Rechtssatz RS0066597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066597
Entscheidungsdatum
08.11.1994
Norm
MSchG idF der MSchGNov 1992 §10a Abs1
Rechtssatz
§ 10 Abs 2 MSchG ist nur bei kennzeichenmäßigem Gebrauch, also in der Regel bei Vertrieb (vermeintlich) neuer Ware anzuwenden. Hier: Kein Eingriff in Markenrechte durch den Vertrieb reparierter Vorabstreiferblätter als aufgearbeitet.Paragraph 10, Absatz 2, MSchG ist nur bei kennzeichenmäßigem Gebrauch, also in der Regel bei Vertrieb (vermeintlich) neuer Ware anzuwenden. Hier: Kein Eingriff in Markenrechte durch den Vertrieb reparierter Vorabstreiferblätter als aufgearbeitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066597
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00133_9400000_001