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Rechtssatz RS0066682

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066682

Geschäftszahl

4Ob323/84; 4Ob133/94

Entscheidungsdatum

08.11.1994

Rechtssatz

Die Herkunftsfunktion der registrierten Marke wird immer dann beeinträchtigt, wenn die Ware weder vom Markeninhaber noch von einem von ihm ermächtigten Dritten mit dem Zeichen versehen und in Verkehr gebracht wird; eine derartige Beeinträchtigung ist daher auch geeignet, den Geschäftsverkehr über die (betriebliche) Herkunft der so gekennzeichneten Ware irrezuführen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 323/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 323/84
    Veröff: ÖBl 1985,46
  • 4 Ob 133/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 133/94
    nur: Die Herkunftsfunktion der registrierten Marke wird immer dann beeinträchtigt, wenn die Ware weder vom Markeninhaber noch von einem von ihm ermächtigten Dritten mit dem Zeichen versehen und in Verkehr gebracht wird. (T1) Veröff: SZ 67/191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066682

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00323_8400000_001