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Rechtssatz RS0079161×

Rechtssatz RS0079161

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079161

Entscheidungsdatum

25.11.2025

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 120/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 120/88
  • 4 Ob 86/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 86/92
    nur: Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. (T1)
    Beisatz: Hier: Dienstleistung (T2)
  • 4 Ob 128/92
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 128/92
    nur T1
  • 4 Ob 1026/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 1026/94
    Beisatz: Hier: felix - Felix Katzenfutter: Beide bieten fabrikmäßig bearbeitete Nahrungsmittel, insbesondere Fertigprodukte, an; diese werden in aller Regel in den gleichen Geschäften verkauft; die Waren stehen einander somit nach Ursprung, Herkunft und Verwendungsweise so nahe, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Betrieb. (T3)
  • 4 Ob 13/15p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 13/15p
    Auch; Beisatz: Hier: Branchengleichheit (Ausstrahlung eines Mode‑Spartenprogramms). (T4)
  • 4 Ob 87/15w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 87/15w
    Beisatz: Hier: Branchennähe der jeweils in Klasse 35 eingetragenen Marken verneint. (T5)
  • 4 Ob 111/21h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 111/21h
  • 4 Ob 118/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 118/25v
    vgl; Beisatz: Maßgeblich ist insoweit vor allem, ob das Publikum glauben kann, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00120_8800000_002