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Rechtssatz RS0079477×

Rechtssatz RS0079477

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079477

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Rechtssatz

Auch dann, wenn nur ein Teil der Mitbewerber einer bestimmten rechtlichen Schranke unterliegt, bedeutet deren Mißachtung durch einen Konkurrenten einen sittenwidrigen Vorsprung vor den gesetzesgetreuen, der gleichen Regelung unterliegenden Mitbewerbern. Daß einige Konkurrenten an eine Norm nicht gebunden sind oder diese "abschütteln", gibt anderen derselben Norm Unterworfenen nicht das Recht, ihrerseits die Norm zu mißachten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 79/90
    Veröff: ÖBl 1991,67 = MR 1990,196
  • 4 Ob 145/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 145/01d
    Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung wettbewerbswidrigen Verhaltens lässt sich nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten; Missbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen. Ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls missachtet. (T1)
  • 4 Ob 210/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 210/24x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079477

Im RIS seit

30.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19900530_OGH0002_0040OB00079_9000000_001