Rechtssatz RS0079477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079477
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Auch dann, wenn nur ein Teil der Mitbewerber einer bestimmten rechtlichen Schranke unterliegt, bedeutet deren Mißachtung durch einen Konkurrenten einen sittenwidrigen Vorsprung vor den gesetzesgetreuen, der gleichen Regelung unterliegenden Mitbewerbern. Daß einige Konkurrenten an eine Norm nicht gebunden sind oder diese "abschütteln", gibt anderen derselben Norm Unterworfenen nicht das Recht, ihrerseits die Norm zu mißachten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 79/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 79/90
Veröff: ÖBl 1991,67 = MR 1990,196
- 4 Ob 145/01d
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 145/01d
Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtfertigung wettbewerbswidrigen Verhaltens lässt sich nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten; Missbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen. Ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls missachtet. (T1)
- 4 Ob 210/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 210/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079477
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00079_9000000_001