Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die vom Kläger aufgezeigten besonderen Sachverhaltselemente eine Fortbildung der bisher zu § 28a UWG ergangenen Rechtsprechung notwendig machen; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die vom Kläger aufgezeigten besonderen Sachverhaltselemente eine Fortbildung der bisher zu Paragraph 28 a, UWG ergangenen Rechtsprechung notwendig machen; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Nach Auffassung des Klägers verlange § 28a UWG eine erhöhte Aufklärungs- und Offenlegungspflicht des Werbenden; es sei nicht nur unmissverständlich und grafisch deutlich klarzustellen, dass nur ein Angebot vorliege, sondern auch jede zur Irreführung geeignete Anlehnung der privaten Werbung an eine amtliche Vorschreibung zu vermeiden. Diesen Erfordernissen entspreche das beanstandete Schreiben nicht. Dazu ist zu erwägen:Nach Auffassung des Klägers verlange Paragraph 28 a, UWG eine erhöhte Aufklärungs- und Offenlegungspflicht des Werbenden; es sei nicht nur unmissverständlich und grafisch deutlich klarzustellen, dass nur ein Angebot vorliege, sondern auch jede zur Irreführung geeignete Anlehnung der privaten Werbung an eine amtliche Vorschreibung zu vermeiden. Diesen Erfordernissen entspreche das beanstandete Schreiben nicht. Dazu ist zu erwägen:
Gemäß dem seit 1. 4. 2000 geltenden § 28a UWG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon-, oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 1998 BlgNR 20. GP - FernabsatzG) erfasst diese Regelung jene Fälle, in denen ein Unternehmer den deutlichen Hinweis unterlässt oder verschleiert, dass mit dem zugesandten Schreiben (Erlagschein, Rechnung, Korrekturangebot und ähnlichem) ein Anbot gestellt wird, wodurch die Adressaten solcher Zusendungen Gefahr laufen, irrtümlich zu zahlen oder zu unterschreiben (und damit das Anbot erst anzunehmen). Die Regelung hat den Zweck, die Adressaten vor auf diese Weise eintretenden (Vermögens-)Nachteilen zu schützen. Nach § 28a UWG sollen insbesondere Werbeaussendungen, aus deren Begleittext nicht leicht erkennbar ist, dass diese ein Anbot zum Abschluss eines derartigen Vertrags enthalten, hinsichtlich des Erstellens eines solchen Anbots ebenso verboten sein wie versteckte Vertragsanbote bei Übermittlung sogenannter "Korrekturangebote", in denen eine kostenlose Richtigstellung falscher Daten angeboten wird.Gemäß dem seit 1. 4. 2000 geltenden Paragraph 28 a, UWG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon-, oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1998 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode - FernabsatzG) erfasst diese Regelung jene Fälle, in denen ein Unternehmer den deutlichen Hinweis unterlässt oder verschleiert, dass mit dem zugesandten Schreiben (Erlagschein, Rechnung, Korrekturangebot und ähnlichem) ein Anbot gestellt wird, wodurch die Adressaten solcher Zusendungen Gefahr laufen, irrtümlich zu zahlen oder zu unterschreiben (und damit das Anbot erst anzunehmen). Die Regelung hat den Zweck, die Adressaten vor auf diese Weise eintretenden (Vermögens-)Nachteilen zu schützen. Nach Paragraph 28 a, UWG sollen insbesondere Werbeaussendungen, aus deren Begleittext nicht leicht erkennbar ist, dass diese ein Anbot zum Abschluss eines derartigen Vertrags enthalten, hinsichtlich des Erstellens eines solchen Anbots ebenso verboten sein wie versteckte Vertragsanbote bei Übermittlung sogenannter "Korrekturangebote", in denen eine kostenlose Richtigstellung falscher Daten angeboten wird.
Der erkennende Senat hat zu § 28a UWG bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Befolgung des § 28a UWG den unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweis verlangt, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt (4 Ob 1/02d = ecolex 2002/176, 444 [Reitböck] = wbl 2002, 381 = ÖBl 2003, 25 - Internet Branchenverzeichnis; 4 Ob 175/02t = MR 2003, 50 = ÖBl 2003, 85 - Einschaltoffert; 4 Ob 287/02p). Welchen Eindruck ein Werbeschreiben erweckt, hängt in diesem Zusammenhang vor allem von den in der Überschrift oder im Begleittext verwendeten Begriffen ab (vgl 4 Ob 175/02t = MR 2003, 50 = ÖBl 2003, 85 - Einschaltoffert).Der erkennende Senat hat zu Paragraph 28 a, UWG bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Befolgung des Paragraph 28 a, UWG den unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweis verlangt, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt (4 Ob 1/02d = ecolex 2002/176, 444 [Reitböck] = wbl 2002, 381 = ÖBl 2003, 25 - Internet Branchenverzeichnis; 4 Ob 175/02t = MR 2003, 50 = ÖBl 2003, 85 - Einschaltoffert; 4 Ob 287/02p). Welchen Eindruck ein Werbeschreiben erweckt, hängt in diesem Zusammenhang vor allem von den in der Überschrift oder im Begleittext verwendeten Begriffen ab vergleiche 4 Ob 175/02t = MR 2003, 50 = ÖBl 2003, 85 - Einschaltoffert).
Der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 4 Ob 267/02x = MR 2003, 121 = ÖBl 2003, 178 - Fireg lag ein Werbeschreiben zugrunde, dessen erste Seite die Überschrift „FIREG - Firmenregister Firmendateneintragung" trug; rechts unterhalb wurde - allerdings in etwas kleinerem Druck - offengelegt, dass es sich um ein "Eintragungsoffert zur Registrierung Ihrer Firmenbuchdaten" handelt. Der Zahlschein war - wie auch im Streitfall - nicht auf den ersten Blick sichtbar, weil er zwar durch eine perforierte Linie mit dem Werbeschreiben verbunden, aber seitlich zurückgeklappt war. Der erkennende Senat beurteilte dieses Eintragungsoffert vor allem deshalb als nicht im Sinne des § 28a UWG zur Irreführung geeignet, weil dem Adressaten bei näherer Befassung mit dem Werbeschreiben durch die in der Fußzeile angegebene Postanschrift „Firmenregister F***** Sonja ..." und die auf dem Zahlschein oberhalb der Rubrik für die Unterschrift abgedruckte Bezeichnung des Empfängers („Firmenregister F***** Sonja ...") bewusst sein müsse, dass er keine amtliche Vorschreibung, sondern eine private Werbung vor sich habe; auf Grund der deutlichen Bezeichnung des Firmenregisters und seiner Inhaberin sei es dann ausgeschlossen, dass er das Schreiben für eine amtliche Vorschreibung halte.Der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 4 Ob 267/02x = MR 2003, 121 = ÖBl 2003, 178 - Fireg lag ein Werbeschreiben zugrunde, dessen erste Seite die Überschrift „FIREG - Firmenregister Firmendateneintragung" trug; rechts unterhalb wurde - allerdings in etwas kleinerem Druck - offengelegt, dass es sich um ein "Eintragungsoffert zur Registrierung Ihrer Firmenbuchdaten" handelt. Der Zahlschein war - wie auch im Streitfall - nicht auf den ersten Blick sichtbar, weil er zwar durch eine perforierte Linie mit dem Werbeschreiben verbunden, aber seitlich zurückgeklappt war. Der erkennende Senat beurteilte dieses Eintragungsoffert vor allem deshalb als nicht im Sinne des Paragraph 28 a, UWG zur Irreführung geeignet, weil dem Adressaten bei näherer Befassung mit dem Werbeschreiben durch die in der Fußzeile angegebene Postanschrift „Firmenregister F***** Sonja ..." und die auf dem Zahlschein oberhalb der Rubrik für die Unterschrift abgedruckte Bezeichnung des Empfängers („Firmenregister F***** Sonja ...") bewusst sein müsse, dass er keine amtliche Vorschreibung, sondern eine private Werbung vor sich habe; auf Grund der deutlichen Bezeichnung des Firmenregisters und seiner Inhaberin sei es dann ausgeschlossen, dass er das Schreiben für eine amtliche Vorschreibung halte.
Der Kläger hat nun im Streitfall bescheinigt, dass die Beklagte zwar die Eintragung in ein Firmenregister im Internet massenhaft und österreichweit bewirbt, das beworbene Register - entgegen der von ihr erweckten Erwartungen - aber bisher nicht ins Netz gestellt hat. Damit liegt nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens der Schluss nahe, dass die Adressaten nicht nur über den Angebotscharakter des Werbeschreibens, sondern darüber hinaus auch über die Existenz des beworbenen Registers getäuscht werden sollten. Um derartigen unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es somit - worauf der Kläger zutreffend hinweist - bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG eines strengen Maßstabs. Es kann daher die in der Entscheidung 4 Ob 267/02x = MR 2003, 121 - Fireg vertretene Auffassung, ein Werbeschreiben falle schon dann nicht unter § 28a UWG, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein müsse, nicht aufrechterhalten werden. Es handelt vielmehr unlauter, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt.Der Kläger hat nun im Streitfall bescheinigt, dass die Beklagte zwar die Eintragung in ein Firmenregister im Internet massenhaft und österreichweit bewirbt, das beworbene Register - entgegen der von ihr erweckten Erwartungen - aber bisher nicht ins Netz gestellt hat. Damit liegt nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens der Schluss nahe, dass die Adressaten nicht nur über den Angebotscharakter des Werbeschreibens, sondern darüber hinaus auch über die Existenz des beworbenen Registers getäuscht werden sollten. Um derartigen unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es somit - worauf der Kläger zutreffend hinweist - bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit Paragraph 28 a, UWG eines strengen Maßstabs. Es kann daher die in der Entscheidung 4 Ob 267/02x = MR 2003, 121 - Fireg vertretene Auffassung, ein Werbeschreiben falle schon dann nicht unter Paragraph 28 a, UWG, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein müsse, nicht aufrechterhalten werden. Es handelt vielmehr unlauter, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt.
Legt man diesen strengen Maßstab zugrunde, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger Empfänger das beanstandete Schreiben der Beklagten für eine amtliche Vorschreibung hält. Beworben wird nämlich die Eintragung in ein "Firmenregister", mit welcher Wortwahl eine - wohl beabsichtigte und zur Irreführung erhöht geeignete - begriffliche Anlehnung an das staatliche Firmenbuch bewirkt wird. Jeder aufklärende Hinweis, dass es sich beim Register der Beklagten um ein privates Verzeichnis handelt, fehlt. Dass die Absenderin eine Handelsgesellschaft ist, vermag für sich allein den durch die gewählte Bezeichnung des Registers erweckten offiziellen Charakter des Schreibens nicht zu verhindern, nimmt doch der Staat Aufgaben der Hoheitsverwaltung immer häufiger in Form privatrechtlich organisierter ("ausgegliederter") Unternehmen wahr. Ein jeden Zweifel ausschließender Hinweis, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt, fehlt.
Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Empfänger das Schreiben der Beklagten für eine amtliche Vorschreibung hält; ein Verstoß gegen § 28a UWG liegt damit vor.Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass ein nicht unbeachtlicher Teil der Empfänger das Schreiben der Beklagten für eine amtliche Vorschreibung hält; ein Verstoß gegen Paragraph 28 a, UWG liegt damit vor.
Dem Einwand der Beklagten, die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, ist entgegenzuhalten, dass der von ihr zuletzt in der Äußerung zum Sicherungsantrag angebotene gerichtliche Vergleich zwar das Unterlassungsbegehren zu lit a) und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der "Kronen-Zeitung", nicht aber auch eine Veröffentlichung auf der in der Aussendung beworbenen Website umfasst hat. Eine Aufklärung der durch die irreführende Werbung betroffenen Verkehrskreise auch auf der Homepage der Beklagten erscheint jedoch schon deshalb geboten, weil erwartet werden muss, dass sich Adressaten des Schreibens durch Aufruf der darin angegebenen Internet-Adresse näher über die beworbenen Leistungen der Beklagten informieren werden, weshalb auch dort eine Urteilsveröffentlichung angebracht ist. Begehrt aber der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen; MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin). Nur durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung). Dies trifft hier - wie gezeigt - auf das Vergleichsangebot der Beklagten nicht zu. Das Unterlassungsbegehren erweist sich demnach in seinem ersten Teil als berechtigt.Dem Einwand der Beklagten, die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, ist entgegenzuhalten, dass der von ihr zuletzt in der Äußerung zum Sicherungsantrag angebotene gerichtliche Vergleich zwar das Unterlassungsbegehren zu Litera a,) und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der "Kronen-Zeitung", nicht aber auch eine Veröffentlichung auf der in der Aussendung beworbenen Website umfasst hat. Eine Aufklärung der durch die irreführende Werbung betroffenen Verkehrskreise auch auf der Homepage der Beklagten erscheint jedoch schon deshalb geboten, weil erwartet werden muss, dass sich Adressaten des Schreibens durch Aufruf der darin angegebenen Internet-Adresse näher über die beworbenen Leistungen der Beklagten informieren werden, weshalb auch dort eine Urteilsveröffentlichung angebracht ist. Begehrt aber der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen; MR 1999, 227 - Kitz-Info-Magazin). Nur durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach Paragraph 355, EO berechtigt (ÖBl 1998, 31 - Telefaxwerbung). Dies trifft hier - wie gezeigt - auf das Vergleichsangebot der Beklagten nicht zu. Das Unterlassungsbegehren erweist sich demnach in seinem ersten Teil als berechtigt.
Lit b) des Sicherungsantrags lässt sich allerdings nicht aus § 28a UWG, sondern nur aus der Generalklausel des § 1 UWG ableiten. Der erkennende Senat hat erst jüngst (4 Ob 1/02d = ecolex 2002/176, 444 [Reitböck] = wbl 2002, 381 = ÖBl 2003, 25 - Internet Branchenverzeichnis mwN; MR 2003, 52 - Öffentliches Handels- und Gewerberegister) bei vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen, dass dem wettbewerbswidrig Werbenden keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben dürfen, und dass sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG handelt, wer irrtümliche Vertragsabschlüsse (oder auch Ansprüche auf Verlängerung irrtümlich zustandegekommener Verträge) durchzusetzen versucht, indem er etwa Rückzahlungsansprüche ablehnt. Ein solches Verhalten der Beklagten ist im Streitfall jedoch weder bescheinigt, noch steht es, wie der Kläger noch im Rekurs meint, allein deshalb - im Sinn einer Erstbegehungsgefahr - drohend bevor, weil zur Irreführung geeignete Formulare versandt worden sind. Im Revisionsrekurs fehlen jegliche Ausführungen zu diesem Anspruchsteil. Somit erweist sich lit b) des Sicherungsantrags als nicht berechtigt.Lit b) des Sicherungsantrags lässt sich allerdings nicht aus Paragraph 28 a, UWG, sondern nur aus der Generalklausel des Paragraph eins, UWG ableiten. Der erkennende Senat hat erst jüngst (4 Ob 1/02d = ecolex 2002/176, 444 [Reitböck] = wbl 2002, 381 = ÖBl 2003, 25 - Internet Branchenverzeichnis mwN; MR 2003, 52 - Öffentliches Handels- und Gewerberegister) bei vergleichbaren Sachverhalten ausgesprochen, dass dem wettbewerbswidrig Werbenden keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben dürfen, und dass sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG handelt, wer irrtümliche Vertragsabschlüsse (oder auch Ansprüche auf Verlängerung irrtümlich zustandegekommener Verträge) durchzusetzen versucht, indem er etwa Rückzahlungsansprüche ablehnt. Ein solches Verhalten der Beklagten ist im Streitfall jedoch weder bescheinigt, noch steht es, wie der Kläger noch im Rekurs meint, allein deshalb - im Sinn einer Erstbegehungsgefahr - drohend bevor, weil zur Irreführung geeignete Formulare versandt worden sind. Im Revisionsrekurs fehlen jegliche Ausführungen zu diesem Anspruchsteil. Somit erweist sich Litera b,) des Sicherungsantrags als nicht berechtigt.
Aus diesen Erwägungen ist die einstweilige Verfügung in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen teilweise zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v uva).Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v uva).