Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Erstklägerin und der Zweitklägerin (idF: Klägerinnen) ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Unterlassungsgebotes widerspricht; er ist auch teilweise berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Erstklägerin und der Zweitklägerin in der Fassung, Klägerinnen) ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Unterlassungsgebotes widerspricht; er ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerinnen behaupten, daß der Begriff "Stickeralbum" durch die Bemühungen der Zweitklägerin und durch ihre Marktpräsenz ein gebräuchlicher Bestandteil der deutschen Sprache geworden sei. "Sticker" müsse nicht verwendet werden; "Aufkleber" und "Abziehbild" beschrieben denselben Gegenstand. Da Aufkleber und Alben getrennt verkauft und von Kindern gekauft würden, sei eine erhöhte Unterscheidbarkeit notwendig. Die Erstbeklagte (idF Be- klagte) hätte das Album auch anders gestalten können. Durch die Veröffentlichung von Fotografien der einzelnen Fußballspieler erwecke sie den Eindruck, daß zwischen ihr und der Erstklägerin (den Fußballspielern) eine Beziehung bestehe. Die Beklagte hätte die Leistung der Zweitklägerin unmittelbar übernommen und ausgebeutet. Ein unbestimmtes Begehren könne nicht sofort abgewiesen werden, sondern es müsse dem Kläger Gelegenheit zur Verbesserung gegeben werden. Das Begehren, die einzelnen Wortbildmarken nicht zu verwenden, sei aber ohnehin hinreichend bestimmt.Die Klägerinnen behaupten, daß der Begriff "Stickeralbum" durch die Bemühungen der Zweitklägerin und durch ihre Marktpräsenz ein gebräuchlicher Bestandteil der deutschen Sprache geworden sei. "Sticker" müsse nicht verwendet werden; "Aufkleber" und "Abziehbild" beschrieben denselben Gegenstand. Da Aufkleber und Alben getrennt verkauft und von Kindern gekauft würden, sei eine erhöhte Unterscheidbarkeit notwendig. Die Erstbeklagte in der Fassung Be- klagte) hätte das Album auch anders gestalten können. Durch die Veröffentlichung von Fotografien der einzelnen Fußballspieler erwecke sie den Eindruck, daß zwischen ihr und der Erstklägerin (den Fußballspielern) eine Beziehung bestehe. Die Beklagte hätte die Leistung der Zweitklägerin unmittelbar übernommen und ausgebeutet. Ein unbestimmtes Begehren könne nicht sofort abgewiesen werden, sondern es müsse dem Kläger Gelegenheit zur Verbesserung gegeben werden. Das Begehren, die einzelnen Wortbildmarken nicht zu verwenden, sei aber ohnehin hinreichend bestimmt.
Die Bezeichnung "Fußball Stickeralbum" setzt sich aus Begriffen der Umgangssprache zusammen, die in ihrer gewöhnlichen Bedeutung verwendet werden. Ihr kommt daher keine Kennzeichnungskraft zu. An der Bezeichnung besteht auch ein Freihaltebedürfnis (s § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, wonach zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchliche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen sind).Die Bezeichnung "Fußball Stickeralbum" setzt sich aus Begriffen der Umgangssprache zusammen, die in ihrer gewöhnlichen Bedeutung verwendet werden. Ihr kommt daher keine Kennzeichnungskraft zu. An der Bezeichnung besteht auch ein Freihaltebedürfnis (s Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG, wonach zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchliche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen sind).
An dieser Beurteilung vermag sich auch dann nichts zu ändern, wenn es die Leistungen der Zweitklägerin waren, durch welche die Bezeichnung "Fußball Stickeralbum" allgemein gebräuchlich geworden ist. Maßgebend ist allein, daß die Bezeichnung (nunmehr) allgemein gebräuchlich ist. Selbst eine (zu Recht) eingetragene Marke kann sich zum Freizeichen entwickeln; auch in diesem Fall entscheidet allein, ob das Zeichen nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis dient, sondern im geschäftlichen Verkehr allgemein als Bezeichnung für eine bestimmte Warengattung gebraucht wird (s Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 § 4 Rz 11 ff).An dieser Beurteilung vermag sich auch dann nichts zu ändern, wenn es die Leistungen der Zweitklägerin waren, durch welche die Bezeichnung "Fußball Stickeralbum" allgemein gebräuchlich geworden ist. Maßgebend ist allein, daß die Bezeichnung (nunmehr) allgemein gebräuchlich ist. Selbst eine (zu Recht) eingetragene Marke kann sich zum Freizeichen entwickeln; auch in diesem Fall entscheidet allein, ob das Zeichen nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis dient, sondern im geschäftlichen Verkehr allgemein als Bezeichnung für eine bestimmte Warengattung gebraucht wird (s Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 Paragraph 4, Rz 11 ff).
Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt ja zwingend, daß die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit gebundene Entscheidung ist die wettbewerbs- rechtliche Beurteilung gebunden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 § 1 dUWG Rz 439; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN). Jeder muß daher die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch soviel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, daß sie ihn erst wieder durch die nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keinesfalls immer so einfach ist und oft ebenfalls Mühe und Kosten erfordert. Die nachahmende Leistung ist noch Leistungswettbewerb (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 495 mwN).Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt ja zwingend, daß die wirtschaftliche Betätigung des einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit gebundene Entscheidung ist die wettbewerbs- rechtliche Beurteilung gebunden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 Paragraph eins, dUWG Rz 439; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN). Jeder muß daher die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch soviel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, daß sie ihn erst wieder durch die nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keinesfalls immer so einfach ist und oft ebenfalls Mühe und Kosten erfordert. Die nachahmende Leistung ist noch Leistungswettbewerb (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, dUWG Rz 495 mwN).
Das Nachahmen fremder Leistungen verstößt (nur) dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel). Der Nachahmende darf nicht die eigene als fremde Leistung ausgeben. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (stRsp ua ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher mwN; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt). Der Nachahmende darf auch nicht die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit der bekannter und geschätzter Konkurrenz- erzeugnisse ohne rechtfertigenden Grund in Beziehung setzen, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke auszunutzen (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 dUWG Rz 547 ff mwN).Das Nachahmen fremder Leistungen verstößt (nur) dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRsp ua ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel). Der Nachahmende darf nicht die eigene als fremde Leistung ausgeben. Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" setzt voraus, daß eine bewußte Nachahmung vorliegt, daß damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und daß eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre (stRsp ua ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher mwN; ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt). Der Nachahmende darf auch nicht die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit der bekannter und geschätzter Konkurrenz- erzeugnisse ohne rechtfertigenden Grund in Beziehung setzen, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke auszunutzen (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, dUWG Rz 547 ff mwN).
Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt nach ständiger Rechtsprechung auch, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten mwN). Glatt übernommen wird ein Arbeitsergebnis, wenn Vervielfältigungsmethoden eingesetzt werden (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computer- programm) oder wenn die Leistung des Geschädigten - zB mit Mühe und Kosten entwickelte allgemeine Geschäfts- bedingungen - einfach durch Abschreiben übernommen wird (ÖBl 1993, 156 - Loctite).Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt nach ständiger Rechtsprechung auch, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten mwN). Glatt übernommen wird ein Arbeitsergebnis, wenn Vervielfältigungsmethoden eingesetzt werden (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch; ÖBl 1987, 95 - Dentsoft-Computer- programm) oder wenn die Leistung des Geschädigten - zB mit Mühe und Kosten entwickelte allgemeine Geschäfts- bedingungen - einfach durch Abschreiben übernommen wird (ÖBl 1993, 156 - Loctite).
Die Beklagte hat das Stickeralbum der Zweitklägerin weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch durch ein anderes Mittel vervielfältigt. Sie hat ein Stickeralbum herausgebracht, das sich, ebenso wie das Stickeralbum der Zweitklägerin, mit Fußball befaßt. Es stimmt in jenen Punkten mit dem der Zweitklägerin überein, die für ein Fußball-Stickeralbum wesentlich sind: In beiden Alben sind die Mannschaften der ersten Division angeführt (im Stickeralbum der Zweitklägerin auch die der zweiten Division) und nach dem Tabellenstand angeordnet; in beiden Alben ist Raum für Stickers, auf denen die Spieler einzeln und als Mannschaft abgebildet sind. Die Hefte sind aber weder gleich stark noch gleich groß, das Titelblatt und auch das Heftinnere sind verschieden gestaltet. Das Stickeralbum der Zweitklägerin ist mit "offiziell lizenziertes Produkt" überschrieben; auf dem der Beklagten findet sich kein derartiger Hinweis. Auch der Preis ist verschieden. Das Stickeralbum der Zweitklägerin kostet S 15,--, jenes der Beklagten S 10,--. Das Album "Fußball '96" der Zweitklägerin hatte noch S 10,-- gekostet. Selbst ein flüchtiger Betrachter ordnet die beiden Alben nicht demselben Hersteller zu; er nimmt auch nicht an, daß die Hersteller miteinander verbunden sind, sondern er gewinnt den Eindruck, zwei Konkurrenzerzeugnisse vor sich zu haben, zwischen deren durchaus unterschiedlichen Angeboten er wählen kann.
Es liegt demnach weder ein Fall vermeidbarer Herkunftstäuschung vor, noch lehnt sich das Stickeralbum der Beklagten an jenes der Zweitklägerin an, um dessen guten Ruf auszubeuten. Im Stickeralbum der Beklagten fehlt jeder Hinweis auf das Album der Zweitklägerin. Ihm kommt nur zugute, daß durch die Tätigkeit der Zweitklägerin ein Markt für Fußball-Stickeralben besteht und derartige Hefte ein bereits eingeführtes Produkt sind. Daß die Beklagte diesen Vorteil nützt und ein Konkurrenzprodukt auf den Markt bringt, entspricht dem Leistungswettbewerb.
Der Vertrieb der Stickeralben samt den dazugehörigen Aufklebern ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil die Beklagte für die Sticker Fotos verwendet hat, auf denen die Teamlogos zur Gänze fehlen und die Firmenaufschriften von Sponsoren teilweise wegretuschiert sind. Dadurch wird der Leistungswettbewerb nicht verfälscht, weil jedenfalls das Fehlen der Teamlogos die Attraktivität der Stickers eher vermindert, denn erhöht. Die Sittenwidrigkeit folgt auch nicht daraus, daß sich die Erstklägerin gegenüber den Sponsoren verpflichtet hat, die Firmenaufschriften auf den Dressen anbringen zu lassen. Diese Verpflichtung wird durch die von der Beklagten vertriebenen Sticker in keiner Weise berührt.
Die Beklagte hat ihren Handelspartnern Sticker mit dem Logo der einzelnen Vereine zur Verteilung an die Kunden zur Verfügung gestellt. Jeder Verein ist Inhaber einer registrierten Marke, deren Gegenstand sein Name und sein Vereinslogo ist.
Marken sind nach § 1 Abs 1 MSchG die besonderen Zeichen, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach § 3 MSchG kann das Markenrecht nur insoweit erworben werden, als die im Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren oder Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders oder des Erwerbers hervorgehen können. Für die Marke ist demnach wesentlich, daß sie dazu dient, die Waren oder Dienste eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren. Sie ermöglicht dem Markeninhaber, die von ihm auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienste aus der Anonymität der Masse der Angebote herauszulösen, dadurch von gattungsgleichen Waren oder Diensten seiner Konkurrenten abzuheben und auf diese Weise einen festen Kundenstamm zu gewinnen und zu sichern (Baumbach/Hefermehl aaO Einl WZG Rz 4). Nach ständiger Rechtsprechung dient die Marke dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens und der damit verbundenen Vertrauensfunktion (ua ÖBl 1991, 257 - Spinnrad mwN; zu den Funktionen der Marke s auch von Gamm aaO GRUR 1994, 777; Meyer, Das deutsche und französische Markenrecht nach der Umsetzung der Ersten Markenrichtlinie [RL 89/104/EWG], GRUR Int. 1996, 592 [598, 605]; Mangini, Die Marke: Niedergang der Herkunftsfunktion?, GRUR Int. 1996, 462; Koppensteiner, Markenrechtsentwicklung und Parallelimport, ÖBl 1994, 195 [203]).Marken sind nach Paragraph eins, Absatz eins, MSchG die besonderen Zeichen, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nach Paragraph 3, MSchG kann das Markenrecht nur insoweit erworben werden, als die im Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Waren oder Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders oder des Erwerbers hervorgehen können. Für die Marke ist demnach wesentlich, daß sie dazu dient, die Waren oder Dienste eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren. Sie ermöglicht dem Markeninhaber, die von ihm auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienste aus der Anonymität der Masse der Angebote herauszulösen, dadurch von gattungsgleichen Waren oder Diensten seiner Konkurrenten abzuheben und auf diese Weise einen festen Kundenstamm zu gewinnen und zu sichern (Baumbach/Hefermehl aaO Einl WZG Rz 4). Nach ständiger Rechtsprechung dient die Marke dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens und der damit verbundenen Vertrauensfunktion (ua ÖBl 1991, 257 - Spinnrad mwN; zu den Funktionen der Marke s auch von Gamm aaO GRUR 1994, 777; Meyer, Das deutsche und französische Markenrecht nach der Umsetzung der Ersten Markenrichtlinie [RL 89/104/EWG], GRUR Int. 1996, 592 [598, 605]; Mangini, Die Marke: Niedergang der Herkunftsfunktion?, GRUR Int. 1996, 462; Koppensteiner, Markenrechtsentwicklung und Parallelimport, ÖBl 1994, 195 [203]).
Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht der spezifische Gegenstand des kommerziellen Eigentums darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, ein Erzeugnis erstmals in den Verkehr zu bringen und dabei das Warenzeichen zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund des Warenzeichens erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit diesem Zeichen versehene Erzeugnisse veräußern. Das Warenzeichenrecht soll die Zeicheninhaber gegen Handlungen Dritter schützen, die durch Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr für die Verbraucher den mit dem Zeichen verbundenen Ruf für sich auszunutzen versuchen. Das Warenzeichen soll Gewähr bieten, daß alle Erzeugnisse, die mit ihm versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuZW 1994, 467 [Hackbarth] - Ideal Standard mwN). Ein Teil der neueren Lehre sieht die Bedeutung der Marke in der Übertragung von produktbezogener Information in symbolisierter Form (Lehmann/Schönfeld, Die neue europäische und deutsche Marke: Positive Handlungsrechte im Dienste der Informationsökonomie, GRUR 1994, 481 [488]; s auch Meyer aaO GRUR Int. 1996, 605; Schanda, Parallelimport und Herkunftsfunktion der Marke, ÖBl 1996, 167 [168]; ders., Merchandising - Leistungsschutz statt Markenschutz, ecolex 1997, 264).
Träger des Markenrechts kann nach österreichischem Markenrecht nur der Inhaber eines Unternehmens sein, in dem diejenigen Waren erzeugt oder vertrieben oder diejenigen Leistungen erbracht werden können, für die die Marke bestimmt ist (Kucsko, Österreichisches und europäisches Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht4, 72).
Demgegenüber verlangen weder die Erste Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG, ABl. EG Nr. L 40/1 vom 11.2.1989 - Markenrechtsrichtlinie (abgedruckt in Kucsko aaO 219; s Liebscher,
Das Immaterialgüterrecht nach dem EWR-Ab- kommen, ÖBl 1992, 193 [194 ff]) noch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 11/1 vom 14.1.1994; abgedruckt in GRUR Int. 1994, 402; s dazu Mayer, Die Marke nach europäischem Recht - die Gemeinschaftsmarke, ÖBl 1994, 203) für den Erwerb einer Marke einen Geschäftsbetrieb. Das gleiche gilt für das mit 1.1.1995 in Kraft getretene deutsche Markengesetz (Klaka, Erschöpfung und Verwirkung im Licht des Markenrechtsreformgesetzes, GRUR 1994, 321 [326]; s auch Repenn, Die Marke als selbständiges Wirtschaftsgut, ÖBl 1995, 99). Mit dem deutschen Markengesetz wurde nicht nur die Markenrechtsrichtlinie umgesetzt, sondern auch geänderten Marktbedürfnissen und -gewohnheiten Rechnung getragen. Die bisher allein maßgebliche Herkunftsfunktion der Marke wurde durch die Qualitäts- und Werbefunktion ergänzt; das Gesetz anerkennt die Marke als selbständiges wirtschaftliches Gut, das vom Geschäftsbetrieb völlig losgelöst ist (Bahr, Modernisierung des Markenrechts in Deutschland, ÖBl 1996, 12).
In Österreich sind Marken seit der Novelle 1977 BGBl 1977/350 frei übertragbar (s Kucsko aaO 64); auch hier wird ihnen Herkunfts-, Garantie und Werbefunktion zuerkannt (Kucsko aaO 71 f). Das Gesetz hält aber nach wie vor am Erfordernis fest, daß nur derjenige Markeninhaber werden kann, aus dessen Unternehmen diejenigen Waren oder Leistungen hervorgehen können, für die die Marke bestimmt ist (§ 3 MSchG; Kucsko aaO 72).In Österreich sind Marken seit der Novelle 1977 BGBl 1977/350 frei übertragbar (s Kucsko aaO 64); auch hier wird ihnen Herkunfts-, Garantie und Werbefunktion zuerkannt (Kucsko aaO 71 f). Das Gesetz hält aber nach wie vor am Erfordernis fest, daß nur derjenige Markeninhaber werden kann, aus dessen Unternehmen diejenigen Waren oder Leistungen hervorgehen können, für die die Marke bestimmt ist (Paragraph 3, MSchG; Kucsko aaO 72).
Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 MSchG (so auch Ciresa, Die 'Spanische Reitschule' - höchstgerichtlicher Todesstoß für das Merchandising?, RdW 1996, 193 [194]) führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, daß die Markenrechtsrichtlinie einen Entfall des in § 3 MSchG aufgestellten Erfordernisses nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - verlangt (s Füllkrug, Spekulationsmarken, GRUR 1994, 679 [683]; Mangini aaO GRUR Int. 1996, 465; aM Pöchhacker, Die Bedeutung der Ersten Markenrichtlinie für das österreichische Markenrecht, in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 2: Geistiges Eigentum, 1 [109 ff], der die Auffassung vertritt, daß die Markenrechtsrichtlinie das Geschäftsbetriebserfordernis nicht zu rechtfertigen vermöge und daß es daher durch eine Gesetzesänderung zu beseitigen sei), sondern ausführt, daß die Mitgliedstaaten in ihrem Recht Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe beibehalten oder einführen können, die an die Bedingungen des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung der Marke gebunden sind, für die keine Angleichungsbestimmungen bestehen und die sich beispielsweise auf die Markeninhaberschaft... beziehen (s dazu aber Pöchhacker aaO), setzt die richtlinienkonforme Auslegung einen entsprechenden Auslegungsspielraum voraus (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag**2, 13). § 3 MSchG enthält keinen Spielraum; die Beschränkung des Markenerwerbes auf Unternehmer, aus deren Unternehmen die zu kennzeichnenden Waren oder Leistungen hervorgehen können, kann nicht weginterpretiert werden (ecolex 1997, 107 (Kucsko) = ÖBl 1997, 83 - Football Association).Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 3, MSchG (so auch Ciresa, Die 'Spanische Reitschule' - höchstgerichtlicher Todesstoß für das Merchandising?, RdW 1996, 193 [194]) führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, daß die Markenrechtsrichtlinie einen Entfall des in Paragraph 3, MSchG aufgestellten Erfordernisses nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - verlangt (s Füllkrug, Spekulationsmarken, GRUR 1994, 679 [683]; Mangini aaO GRUR Int. 1996, 465; aM Pöchhacker, Die Bedeutung der Ersten Markenrichtlinie für das österreichische Markenrecht, in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 2: Geistiges Eigentum, 1 [109 ff], der die Auffassung vertritt, daß die Markenrechtsrichtlinie das Geschäftsbetriebserfordernis nicht zu rechtfertigen vermöge und daß es daher durch eine Gesetzesänderung zu beseitigen sei), sondern ausführt, daß die Mitgliedstaaten in ihrem Recht Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe beibehalten oder einführen können, die an die Bedingungen des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung der Marke gebunden sind, für die keine Angleichungsbestimmungen bestehen und die sich beispielsweise auf die Markeninhaberschaft... beziehen (s dazu aber Pöchhacker aaO), setzt die richtlinienkonforme Auslegung einen entsprechenden Auslegungsspielraum voraus (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag**2, 13). Paragraph 3, MSchG enthält keinen Spielraum; die Beschränkung des Markenerwerbes auf Unternehmer, aus deren Unternehmen die zu kennzeichnenden Waren oder Leistungen hervorgehen können, kann nicht weginterpretiert werden (ecolex 1997, 107 (Kucsko) = ÖBl 1997, 83 - Football Association).
Die Klägerinnen haben nicht behauptet, daß die einzelnen Vereine einen Geschäftsbetrieb führen. Festgestellt ist vielmehr, daß die Marken registriert wurden, um die wirtschaftliche Nutzung der Vereinslogos und der Vereinsnamen durch Merchandising zu ermöglichen. Ein Erwerb von Markenrechten für Zwecke des Merchandising scheitert aber, wie oben dargelegt, am Geschäftsbetriebserfordernis (s Ciresa aaO RdW 1996, 194; Schanda aaO ecolex 1997, 264 [265]).
Zu prüfen bleibt, ob der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG begründet ist. Die Klägerinnen haben auch schmarotzerische Ausbeutung ihrer Leistungen geltend gemacht.Zu prüfen bleibt, ob der Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG begründet ist. Die Klägerinnen haben auch schmarotzerische Ausbeutung ihrer Leistungen geltend gemacht.
Die Mitglieder der Erstklägerin haben durch ihre sportlichen Leistungen ihren Logos jene Attraktivität verschafft, die dazu führt, daß Stickers, auf denen die Logos abgebildet sind, gesammelt und in Alben eingeklebt werden. Die Attraktivität der Stickers erhöht die Anziehungskraft der Alben und fördert damit deren Absatz. Die einzelnen Vereine haben ihren Ruf durch sportliche Leistungen begründet, die ohne Mühe und Kosten undenkbar sind; auf diese Leistungen geht die Popularität ihrer Logos zurück. Sie werden schmarotzerisch ausgebeutet, wenn Stickers, auf denen die Logos abgebildet sind, verteilt werden, um den Absatz von Sammelalben zu fördern. Ein solches Verhalten ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wird die Benutzung eines derartigen Werbesymbols doch üblicherweise nur gegen Entgelt, im Wege einer Lizenz, gestattet (s Kur, Der wettbewerbliche Leistungsschutz, GRUR 1990, 1 [11] mwN; Ciresa aaO RdW 1996, 195; ders. aaO ÖBl 1996, 141; Schanda aaO ecolex 1997, 264; ecolex 1997, 107 [Kucsko] = ÖBl 1997, 83 - Football Association ua).Die Mitglieder der Erstklägerin haben durch ihre sportlichen Leistungen ihren Logos jene Attraktivität verschafft, die dazu führt, daß Stickers, auf denen die Logos abgebildet sind, gesammelt und in Alben eingeklebt werden. Die Attraktivität der Stickers erhöht die Anziehungskraft der Alben und fördert damit deren Absatz. Die einzelnen Vereine haben ihren Ruf durch sportliche Leistungen begründet, die ohne Mühe und Kosten undenkbar sind; auf diese Leistungen geht die Popularität ihrer Logos zurück. Sie werden schmarotzerisch ausgebeutet, wenn Stickers, auf denen die Logos abgebildet sind, verteilt werden, um den Absatz von Sammelalben zu fördern. Ein solches Verhalten ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wird die Benutzung eines derartigen Werbesymbols doch üblicherweise nur gegen Entgelt, im Wege einer Lizenz, gestattet (s Kur, Der wettbewerbliche Leistungsschutz, GRUR 1990, 1 [11] mwN; Ciresa aaO RdW 1996, 195; ders. aaO ÖBl 1996, 141; Schanda aaO ecolex 1997, 264; ecolex 1997, 107 [Kucsko] = ÖBl 1997, 83 - Football Association ua).
Auch das für die Anwendung des § 1 UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis ist gegeben. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann durch eine bestimmte Wettbewerbshandlung auch ad hoc begründet werden (ecolex 1997, 107 [Kucsko] = ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger, jeweils mwN). Im Verhältnis zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten kommt noch hinzu, daß beide Fußball Stickeralben vertreiben.Auch das für die Anwendung des Paragraph eins, UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis ist gegeben. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann durch eine bestimmte Wettbewerbshandlung auch ad hoc begründet werden (ecolex 1997, 107 [Kucsko] = ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger, jeweils mwN). Im Verhältnis zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten kommt noch hinzu, daß beide Fußball Stickeralben vertreiben.
Die Klägerinnen begehren, der Beklagten zu untersagen, die Wortbildmarken der einzelnen Vereine für Aufkleber zu verwenden. Das Rekursgericht war der Auffassung, daß dieses Begehren unbestimmt sei.
Ein unbestimmter Sicherungsantrag ist abzuweisen (RIS-Justiz RS0004864); das Gericht darf den Sicherungsantrag nicht von sich aus spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstöße vom Sicherungsantrag erfaßt werden sollen (4 Ob 362/86).
Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall erfüllt: Die Klägerinnen haben Abbildungen der Vereinslogos vorgelegt, die Gegenstand der Markenregistrierungen sind (./K). Im Spruch war durch einen Hinweis auf diese Abbildungen klarzustellen, welche Vereinslogos das Unterlassungsgebot erfaßt.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die einzelnen Begehren sind, mangels anderer Anhaltspunkte, gleich zu bewerten. Demnach sind die Klägerinnen im Verfahren erster Instanz mit rund einem Siebentel durchgedrungen, mit rund sechs Siebentel sind sie unterlegen. Im Rechtsmittelverfahren haben die Klägerinnen mit rund einem Drittel obsiegt, mit rund zwei Drittel sind sie unterlegen.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Die einzelnen Begehren sind, mangels anderer Anhaltspunkte, gleich zu bewerten. Demnach sind die Klägerinnen im Verfahren erster Instanz mit rund einem Siebentel durchgedrungen, mit rund sechs Siebentel sind sie unterlegen. Im Rechtsmittelverfahren haben die Klägerinnen mit rund einem Drittel obsiegt, mit rund zwei Drittel sind sie unterlegen.