Rechtssatz RS0067726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067726
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Die werbliche Wirksamkeit des "Product Placements" - welches darin besteht, daß Waren, insbesondere Markenwaren, zur Verbesserung ihres Images in Fernsehsendungen (oder in Filmen) als Requisiten zielgerecht eingebaut werden -, wird allgemein anerkannt; das Präsentieren einer solchen Ware in einer Fernsehsendung kann demnach ohne weiteres als "Empfehlung" oder auch als "sonstiger Beitrag" im Sinne des § 26 MedG angesehen werden. Ist für das Publikum dabei der Werbecharakter nicht erkennbar, dann kann bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Seher der Eindruck entstehen, diese Ware werde verwendet, weil es qualitativ besonders gut ist. - "Product Placement".Die werbliche Wirksamkeit des "Product Placements" - welches darin besteht, daß Waren, insbesondere Markenwaren, zur Verbesserung ihres Images in Fernsehsendungen (oder in Filmen) als Requisiten zielgerecht eingebaut werden -, wird allgemein anerkannt; das Präsentieren einer solchen Ware in einer Fernsehsendung kann demnach ohne weiteres als "Empfehlung" oder auch als "sonstiger Beitrag" im Sinne des Paragraph 26, MedG angesehen werden. Ist für das Publikum dabei der Werbecharakter nicht erkennbar, dann kann bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Seher der Eindruck entstehen, diese Ware werde verwendet, weil es qualitativ besonders gut ist. - "Product Placement".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 79/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 79/92
Veröff: SZ 65/122 = EvBl 1992/35 S 169 = MR 1992,207 (Korn) = WBl 1993,58 = GRURInt 1993,503
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067726
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00079_9200000_001