Rechtssatz RS0066818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066818
Entscheidungsdatum
02.07.2002
Rechtssatz
Die Marke dient dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens und der damit verbundenen Vertrauensfunktion. Diese Funktionen werden nicht dadurch beeinträchtigt, daß rechtmäßig gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Waren weitervertrieben werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 99/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 99/91
Veröff: GRURInt 1992,467 = MR 1992,38 = WBl 1992,100 = ecolex 1992,101
- 4 Ob 133/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 133/94
nur: Die Marke dient dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens. (T1) Beisatz: Und Garantiefunktion (T2) Veröff: SZ 67/191
- 4 Ob 2206/96g
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2206/96g
nur: Die Marke dient dem Schutz der Herkunftsfunktion des Zeichens und der damit verbundenen Vertrauensfunktion. (T3) Beis wie T2
- 4 Ob 167/97f
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 167/97f
nur T3
- 4 Ob 139/02y
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 139/02y
nur T3; Beisatz: Durch eine Marke werden die Waren oder Dienste eines bestimmten Unternehmens individualisiert. Sie ermöglicht dem Markeninhaber, die von ihm auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienste aus der Anonymität der Masse der Angebote herauszulösen, dadurch von gattungsgleichen Waren oder Diensten seiner Konkurrenten abzuheben und auf diese Weise einen festen Kundenstamm zu gewinnen und zu sichern. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0066818
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00099_9100000_001