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Entscheidung 4 Ob 128/92×

Entscheidung 4 Ob 128/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob128/92

Entscheidungsdatum

13.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei CORSO-Reisebürogesellschaft mbH, Mödling, ***** vertreten durch Dr.Hannes Pflaum und Dr.Wolfgang Löhnert, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei CORSO SIGHTSEEING Stadtrundfahrten Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz J.Salzer Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 350.000 S) infolge Antrages der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils vom 6.April 1993 den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1) Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6.April 1993, 4 Ob 128/92, wird dahin berichtigt, daß Absatz 2 seines Spruches wie folgt zu lauten hat:

"Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das stattgebende Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß sein Punkt 1 in seinem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren wie folgt zu lauten hat:"

2.) Der Antrag auf Berichtigung der wiederhergestellten Entscheidung des Erstgerichtes im Kostenpunkt wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich schon aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 6.4.1993 unmißverständlich ergibt, sollte das stattgebende Ersturteil zur Gänze wiederhergestellt und dabei nur dem Unterlassungsgebot eine klarere und deutlichere Fassung gegeben sowie eine dreimonatige Leistungsfrist beigesetzt werden. Demgegenüber ist jedoch im Obersatz des Spruches ohne Hinweis auf die solcherart eingeschränkte Maßgabe auf Punkt 1 des Ersturteils Bezug genommen worden, obwohl dort neben der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren auch jene über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens enthalten war, welche nach dem klaren Entscheidungswillen ohne jedwede Maßgabe wiederhergestellt sein sollte.

Die sinnstörende Auslassung der Einschränkung des Maßgabezitates auf das Unterlassungsgebot war daher gem. Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.Der darüber hinausgehende Antrag der Klägerin auf Berichtigung eines Rechenfehlers der wiederhergestellten Kostenentscheidung des Erstgerichtes war hingegen zurückzuweisen, weil sie nicht vom OberstenGerichtshof gefällt worden ist. Für eine solche Berichtigung ist gegebenenfalls das Erstgericht zuständig.

Anmerkung

E40134 04AA1282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00128.92.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19930713_OGH0002_0040OB00128_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0078885 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Den Schutz des § 9 Abs 1 UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil, der für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen …
RS0078978 Rechtssatz 05.10.1976Zivilrecht
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RS0079061 Rechtssatz 25.11.1953Zivilrecht
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RS0079099 Rechtssatz 04.07.1978Zivilrecht
Die im § 9 UWG angeführten Bezeichnungen sind wegen der ihnen zukommenden Namensfunktion nur dann geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen, also etwas Besonders, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger vo …
RS0079161 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinan …
RS0079372 Rechtssatz 23.09.1975Zivilrecht
Die Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn der Anschein einer Identität der durch die beiden Kennzeichen benannten Unternehmen oder der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen e …
RS0079474 Rechtssatz 14.12.1982Zivilrecht
Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob V …
RS0079593 Rechtssatz 23.11.1955Zivilrecht
Bei durchgreifender Verschiedenheit der Waren kann eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden (Darmol - Underberglikör hinsichtlich des Slogans " ... du fühlst Dich wohl").