Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, genießt den Schutz des § 9 Abs 1 UWG nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung - auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort), der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, sofern der Firmenbestandteil Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden; die Bezeichnung muß also eine Namensfunktion haben (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 147 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1240 f Rz 132 f zu § 16 dUWG; ÖBl 1990, 24 und 29 mwN). Vom Zeichenschutz des Wettbewerbsrechts sind - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - nur solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (ÖBl 1991, 96 mwN).Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, genießt den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung - auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort), der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, sofern der Firmenbestandteil Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden; die Bezeichnung muß also eine Namensfunktion haben (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 147 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1240 f Rz 132 f zu Paragraph 16, dUWG; ÖBl 1990, 24 und 29 mwN). Vom Zeichenschutz des Wettbewerbsrechts sind - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - nur solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (ÖBl 1991, 96 mwN).
Im vorliegenden Fall haben zwar - wegen ihres rein beschreibenden Charakters - weder das Wort "INVEST" noch das Wort "REAL" - für sich allein gesehen - Unterscheidungskraft; auch eine Kombination an sich nicht unterscheidungskräftiger Wörter kann aber schutzfähig sein, wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1991, 96 mwN). Die Wortverbindung "INVEST-REAL" ist aber entgegen der Meinung der Beklagten in diesem Sinne unterscheidungskräftig, weil sie als solche im Verkehr zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht allgemein gebräuchlich ist; ihr kommt somit eine - wenn auch nur schwache - Kennzeichnungskraft zu, weil sie in der vorliegenden Kombination eine sonst ungebräuchliche sprachliche Neuschöpfung ist, auch wenn in ihr ein beschreibender Charakter erhalten bleibt. Die von der Klägerin als Firmenschlagwort geführte Kurzbezeichnung "INVEST-REAL" ist somit unterscheidungskräftig und genießt daher - unabhängig von der von ihr behaupteten Verkehrsgeltung dieses Zeichens für sie, welche jedoch den vorliegenden Bescheinigungsannahmen nicht entnommen werden kann - schon vom Zeitpunkt ihrer Verwendung an den Schutz des § 9 Abs 1 UWG gegen verwechselbaren Gebrauch.Im vorliegenden Fall haben zwar - wegen ihres rein beschreibenden Charakters - weder das Wort "INVEST" noch das Wort "REAL" - für sich allein gesehen - Unterscheidungskraft; auch eine Kombination an sich nicht unterscheidungskräftiger Wörter kann aber schutzfähig sein, wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1991, 96 mwN). Die Wortverbindung "INVEST-REAL" ist aber entgegen der Meinung der Beklagten in diesem Sinne unterscheidungskräftig, weil sie als solche im Verkehr zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht allgemein gebräuchlich ist; ihr kommt somit eine - wenn auch nur schwache - Kennzeichnungskraft zu, weil sie in der vorliegenden Kombination eine sonst ungebräuchliche sprachliche Neuschöpfung ist, auch wenn in ihr ein beschreibender Charakter erhalten bleibt. Die von der Klägerin als Firmenschlagwort geführte Kurzbezeichnung "INVEST-REAL" ist somit unterscheidungskräftig und genießt daher - unabhängig von der von ihr behaupteten Verkehrsgeltung dieses Zeichens für sie, welche jedoch den vorliegenden Bescheinigungsannahmen nicht entnommen werden kann - schon vom Zeitpunkt ihrer Verwendung an den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG gegen verwechselbaren Gebrauch.
Die Berechtigung des zu sichernden Unterlassungsanspruches hängt somit ausschließlich davon ab, ob die Kurzbezeichnungen "INVEST-REAL" und "BAU-INVEST-REAL" verwechselbar ähnlich sind. Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen die Annahme der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder aus solchen Unternehmen, die zueinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden könnte (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn; Hohenecker-Friedl aaO 50; ÖBl 1990, 29; ÖBl 1992, 147 und 152, jeweils mwN). Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die im vorliegenden Fall bestehende Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Dienstleistungen hervorgerufen (ÖBl 1992, 147 und 152). Sie ist bei vollständiger Aufnahme eines Firmenschlagwortes in ein anderes Zeichen - wie hier - in der Regel zu bejahen, sofern nicht die ältere Kurzbezeichnung innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den hintergrund tritt (Hohenecker-Friedl aaO 193; ähnlich Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 881 Rz 37 zu § 31 dWZG; ÖBl 1976, 23; ÖBl 1984, 104; 4 Ob 142/90). Bei Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt, ist auch die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens erheblich, weshalb der Schutz sogenannter "schwacher Zeichen" einschränkend beurteilt werden muß: Zwar ist die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Konkurrenten auch bei einem solchen Zeichen in jedem Fall unzulässig; schon geringfügige Abweichungen können aber die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (ÖBl 1991, 96 mwN). Die Beklagte hat das Firmenschlagwort der Klägerin unverändert in ihre Firma aufgenommen, deren Zusatz "Liegenschaftsvermittlungsgesellschaft" sich mit dem Zusatz "Realitätenvermittlungsgesellschaft" in der Firma der Klägerin sinngleich deckt. Die Firma und die von beiden Parteien verwendeten Kurzbezeichnungen unterscheiden sich demnach nur dadurch, daß dem Zeichen der Beklagten das Wort "BAU" vorangesetzt ist. Eine solche rein beschreibende und allgemein gebräuchliche Dienstleistungsbezeichnung ist aber auch in Verbindung mit der Wortkombination "INVEST-REAL" noch keine eigenartige sprachliche Neubildung; das Firmenschlagwort der Beklagten wird vielmehr weiterhin von der unverändert übernommenen charakteristischen Kurzbezeichnung der Klägerin geprägt. Auf Grund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen kann somit der Eindruck entstehen, daß das als "BAU-INVEST-REAL" bezeichnete Unternehmen mit dem unter der Bezeichnung "INVEST-REAL" bekannten älteren Unternehmen der Klägerin wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden und insbesondere im Rahmen dieser Verflechtungen auf Baugeschäfte spezialisiert sei.Die Berechtigung des zu sichernden Unterlassungsanspruches hängt somit ausschließlich davon ab, ob die Kurzbezeichnungen "INVEST-REAL" und "BAU-INVEST-REAL" verwechselbar ähnlich sind. Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen die Annahme der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn) oder aus solchen Unternehmen, die zueinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden könnte (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn; Hohenecker-Friedl aaO 50; ÖBl 1990, 29; ÖBl 1992, 147 und 152, jeweils mwN). Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die im vorliegenden Fall bestehende Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Dienstleistungen hervorgerufen (ÖBl 1992, 147 und 152). Sie ist bei vollständiger Aufnahme eines Firmenschlagwortes in ein anderes Zeichen - wie hier - in der Regel zu bejahen, sofern nicht die ältere Kurzbezeichnung innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den hintergrund tritt (Hohenecker-Friedl aaO 193; ähnlich Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 881 Rz 37 zu Paragraph 31, dWZG; ÖBl 1976, 23; ÖBl 1984, 104; 4 Ob 142/90). Bei Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt, ist auch die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens erheblich, weshalb der Schutz sogenannter "schwacher Zeichen" einschränkend beurteilt werden muß: Zwar ist die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Konkurrenten auch bei einem solchen Zeichen in jedem Fall unzulässig; schon geringfügige Abweichungen können aber die Gefahr von Verwechslungen beseitigen (ÖBl 1991, 96 mwN). Die Beklagte hat das Firmenschlagwort der Klägerin unverändert in ihre Firma aufgenommen, deren Zusatz "Liegenschaftsvermittlungsgesellschaft" sich mit dem Zusatz "Realitätenvermittlungsgesellschaft" in der Firma der Klägerin sinngleich deckt. Die Firma und die von beiden Parteien verwendeten Kurzbezeichnungen unterscheiden sich demnach nur dadurch, daß dem Zeichen der Beklagten das Wort "BAU" vorangesetzt ist. Eine solche rein beschreibende und allgemein gebräuchliche Dienstleistungsbezeichnung ist aber auch in Verbindung mit der Wortkombination "INVEST-REAL" noch keine eigenartige sprachliche Neubildung; das Firmenschlagwort der Beklagten wird vielmehr weiterhin von der unverändert übernommenen charakteristischen Kurzbezeichnung der Klägerin geprägt. Auf Grund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen kann somit der Eindruck entstehen, daß das als "BAU-INVEST-REAL" bezeichnete Unternehmen mit dem unter der Bezeichnung "INVEST-REAL" bekannten älteren Unternehmen der Klägerin wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden und insbesondere im Rahmen dieser Verflechtungen auf Baugeschäfte spezialisiert sei.
Da somit das Erstgericht das Vorliegen zumindest einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne mit Recht bejaht hat, verstößt die Vorgangsweise der Beklagten gegen § 9 Abs 1 UWG. Dem Revisionsrekurs war deshalb Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederherzustellen.Da somit das Erstgericht das Vorliegen zumindest einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne mit Recht bejaht hat, verstößt die Vorgangsweise der Beklagten gegen Paragraph 9, Absatz eins, UWG. Dem Revisionsrekurs war deshalb Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.