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Rechtssatz RS0078071×

Rechtssatz RS0078071

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078071

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Rechtssatz

Wird von einem zu Werbezwecken verwendeten Bild eines Rennfahrers eine der Werbeaufschriften entfernt und vielleicht sogar durch eine andere Aufschrift ersetzt, dann wird damit die Werbung des betroffenen Unternehmens vereitelt. Darin liegt aber zugleich auch eine Irreführung des Verkehrs, der jetzt annehmen muss, dass der Rennfahrer bei seiner Berufsausübung für ein anderes Unternehmen werben will. Dies muss als wettbewerbswidrige Werbebehinderung und damit als sittenwidrige Vereitelung fremder Werbung beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 4 Ob 88/90
    Veröff: MR 1991,73
  • 4 Ob 185/08x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 185/08x
    Vgl; Beisatz: Fremde Werbung wird auch dann in unlauterer Weise behindert, wenn ein Medienunternehmen in einem Lichtbild, das im Rahmen eines redaktionellen Beitrags abgedruckt wird, Werbeaufschriften eines Mitbewerbers entfernt oder überdeckt, zu deren Zeigen der Abgebildete aufgrund eines Sponsorvertrags verpflichtet war. (T1); Veröff: SZ 2008/167
  • 4 Ob 172/14v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 172/14v
    Vgl; Beisatz: Die Manipulation eines Lichtbilds in der Absicht, auf diese Weise den Namen eines Mitbewerbers zum Verschwinden zu bringen, kann der autonomen Namenswahl für einen Veranstaltungsort im Rahmen eines redaktionellen Artikels nicht gleichgehalten werden. (T2)

Schlagworte

Sonstige unlautere Handlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078071

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00088_9000000_003