Rechtssatz RS0106990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106990
Entscheidungsdatum
23.09.1997
Norm
MSchG §3
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) allg
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allg
Rechtssatz
Träger des Markenrechts kann nach österreichischem Markenrecht nur der Inhaber eines Unternehmens sein, in dem diejenigen Waren erzeugt oder vertrieben oder diejenigen Leistungen erbracht werden können, für die die Marke bestimmt ist. Demgegenüber verlangen weder die Erste Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG, ABl. EG Nr. L 40/1 vom 11.2.1989 - Markenrechtsrichtlinie) noch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 11/1 vom 14.1.1994) für den Erwerb einer Marke einen Geschäftsbetrieb.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2206/96g
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2206/96g
- 4 Ob 167/97f
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 167/97f
Beisatz: Das gleiche gilt für das mit 1.1.1995 in Kraft getretene deutsche Markengesetz. Mit dem deutschen Markengesetz wurde nicht nur die Markenrechtsrichtlinie umgesetzt, sondern auch geänderten Marktbedürfnissen und -gewohnheiten Rechnung getragen. Die bisher allein maßgebliche Herkunftsfunktion der Marke wurde durch die Qualitäts- und Werbefunktion ergänzt; das Gesetz anerkennt die Marke als selbständiges wirtschaftliches Gut, das vom Geschäftsbetrieb völlig losgelöst ist (Bahr, Modernisierung des Markenrechts in Deutschland, ÖBl 1996, 12). (T1)
- 4 Ob 202/97b
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 202/97b
Vgl auch; Beisatz: Die MarkenRL verlangt ein Abgehen vom Erfordernis eines Geschäftsbetriebes des Markeninhabers nicht ausdrücklich; eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 MSchG iS des Entfallens eines solchen Geschäftsbetriebes wäre mangels eines entsprechenden Auslegungsspielraumes nicht möglich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106990
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_0040OB02206_96G0000_003