § 15 KSchG aufgezählten Leistungen fallen.Paragraph 15, KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers (Wartungsverträge, Serviceverträge, Entsorgungsverträge), wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die vom Verwalter entrichtete Grundsteuer für Grundflächen sowie die Kosten für die Betreuung der Außenanlagen, die Versicherungsprämien und die Kosten der Beleuchtung der Stichwege sind Kosten, die auf die einzelnen Eigentümer in der Anlage anteilsmäßig überwälzt werden, und daher nicht unter die in Paragraph 15, KSchG aufgezählten Leistungen fallen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 160/00m
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 160/00m
- 6 Ob 104/01i
Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 104/01i
Auch; nur: § 15 KSchG gilt für Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers. (T1)
Beisatz: Der bloße Umstand, dass das Schuldverhältnis wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, reicht nicht aus, ein Kündigungsrecht nach § 15 KSchG zu bejahen. (T2)
- 9 Ob 241/02k
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wiederholte Lieferung von Flüssiggas. (T3)
- 8 Ob 130/03f
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 Ob 130/03f
Auch; nur T1; Beisatz: § 15 KSchG gilt auch für Verträge über die Lieferung von Fernwärme. (T4)
Veröff: SZ 2004/66
- 6 Ob 69/05y
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 69/05y
Beisatz: Mobilfunkverträge fallen nicht unter die im § 15 Abs 1 KSchG angeführten Verträge. (T5)
- 9 Ob 66/08h
Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
Vgl auch; Beisatz: Werden Monat für Monat auf einer Internet Website aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt und dafür periodisch auch ein entsprechendes Entgelt geleistet, ist dies als wiederholte Werkleistung im Sinne des § 15 KSchG zu verstehen. (T6)
- 9 Ob 68/08b
Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 Ob 68/08b
Auch; nur T1; Beisatz: Verträge über Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsleistungen für andere, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs 1 KSchG. (T7)
Beisatz: Hier: Treuhandvertrag über den Erwerb und die Verwaltung eines Kommanditanteils. (T8)
- 9 Ob 75/10k
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 75/10k
Vgl; Beisatz: Dauergrabpflegeverträge mit Einmalerlag bei Vertragsabschluss fallen nicht unter die von § 15 KSchG erfassten Verträge. (T9)
Bem: Siehe RS0126614. (T10)
Veröff: SZ 2011/25
- 9 Ob 69/11d
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 69/11d
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Vertrag mit einem Fitness-Studio fällt nicht unter die in § 15 Abs 1 KSchG angeführten Verträge. (T11)
- 5 Ob 205/13b
Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/23
- 1 Ob 146/15z
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
Auch; nur T1
- 4 Ob 210/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 210/24x
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114187
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20000829_OGH0002_0010OB00160_00M0000_001