Begründung:
Zweck des klagenden Verbands ist es (ua), unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "ÖHG Öffentliches Handels- und Gewerberegister" ein Internet-Branchenverzeichnis.
Der Beklagte wirbt um Einschaltaufträge mit einem Schreiben, das er an Unternehmen versendet, mit denen er vorher in keiner Geschäftsverbindung stand. Das Schreiben ist wie folgt gestaltet:
Der Beklagte versendet das Schreiben (auch) an Unternehmen, die neu im Firmenbuch eingetragen sind. Der Geschäftsführer eines dieser Unternehmen zahlte den geforderten Betrag ein, weil er annahm, die Einschaltung sei gesetzlich vorgeschrieben. Nach Aufklärung seines Irrtums ersuchte er um Rückerstattung des Betrags. Der Beklagte kam seinem Ersuchen nicht nach.
Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt änderte der Beklagte das Werbeschreiben dahin ab, dass er die Überschrift "Ihre Firmenbuch - Eintragung" durch "Ihre Eintragung laut Firmenbuch" und die weitere Überschrift "Einschaltoffert Veröffentlichung der Eintragung Ihrer Firmenbuch-Eintragung" durch "Einschaltoffert Veröffentlichung Ihres Firmenbuchauszuges" ersetzte. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob das Werbeschreiben nunmehr nur noch in der geänderten oder auch noch in der ursprünglichen Fassung verwendet wird.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr zu untersagen,
1. für Einträge in einem privaten Verzeichnis, insbesondere in das "ÖHG Öffentliches Handels- und Gewerberegister" oder ein ähnliches, insbesondere im Internet stehendes Verzeichnis bzw Branchenbuch, durch Übersendung von Zahlscheinen, Firmenbucheintragungsformularen oder ähnlichem zu werben, ohne unmissverständlich und auch graphisch deutlich klarzustellen, dass es sich lediglich um ein bloßes unverbindliches Vertragsangebot für eine Eintragung in einem privaten Verzeichnis, welches in keinerlei Beziehung zu einer im Zuge der Eintragung im Firmenbuch vorzunehmenden Bekanntmachung und/oder zum Firmenbuch oder zum Gewerberegister der Bezirksverwaltungsbehörden steht, handelt, welches man durch Bezahlung annehmen soll;
2. Personen gegenüber, welche aufgrund einer Handlungsweise, wie sie oben gemäß Punkt 1 zu unterlassen ist, irrtümlich eine Einzahlung getätigt haben, auf Bezahlung zu bestehen und/oder (weiter) durchzusetzen;
3. für ein privates Verzeichnis eines nicht protokollierten Kleinunternehmens, insbesondere für ein im Internet stehendes privates Branchenbuch, irreführend mit der Bezeichnung "Öffentliches Handels- und Gewerberegister" oder sinnähnlich zu werben, wenn in Wahrheit keinerlei Beziehung zu einer im Zuge von Firmenbucheintragungen vorzunehmenden Bekanntmachung und/oder zu den von den Gewerbebehörden geführten Gewerberegistern besteht.
Der Beklagte versende in großem Umfang Werbeschreiben für Einschaltungen in seinem Branchenverzeichnis. Die Werbeschreiben erweckten den unzutreffenden Eindruck, es handle sich um eine Pflichtveröffentlichung. Der Beklagte verletze damit seine Aufklärungs- und Offenlegungspflicht. Das Durchsetzen von Zahlungsansprüchen sei eine sittenwidrige Fruchtziehung aus wettbewerbswidrigem Verhalten.
Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Aus dem Werbeschreiben gehe deutlich hervor, dass es sich um ein Einschaltoffert handle. Das treffe für die nunmehr verwendete Fassung noch eindeutiger zu. Er wende daher vorsichtshalber Verjährung ein.
Das Erstgericht gab dem Begehren zu Punkt 1 statt und wies das Mehrbegehren ab. Das Werbeschreiben sei sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung zur Irreführung geeignet. Beide Schreiben erweckten den unzutreffenden Eindruck, dass es sich beim Beklagten um eine öffentliche Institution handle. Das Begehren zu Punkt 2 sei kein zulässiges Beseitigungsbegehren; das Begehren zu Punkt 3 finde im stattgebenden Teil Deckung.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung zu Punkt 1 und 3, bestätigte die Abweisung des Begehrens zu Punkt 2 und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Werbeschreiben genüge den von Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht. Es fehle der unmissverständliche Hinweis, dass es sich lediglich um ein Vertragsangebot handle. Das Begehren zu Punkt 1 sei daher berechtigt. Das Begehren zu Punkt 2 sei kein zulässiges Beseitigungsbegehren, weil der Beklagte mit der Erlagscheinwerbung nicht versuche, Entgelte doppelt einzutreiben. Der gesetzwidrige Zustand bestehe darin, dass das Bestellformblatt und der Erlagschein zur Irreführung geeignete Angaben enthielten. Um diesen Zustand zu beseitigen, müssten nicht Doppelzahlungen vermieden werden. Das Begehren zu Punkt 3 sei hingegen berechtigt. Mit der Verwendung der Bezeichnung "Öffentliches Handels- und Gewerberegister" erwecke der Beklagte den irreführenden Eindruck, dass es sich dabei um ein von einer Behörde geführtes Register handle.