Rechtssatz RS0079474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079474
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch erheblich, welche Absatzgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden (so schon ÖBl 1977,124). - "Bayer-Diskont"Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch erheblich, welche Absatzgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden (so schon ÖBl 1977,124). - "Bayer-Diskont"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 385/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 385/82
Veröff: ÖBl 1983,80 = GRURInt 1984,246 (Nowakowski)
- 4 Ob 309/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 309/87
nur: Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. (T1)
- 4 Ob 142/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 142/90
nur T1; Beisatz: Umgekehrt können bei gleichen oder sehr verwandten Waren und Dienstleistungen auch erheblich voneinander abweichende Zeichen Verwechselbarkeit begründen. (T2)
- 4 Ob 8/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 8/92
nur T1
- 4 Ob 51/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 51/92
nur T1
- 4 Ob 55/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 55/92
nur T1; Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.
- 4 Ob 10/93
Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 10/93
nur T1; Veröff: ÖBl 1993,89
- 4 Ob 128/92
Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 128/92
nur T1
- 4 Ob 2200/96z
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
nur T1
- 4 Ob 65/98g
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 65/98g
Ähnlich; nur: Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden. (T3)
- 4 Ob 116/99h
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 116/99h
Auch; nur: Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen. (T4)
- 4 Ob 140/99p
Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 140/99p
Auch; nur T4
- 4 Ob 120/17a
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 120/17a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079474
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19821214_OGH0002_0040OB00385_8200000_003