Rechtssatz RS0106993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106993
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Rechtssatz
Die die Popularität eines Zeichens (hier: Emblem des englischen Fußballverbandes) begründenden Leistungen eines anderen werden schmarotzerisch ausgebeutet, wenn das Zeichen von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren angebracht wird, um deren Absatz zu fördern. Ein solches Verhalten ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wird die Benutzung eines derartigen Werbesymbols doch üblicherweise nur gegen Entgelt, im Wege einer Lizenz, gestattet.Die die Popularität eines Zeichens (hier: Emblem des englischen Fußballverbandes) begründenden Leistungen eines anderen werden schmarotzerisch ausgebeutet, wenn das Zeichen von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren angebracht wird, um deren Absatz zu fördern. Ein solches Verhalten ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wird die Benutzung eines derartigen Werbesymbols doch üblicherweise nur gegen Entgelt, im Wege einer Lizenz, gestattet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2206/96g
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2206/96g
- 4 Ob 2200/96z
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
Beisatz: Schürzenjäger (T1)
- 4 Ob 167/97f
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 167/97f
Vgl auch; Beisatz: Fußball Stickeralbum (T2)
- 4 Ob 149/98k
Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 149/98k
Auch; nur: Die die Popularität eines Zeichens (hier: Emblem des englischen Fußballverbandes) begründenden Leistungen eines anderen werden schmarotzerisch ausgebeutet, wenn das Zeichen von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren angebracht wird, um deren Absatz zu fördern. (T3); Beisatz: Hier: Auch Popularität eines Namens. (T4)
- 4 Ob 212/11x
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 212/11x
Vgl auch; Beisatz:Die übernommenen Zeichen müssen keinen Sonderrechtsschutz genießen, vgl RS0127630 (T5); Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T6)
Veröff: SZ 2012/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106993
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02206_96G0000_006