Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß es in Ansehung des beanstandeten Verhaltens schon an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und der Erstbeklagten fehle:
Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 1 UWG erfordert ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs". Die beanstandete Handlung muß also nicht nur objektiv geeignet sein, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, sondern darüber hinaus auch subjektiv von derDer von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Paragraph eins, UWG erfordert ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs". Die beanstandete Handlung muß also nicht nur objektiv geeignet sein, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, sondern darüber hinaus auch subjektiv von der
entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen werden (SZ 50/86 = EvBl
1978/38 = ÖBl 1978, 3; ÖBl 1987, 23; MR 1988, 194 uva; zuletzt etwa
4 Ob 40/89). Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnises, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun eines Gewerbetreibenden erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 26). Mit Recht macht aber die Klägerin geltend, daß sie durch das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten in ihrer Rechtsstellung als werbendes Unternehmen unmittelbar beeinträchtigt und verletzt worden ist. Sie nimmt daher nicht die Aktivlegitimation nach § 14 Abs 1 Satz 1 UWG für sich in Anspruch - für die lediglich maßgeblich wäre, daß die Klägerin und die Erstbeklagte Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen, ohne daß ein konkreter Wettbewerb zwischen ihnen bestehen müßte (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 92; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 281 f) -, sondern sie leitet den zu sichernden Unterlassungsanspruch als durch das Verhalten der Erstbeklagten unmittelbar Verletzte direkt aus § 1 UWG ab (vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 278 Rz 223 und 281 Rz 228 EinlUWG). Das Rekursgericht hat übersehen, daß ein in diesem Sinn konkretes Wettbewerbsverhältnis durch eine Wettbewerbshandlung auch ad hoc begründet werden kann. So können auch Gewerbetreibende verschiedener Branchen durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne daß der Absatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Das gilt insbesondere bei Tatbeständen der Rufausbeutung oder der individuellen Behinderung (Baumbach-Hefermehl aaO 276 Rz 217 und 280 Rz 226 EinlUWG; Nordemann aaO 41 Rz 28).4 Ob 40/89). Eine Wettbewerbshandlung erfordert somit in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnises, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun eines Gewerbetreibenden erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 26). Mit Recht macht aber die Klägerin geltend, daß sie durch das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten in ihrer Rechtsstellung als werbendes Unternehmen unmittelbar beeinträchtigt und verletzt worden ist. Sie nimmt daher nicht die Aktivlegitimation nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 UWG für sich in Anspruch - für die lediglich maßgeblich wäre, daß die Klägerin und die Erstbeklagte Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen, ohne daß ein konkreter Wettbewerb zwischen ihnen bestehen müßte (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 92; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 281 f) -, sondern sie leitet den zu sichernden Unterlassungsanspruch als durch das Verhalten der Erstbeklagten unmittelbar Verletzte direkt aus Paragraph eins, UWG ab vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 278 Rz 223 und 281 Rz 228 EinlUWG). Das Rekursgericht hat übersehen, daß ein in diesem Sinn konkretes Wettbewerbsverhältnis durch eine Wettbewerbshandlung auch ad hoc begründet werden kann. So können auch Gewerbetreibende verschiedener Branchen durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne daß der Absatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Das gilt insbesondere bei Tatbeständen der Rufausbeutung oder der individuellen Behinderung (Baumbach-Hefermehl aaO 276 Rz 217 und 280 Rz 226 EinlUWG; Nordemann aaO 41 Rz 28).
Entgegen der Meinung der Beklagten muß aber das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten als wettbewerbswidrige Werbebehinderung der Klägerin und damit als sittenwidrige Vereitelung fremder Werbung beurteilt werden (vgl dazu Baumbach-Hefermehl aaO 633 Rz 198 zu § 1 dUWG). Schon aus der von der Erstbeklagten "umgestalteten", als Vorlage für das Werbeplakat der Firma A*** dienenden Abbildung Gerhard B***, welche eine Vielzahl von Werbeaufschriften trug, mußte sie sich darüber klar sein, daß diese "Werbeflächen" - wie bei Spitzensportlern im Profibereich, insbesondere auch bei Autorennfahrern der Formel I üblich - in jedem Fall vertraglich abgesichert waren. Tatsächlich bestand eine solche Vereinbarung auch zwischen der Klägerin und der FKG, welcher Gerhard B*** insoweit (ua) das Recht übertragen hatte, seinen Namen, sein Bild und seine sonstigen Kennzeichen zu Zwecken der Werbung und der Verkaufsförderung zu gebrauchen. Sinn der vertraglich übernommenen Gegenverpflichtung des Rennfahrers zum Tragen eines Helms mit dem Warenzeichen der Klägerin bei sämtlichen Formel I-Rennen konnte - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Publikum bei solchen Rennen von den Rennfahrern in der Regel weit entfernt ist und schon deshalb Helmaufschriften kaum wahrnehmen kann - nur der sein, daß erst bei Filmberichten über das Rennen - vor allem bei Großaufnahmen - oder auf Lichtbildern der Rennfahrer die entsprechenden Aufschriften ihre volle Werbewirksamkeit entfalten. Wird daher von einem derartigen Bild des Rennfahrers eine solche Werbeaufschrift entfernt und vielleicht sogar - wie hier - durch eine andere Aufschrift ersetzt, dann wird damit die Werbung des betroffenen Unternehmens vereitelt (Baumbach-Hefermehl aaO). Darin liegt aber zugleich auch eine Irreführung des Verkehrs, der jetzt annehmen muß, daß der Rennfahrer bei seiner Berufsausübung für ein anderes Unternehmen werben will (vgl Baumbach-Hefermehl aaO 634 Rz 198 zu § 1 dUWG).Entgegen der Meinung der Beklagten muß aber das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten als wettbewerbswidrige Werbebehinderung der Klägerin und damit als sittenwidrige Vereitelung fremder Werbung beurteilt werden vergleiche dazu Baumbach-Hefermehl aaO 633 Rz 198 zu Paragraph eins, dUWG). Schon aus der von der Erstbeklagten "umgestalteten", als Vorlage für das Werbeplakat der Firma A*** dienenden Abbildung Gerhard B***, welche eine Vielzahl von Werbeaufschriften trug, mußte sie sich darüber klar sein, daß diese "Werbeflächen" - wie bei Spitzensportlern im Profibereich, insbesondere auch bei Autorennfahrern der Formel römisch eins üblich - in jedem Fall vertraglich abgesichert waren. Tatsächlich bestand eine solche Vereinbarung auch zwischen der Klägerin und der FKG, welcher Gerhard B*** insoweit (ua) das Recht übertragen hatte, seinen Namen, sein Bild und seine sonstigen Kennzeichen zu Zwecken der Werbung und der Verkaufsförderung zu gebrauchen. Sinn der vertraglich übernommenen Gegenverpflichtung des Rennfahrers zum Tragen eines Helms mit dem Warenzeichen der Klägerin bei sämtlichen Formel I-Rennen konnte - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Publikum bei solchen Rennen von den Rennfahrern in der Regel weit entfernt ist und schon deshalb Helmaufschriften kaum wahrnehmen kann - nur der sein, daß erst bei Filmberichten über das Rennen - vor allem bei Großaufnahmen - oder auf Lichtbildern der Rennfahrer die entsprechenden Aufschriften ihre volle Werbewirksamkeit entfalten. Wird daher von einem derartigen Bild des Rennfahrers eine solche Werbeaufschrift entfernt und vielleicht sogar - wie hier - durch eine andere Aufschrift ersetzt, dann wird damit die Werbung des betroffenen Unternehmens vereitelt (Baumbach-Hefermehl aaO). Darin liegt aber zugleich auch eine Irreführung des Verkehrs, der jetzt annehmen muß, daß der Rennfahrer bei seiner Berufsausübung für ein anderes Unternehmen werben will vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 634 Rz 198 zu Paragraph eins, dUWG).
Die Erstbeklagte hat durch ihr Verhalten zugleich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin begründet, weil sie deren vertraglich zugesicherte Werbung vereitelt hat. Das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten verstößt daher gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Die Zweitbeklagte haftet als persönlich haftende Gesellschafterin für diesen Verstoß gemäß § 18 UWG, §§ 128, 161 HGB auch dann, wenn sie daran nicht unmittelbar beteiligt war (ständige Rechtsprechung; ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51; zuletzt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Koppensteiners ÄaaO 287 und in Straube HGB Rz 13 zu § 128Ü: RdW 1989, 192; MR 1990, 27; 4 Ob 152/89 ua).Die Erstbeklagte hat durch ihr Verhalten zugleich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin begründet, weil sie deren vertraglich zugesicherte Werbung vereitelt hat. Das beanstandete Verhalten der Erstbeklagten verstößt daher gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. Die Zweitbeklagte haftet als persönlich haftende Gesellschafterin für diesen Verstoß gemäß Paragraph 18, UWG, Paragraphen 128, 161, HGB auch dann, wenn sie daran nicht unmittelbar beteiligt war (ständige Rechtsprechung; ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51; zuletzt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Koppensteiners ÄaaO 287 und in Straube HGB Rz 13 zu Paragraph 128 Ü, :, RdW 1989, 192; MR 1990, 27; 4 Ob 152/89 ua).
Der von den Beklagten im Rekursverfahren geltend gemachte Feststellungsmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil sie in erster Instanz gar nicht behauptet haben, daß die FKG dem konkreten Vorgehen der Erstbeklagten (Entfernung des Warenzeichens der Klägerin und dessen Ersatz durch einen Schriftzug eines anderen Unternehmens) zugestimmt habe; sie haben vielmehr lediglich vorgebracht, daß sich die Zustimmung auf die Bewerbung ihrer Veranstaltung mit den Namen der Sponsoren bezogen habe. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerin betrifft, auf § 393 Abs 1 EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerin betrifft, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.