Rechtssatz RS0116233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116233
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Indem der Beklagte die festgestelltermaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.Indem der Beklagte die festgestelltermaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1/02d
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 1/02d
Veröff: SZ 2002/34
- 4 Ob 175/02t
Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 175/02t
Vgl auch; Beisatz: Die Befolgung des § 28a UWG erfordert den unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt. (T1)
- 4 Ob 198/02z
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 198/02z
Auch; Beisatz: Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. Wer systematisch und fortlaufend Verträge durchführt, die durch wettbewerbswidriges Verhalten zustande gekommen sind, handle sittenwidrig. (T2)
- 4 Ob 287/02p
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 287/02p
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch einen dem Schreiben angeschlossenen perforierten und damit abreißbaren und bereits ausgefüllten Zahlschein wird gerade bei arbeitsteiliger Bearbeitung von Vertragsanbahnungen und Vertragsdurchführungen (Zahlungen), wie dies vor allem in größeren Unternehmen anzutreffen ist, die Gefahr von Irrtümern geradezu vervielfacht. (T3)
- 4 Ob 173/03z
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 173/03z
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Welchen Eindruck ein Werbeschreiben erweckt, hängt in diesem Zusammenhang vor allem von den in der Überschrift oder im Begleittext verwendeten Begriffen ab. (T4); Veröff: SZ 2003/126
- 4 Ob 60/04h
Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 60/04h
Vgl auch; Beis wie T4
- 3 Ob 253/04h
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 253/04h
Vgl auch
- 4 Ob 45/11p
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 45/11p
Auch; Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T5)
- 4 Ob 216/11k
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 216/11k
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verbot, nicht ausschreibungskonforme Ware zu liefern. (T6)
- 4 Ob 247/14y
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 247/14y
Auch; Beisatz: Dem wettbewerbswidrig Handelnden dürfen keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116233
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20020313_OGH0002_0040OB00001_02D0000_001