Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
zu I) Die Klägerin hat die Revisionsrekursbeantwortung nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO und damit verspätet zur Post gegeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Exekutionsverfahren ausgeschlossen (§ 58 Abs 2 EO); diese Bestimmung ist auch im Provisorialverfahren anzuwenden (§ 402 Abs 4 EO; JBl 1983, 493; ÖBl 1986, 45).zu römisch eins) Die Klägerin hat die Revisionsrekursbeantwortung nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO und damit verspätet zur Post gegeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Exekutionsverfahren ausgeschlossen (Paragraph 58, Absatz 2, EO); diese Bestimmung ist auch im Provisorialverfahren anzuwenden (Paragraph 402, Absatz 4, EO; JBl 1983, 493; ÖBl 1986, 45).
zu II) Nach § 1 Abs 1 MSchG ist die Marke ein Zeichen, das dazu dient, zum Handelsverkehr bestimmte Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens von gleichartigen Waren (und Dienstleistungen) anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Marke hat vor allem Herkunfts- und Garantiefunktion (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 EinlWZG Rz 11, 12). Dem Markeninhaber ist (nur) der kennzeichenmäßige Gebrauch seines Zeichens vorbehalten (§§ 12, 13 MSchG). Kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, daß der unbefangene und flüchtige Durchschnittsabnehmer annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen anderer Herkunft (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 § 15 WZG Rz 23, 14; s ÖBl 1985, 158 - Ford-Spezialwerkstätte; ÖBl 1985, 46 - Holzknecht; auch ÖBl 1992, 273 - Mercedes-Teyrowsky). Nur in einem solchen Fall kann die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke beeinträchtigt werden, wenn die Ware weder vom Markeninhaber noch von einem von ihm ermächtigten Dritten mit dem Zeichen versehen und in Verkehr gebracht wird (ÖBl 1985, 46 - Holzknecht).zu römisch zwei) Nach Paragraph eins, Absatz eins, MSchG ist die Marke ein Zeichen, das dazu dient, zum Handelsverkehr bestimmte Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens von gleichartigen Waren (und Dienstleistungen) anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Marke hat vor allem Herkunfts- und Garantiefunktion (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 EinlWZG Rz 11, 12). Dem Markeninhaber ist (nur) der kennzeichenmäßige Gebrauch seines Zeichens vorbehalten (Paragraphen 12, 13, MSchG). Kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, daß der unbefangene und flüchtige Durchschnittsabnehmer annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren von gleichen oder gleichartigen anderer Herkunft (Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 Paragraph 15, WZG Rz 23, 14; s ÖBl 1985, 158 - Ford-Spezialwerkstätte; ÖBl 1985, 46 - Holzknecht; auch ÖBl 1992, 273 - Mercedes-Teyrowsky). Nur in einem solchen Fall kann die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke beeinträchtigt werden, wenn die Ware weder vom Markeninhaber noch von einem von ihm ermächtigten Dritten mit dem Zeichen versehen und in Verkehr gebracht wird (ÖBl 1985, 46 - Holzknecht).
Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke werden jedoch nicht beeinträchtigt, wenn rechtmäßig gekennzeichnete und in Verkehr gebrachte Ware weitervertrieben wird, muß doch der Hersteller einer Ware annehmen, daß jeder Händler die von ihm erworbene Ware weiterveräußern will. Mit dem Inverkehrsetzen einer solchen Ware durch den Hersteller ist das Markenrecht "erschöpft" (Baumbach/Hefermehl aaO § 15 WZG Anm 46; MR 1992, 38 - Spinnrad mwN). In diesem Sinn bestimmt § 10a Abs 1 MSchG idF der MSchG-Nov 1992 BGBl 1993/917 (in Kraft getreten mit 1.1.1994, BGBl 1993/917) in Umsetzung des Art 7 der sog "Markenrechtsrichtlinie" der EG, daß die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Damit wurde der im österreichischen Markenrecht von der Rechtsprechung schon bisher anerkannte Grundsatz der "Erschöpfung" des Markenrechts für den EWR-Bereich gesetzlich festgeschrieben, die Frage der "globalen Erschöpfung" aber weiterhin der Rechtspraxis überlassen (GRV 669 Blg NR 18. GP 5).Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke werden jedoch nicht beeinträchtigt, wenn rechtmäßig gekennzeichnete und in Verkehr gebrachte Ware weitervertrieben wird, muß doch der Hersteller einer Ware annehmen, daß jeder Händler die von ihm erworbene Ware weiterveräußern will. Mit dem Inverkehrsetzen einer solchen Ware durch den Hersteller ist das Markenrecht "erschöpft" (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph 15, WZG Anmerkung 46; MR 1992, 38 - Spinnrad mwN). In diesem Sinn bestimmt Paragraph 10 a, Absatz eins, MSchG in der Fassung der MSchG-Nov 1992 BGBl 1993/917 (in Kraft getreten mit 1.1.1994, BGBl 1993/917) in Umsetzung des Artikel 7, der sog "Markenrechtsrichtlinie" der EG, daß die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Damit wurde der im österreichischen Markenrecht von der Rechtsprechung schon bisher anerkannte Grundsatz der "Erschöpfung" des Markenrechts für den EWR-Bereich gesetzlich festgeschrieben, die Frage der "globalen Erschöpfung" aber weiterhin der Rechtspraxis überlassen (GRV 669 Blg NR 18. Gesetzgebungsperiode 5).
Vom Grundsatz der "Erschöpfung" des Markenrechtes besteht aber (seither) insofern eine Ausnahme, als Abs 1 nicht anzuwenden ist, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 10a Abs 2 MSchG). Diese Ausnahme ist aber naturgemäß nur dann von Bedeutung, wenn eine Marke kennzeichenmäßig gebraucht wird, so daß die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke durch den Vertrieb der Ware in verändertem oder verschlechtertem Zustand beeinträchtigt werden. Nur in einem solchen Fall liegt im Belassen des Zeichens und im Weitervertrieb der Ware ein widerrechtliches neues "Versehen" der Ware mit dem geschützten Zeichen (Baumbach/Hefermehl aaO § 15 WZG Rz 47).Vom Grundsatz der "Erschöpfung" des Markenrechtes besteht aber (seither) insofern eine Ausnahme, als Absatz eins, nicht anzuwenden ist, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (Paragraph 10 a, Absatz 2, MSchG). Diese Ausnahme ist aber naturgemäß nur dann von Bedeutung, wenn eine Marke kennzeichenmäßig gebraucht wird, so daß die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke durch den Vertrieb der Ware in verändertem oder verschlechtertem Zustand beeinträchtigt werden. Nur in einem solchen Fall liegt im Belassen des Zeichens und im Weitervertrieb der Ware ein widerrechtliches neues "Versehen" der Ware mit dem geschützten Zeichen (Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph 15, WZG Rz 47).
Das ist hier nicht der Fall: Der Beklagte will die von ihm reparierten Vorabstreiferblätter nicht als neu, sondern als aufgearbeitet in den Verkehr bringen. Etwas anderes ist auch nicht denkbar, ist die Reparatur doch auch demjenigen deutlich erkennbar, der noch kein Originalvorabstreiferblatt gesehen hat: Sowohl der Farbunterschied als auch die Schleifspuren zeigen, daß einem gebrauchten Vorabstreiferblatt ein neues Stück Polyurethan aufgegossen wurde. Das schließt die Annahme aus, daß das von der Reparatur nicht betroffene und daher noch sichtbare Zeichen "M*****" angebracht worden sei, um aufgearbeitete Vorabstreiferblätter von gleichartigen zu unterscheiden. Da der Beklagte die Vorabstreiferblätter demnach nur als aufgearbeitet vertreiben kann und (etwa gleich runderneurten Reifen) auch will, liegt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Zeichens "M*****" vor (s Baumbach/Hefermehl aaO § 15 WZG Rz 14, wonach die Marke "Singer" bei einem Verkauf einer gebrauchten auflackierten Singer-Nähmaschine als aufgearbeitet nicht mehr zeichenmäßig benutzt wird).Das ist hier nicht der Fall: Der Beklagte will die von ihm reparierten Vorabstreiferblätter nicht als neu, sondern als aufgearbeitet in den Verkehr bringen. Etwas anderes ist auch nicht denkbar, ist die Reparatur doch auch demjenigen deutlich erkennbar, der noch kein Originalvorabstreiferblatt gesehen hat: Sowohl der Farbunterschied als auch die Schleifspuren zeigen, daß einem gebrauchten Vorabstreiferblatt ein neues Stück Polyurethan aufgegossen wurde. Das schließt die Annahme aus, daß das von der Reparatur nicht betroffene und daher noch sichtbare Zeichen "M*****" angebracht worden sei, um aufgearbeitete Vorabstreiferblätter von gleichartigen zu unterscheiden. Da der Beklagte die Vorabstreiferblätter demnach nur als aufgearbeitet vertreiben kann und (etwa gleich runderneurten Reifen) auch will, liegt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch des Zeichens "M*****" vor (s Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph 15, WZG Rz 14, wonach die Marke "Singer" bei einem Verkauf einer gebrauchten auflackierten Singer-Nähmaschine als aufgearbeitet nicht mehr zeichenmäßig benutzt wird).
Das unterscheidet den vorliegenden Fall von den den Entscheidungen ÖBl 1967, 112 - Gasfeuerzeuge und ÖBl 1969, 12 - Schick-Chic zugrundeliegenden Fällen, in denen nicht erkennbar war, daß die Ware von einem Dritten aufgearbeitet (repariert) worden war. Auch die Entscheidungen SZ 17/87 und ÖBl 1958, 68 - Seeburg sprechen nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Das Abschleifen der abgenützten Spitze und das Aufgießen einer neuen führt zu keiner Veränderung des "Wesens" der Vorabstreiferblätter; nach den zitierten Entscheidungen wird das Zeichenrecht aber "nur durch einen Umbau der Maschine mit einer Veränderung ihres Wesens, so daß der Mechanismus oder die Funktion geändert wird", verletzt.
Mit dem Vertrieb reparierter Vorabstreiferblätter als aufgearbeitet greift der Beklagte daher nicht in die von der Klägerin wahrgenommenen Markenrechte ein. Die gegenteilige Auffassung müßte dazu führen, daß das Inverkehrbringen (erkennbar!) reparierter alter Markenware, - jedenfalls bei jeder reparaturbedingten Veränderung - dem Markeninhaber vorbehalten wäre. Das hätte eine Beeinträchtigung des Reparaturgewerbes zur Folge, die mit dem Grundsatz der "Erschöpfung " des Markenrechts nicht in Einklang stünde. § 10 Abs 2 MSchG ist nur bei kennzeichenmäßigem Gebrauch, also in der Regel bei Vertrieb (vermeintlich) neuer Ware anzuwenden.Mit dem Vertrieb reparierter Vorabstreiferblätter als aufgearbeitet greift der Beklagte daher nicht in die von der Klägerin wahrgenommenen Markenrechte ein. Die gegenteilige Auffassung müßte dazu führen, daß das Inverkehrbringen (erkennbar!) reparierter alter Markenware, - jedenfalls bei jeder reparaturbedingten Veränderung - dem Markeninhaber vorbehalten wäre. Das hätte eine Beeinträchtigung des Reparaturgewerbes zur Folge, die mit dem Grundsatz der "Erschöpfung " des Markenrechts nicht in Einklang stünde. Paragraph 10, Absatz 2, MSchG ist nur bei kennzeichenmäßigem Gebrauch, also in der Regel bei Vertrieb (vermeintlich) neuer Ware anzuwenden.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.