Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der jüngsten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 28a UWG abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der jüngsten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Paragraph 28 a, UWG abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Auffassung der Klägerin beurteile das Rekursgericht die Täuschungseignung der Werbeaussendung unrichtig, weil es deren einzelne Elemente nicht in eine Gesamtschau einbeziehe. Erst bei näherem Befassen mit dem Text erschließe sich dessen wahrer Inhalt, nämlich dass es sich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung handle. Die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zur jüngsten Rechtsprechung zu § 28a UWG, wonach ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen sei. Dem ist zuzustimmen.Nach Auffassung der Klägerin beurteile das Rekursgericht die Täuschungseignung der Werbeaussendung unrichtig, weil es deren einzelne Elemente nicht in eine Gesamtschau einbeziehe. Erst bei näherem Befassen mit dem Text erschließe sich dessen wahrer Inhalt, nämlich dass es sich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung handle. Die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zur jüngsten Rechtsprechung zu Paragraph 28 a, UWG, wonach ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen sei. Dem ist zuzustimmen.
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Befolgung des § 28a UWG den unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweis verlangt, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt (4 Ob 1/02d = ecolex 2002/176, 444 [Reitböck] = wbl 2002, 381 = ÖBl 2003, 25 - Internet Branchenverzeichnis; 4 Ob 175/02t = MR 2003, 50 = ÖBl 2003, 85 - Einschaltoffert; 4 Ob 287/02p; 4 Ob 173/03z). Welchen Eindruck ein Werbeschreiben erweckt, hängt in diesem Zusammenhang vor allem von den in der Überschrift oder im Begleittext verwendeten Begriffen ab (vgl 4 Ob 175/02t = MR 2003, 50 = ÖBl 2003, 85 - Einschaltoffert; 4 Ob 173/03z). Wird etwa das (für sich allein wohl klarstellende) Wort OFFERT (oder auch Angebot) weder als Überschrift des Schreibens verwendet, noch im Kontext graphisch deutlich hervorgehoben, trägt dies zur Klarstellung des Angebotscharakters nicht bei (MR 2003, 50 = ÖBl 2003, 85 - Einschaltoffert; 4 Ob 287/02p).Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Befolgung des Paragraph 28 a, UWG den unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweis verlangt, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt (4 Ob 1/02d = ecolex 2002/176, 444 [Reitböck] = wbl 2002, 381 = ÖBl 2003, 25 - Internet Branchenverzeichnis; 4 Ob 175/02t = MR 2003, 50 = ÖBl 2003, 85 - Einschaltoffert; 4 Ob 287/02p; 4 Ob 173/03z). Welchen Eindruck ein Werbeschreiben erweckt, hängt in diesem Zusammenhang vor allem von den in der Überschrift oder im Begleittext verwendeten Begriffen ab vergleiche 4 Ob 175/02t = MR 2003, 50 = ÖBl 2003, 85 - Einschaltoffert; 4 Ob 173/03z). Wird etwa das (für sich allein wohl klarstellende) Wort OFFERT (oder auch Angebot) weder als Überschrift des Schreibens verwendet, noch im Kontext graphisch deutlich hervorgehoben, trägt dies zur Klarstellung des Angebotscharakters nicht bei (MR 2003, 50 = ÖBl 2003, 85 - Einschaltoffert; 4 Ob 287/02p).
Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, legt der erkennende Senat bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG einen strengen Maßstab an. Ein Werbeschreiben ist danach nicht schon dann dem Regelungsbereich des § 28a UWG entzogen, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein muss. Es handelt vielmehr unlauter, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt (4 Ob 173/03z).Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, legt der erkennende Senat bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit Paragraph 28 a, UWG einen strengen Maßstab an. Ein Werbeschreiben ist danach nicht schon dann dem Regelungsbereich des Paragraph 28 a, UWG entzogen, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein muss. Es handelt vielmehr unlauter, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt (4 Ob 173/03z).
Legt man diesen strengen Maßstab zugrunde, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger Empfänger das beanstandete Schreiben des Beklagten irrtümlich für eine Rechnung samt angeschlossenem Zahlschein hält.
Der Sinngehalt einer - mündlichen oder schriftlichen - Äußerung bestimmt sich nach dem von ihr erweckten Gesamteindruck (stRsp ÖBl 1996, 28 - Teure 185 S mwN; MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo; MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; 4 Ob 201/01i; RISJustiz RS0078524 [T10]). Dieser wird bei der Aussendung des Beklagten nicht von den Worten "Einschaltungsoffert" und "Werbung" in der ersten Textzeile - wenngleich hervorgehoben durch rote Farbe in einem roten Rahmen und durch ein größeres Schriftbild - geprägt; ins Auge fällt dem Betrachter vielmehr in erster Linie der bereits ausgefüllte Zahlschein, der die gesamte unter Hälfte des Schreibens einnimmt und den spontanen Eindruck vermittelt, das Schreiben sei die einem früher erteilten Auftrag nachfolgende Rechnung samt angeschlossenem Zahlschein. Angesichts dieser grafischen Gestaltung reicht die in der Überschrift verwendete Wort- und Farbwahl und der im kleingedruckten Erläuterungstext enthaltene Hinweis, es handle sich um ein Vertragsangebot, nicht aus, den Angebotscharakter der Zusendung unmissverständlich und hinreichend deutlich klarzustellen.
§ 28a UWG trat am 1. 4. 2000 in Kraft (Art II Z 3 iVm Z 6 FernabsatzG). Für die Beurteilung des Sicherungsantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung - und nicht etwa der Einbringung des Antrags, wie der Beklagte in der Revisionsrekursbeantwortung meint - maßgeblich (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 378 Rz 1 mN zur Rsp; 4 Ob 220/03m). Von dieser Frage hängt die Entscheidung im übrigen nicht ab, weil die Klage samt Sicherungsantrag ohnehin erst am 21. 7. 2000 beim Erstgericht eingelangt ist. Umstände, die das Wegfallen der Wiederholungsgefahr vermuten ließen, hat der Beklagte weder vorgebracht noch bescheinigt; er hat vielmehr im Verfahren seine gesetzwidrige Handlung verteidigt und den Standpunkt vertreten, die beanstandete Aussendung sei rechtmäßig gewesen (vgl ÖBl 1997, 167 - Astoria mwN).Paragraph 28 a, UWG trat am 1. 4. 2000 in Kraft (Artikel römisch zwei, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 6, FernabsatzG). Für die Beurteilung des Sicherungsantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung - und nicht etwa der Einbringung des Antrags, wie der Beklagte in der Revisionsrekursbeantwortung meint - maßgeblich (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 378, Rz 1 mN zur Rsp; 4 Ob 220/03m). Von dieser Frage hängt die Entscheidung im übrigen nicht ab, weil die Klage samt Sicherungsantrag ohnehin erst am 21. 7. 2000 beim Erstgericht eingelangt ist. Umstände, die das Wegfallen der Wiederholungsgefahr vermuten ließen, hat der Beklagte weder vorgebracht noch bescheinigt; er hat vielmehr im Verfahren seine gesetzwidrige Handlung verteidigt und den Standpunkt vertreten, die beanstandete Aussendung sei rechtmäßig gewesen vergleiche ÖBl 1997, 167 - Astoria mwN).
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 EO iVm 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit 40, 50 ZPO.