Rechtssatz RS0078071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078071
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Rechtssatz
Wird von einem zu Werbezwecken verwendeten Bild eines Rennfahrers eine der Werbeaufschriften entfernt und vielleicht sogar durch eine andere Aufschrift ersetzt, dann wird damit die Werbung des betroffenen Unternehmens vereitelt. Darin liegt aber zugleich auch eine Irreführung des Verkehrs, der jetzt annehmen muss, dass der Rennfahrer bei seiner Berufsausübung für ein anderes Unternehmen werben will. Dies muss als wettbewerbswidrige Werbebehinderung und damit als sittenwidrige Vereitelung fremder Werbung beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 88/90
Veröff: MR 1991,73
- 4 Ob 185/08x
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 185/08x
Vgl; Beisatz: Fremde Werbung wird auch dann in unlauterer Weise behindert, wenn ein Medienunternehmen in einem Lichtbild, das im Rahmen eines redaktionellen Beitrags abgedruckt wird, Werbeaufschriften eines Mitbewerbers entfernt oder überdeckt, zu deren Zeigen der Abgebildete aufgrund eines Sponsorvertrags verpflichtet war. (T1); Veröff: SZ 2008/167
- 4 Ob 172/14v
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 172/14v
Vgl; Beisatz: Die Manipulation eines Lichtbilds in der Absicht, auf diese Weise den Namen eines Mitbewerbers zum Verschwinden zu bringen, kann der autonomen Namenswahl für einen Veranstaltungsort im Rahmen eines redaktionellen Artikels nicht gleichgehalten werden. (T2)
Schlagworte
Sonstige unlautere Handlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078071
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00088_9000000_003