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Entscheidung 4 Ob 173/03z×

Entscheidung 4 Ob 173/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob173/03z

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Michael Pressl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. Juli 2003, GZ 1 R 101/03h-15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 5. Mai 2003, GZ 1 Cg 61/03t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der - in einem Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Paragraph 402, Absatz eins, EO) gefasste - Beschluss des Obersten Gerichtshofs, mit dem der Beklagten die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers freigestellt worden ist, wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 25. 9. 2003 zugestellt. Am 23. 10. 2003 gab dieser die Revisionsrekursbeantwortung zur Post.

Nach Paragraph 402, Absatz eins, EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in Paragraph 402, Absatz eins, EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von Paragraph 521, Absatz eins und Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Dies folgt aus Paragraph 402, Absatz 3, EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht² Rz 525; Kodek in Angst, EO Paragraph 402, Rz 13; ÖBl-LS 2000/88; 4 Ob 228/01k; 4 Ob 203/02k).

Die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses ist daher verspätet.

Anmerkung

E71722 4Ob173.03z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00173.03Z.1118.000

Dokumentnummer

JJT_20031118_OGH0002_0040OB00173_03Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung