Rechtssatz RS0079161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079161
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Rechtssatz
Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 120/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 120/88
- 4 Ob 86/92
Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 86/92
nur: Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. (T1)
Beisatz: Hier: Dienstleistung (T2)
- 4 Ob 128/92
Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 128/92
nur T1
- 4 Ob 1026/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 1026/94
Beisatz: Hier: felix - Felix Katzenfutter: Beide bieten fabrikmäßig bearbeitete Nahrungsmittel, insbesondere Fertigprodukte, an; diese werden in aller Regel in den gleichen Geschäften verkauft; die Waren stehen einander somit nach Ursprung, Herkunft und Verwendungsweise so nahe, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Betrieb. (T3)
- 4 Ob 13/15p
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 13/15p
Auch; Beisatz: Hier: Branchengleichheit (Ausstrahlung eines Mode‑Spartenprogramms). (T4)
- 4 Ob 87/15w
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 87/15w
Beisatz: Hier: Branchennähe der jeweils in Klasse 35 eingetragenen Marken verneint. (T5)
- 4 Ob 111/21h
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 111/21h
- 4 Ob 118/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 118/25v
vgl; Beisatz: Maßgeblich ist insoweit vor allem, ob das Publikum glauben kann, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079161
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00120_8800000_002