Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Klägerin wäre gegen die identische Verwendung
ihres - infolge seiner Kennzeichnungskraft auch ohne Verkehrsgeltung
schutzfähigen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1732 § 16
dUWG Rz 132 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II/140; ÖBl 1972,
68 - Metro II; ÖBl 1974, 139 - Wiener Emailmanufaktur; ÖBl 1980,
159 - Figurella/Fiorella II; ÖBl 1981, 78 - Kasermandln; ÖBl 1984,
134 - John Player) - Firmenschlagwortes "DON GIL" nur dann
geschützt, wenn die Benützung durch die Beklagte (als "besondere Bezeichnung ihres Unternehmens") geeignet wäre, Verwechslungen hervorzurufen. Das ist jedoch nach den Ergebnissen des Provisorialverfahrens nicht anzunehmen:
Der Unterlassungsanspruch bei Verletzung des § 9 UWG setzt keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Benützern der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen voraus (Baumbach-Hefermehl aaO 1683 § 16 dUWG Rz 59; Hohenecker-Friedl 51; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1983, 110 - Zircus Medrano; ÖBl 1986, 25 - Cartier; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988, 23 - H***/H*** uva); vielmehr genügt die objektive Möglichkeit einer Verwechslung der beteiligten Unternehmen. Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die zueinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden könnte (ÖBl 1977, 124 - Koreska mwN; ÖBl 1983, 80 - Bayer uva). Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Waren- und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht (Baumbach-Hefermehl aaO 1683 § 16 dUWG Rz 59). Bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr in aller Regel verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren auf demselben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist; es besteht dann keine Gefahr, daß die beteiligten Verkehrskreise durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der Auffassung kommen könnten, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verbunden sind (Baumbach-Hefermehl aaO; Hohenecker-Friedl aaO 51; ÖBl 1977, 124 mwN - Koreska;Der Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Paragraph 9, UWG setzt keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Benützern der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen voraus (Baumbach-Hefermehl aaO 1683 Paragraph 16, dUWG Rz 59; Hohenecker-Friedl 51; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1983, 110 - Zircus Medrano; ÖBl 1986, 25 - Cartier; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988, 23 - H***/H*** uva); vielmehr genügt die objektive Möglichkeit einer Verwechslung der beteiligten Unternehmen. Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die zueinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen werden könnte (ÖBl 1977, 124 - Koreska mwN; ÖBl 1983, 80 - Bayer uva). Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Waren- und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht (Baumbach-Hefermehl aaO 1683 Paragraph 16, dUWG Rz 59). Bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr in aller Regel verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren auf demselben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist; es besteht dann keine Gefahr, daß die beteiligten Verkehrskreise durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der Auffassung kommen könnten, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verbunden sind (Baumbach-Hefermehl aaO; Hohenecker-Friedl aaO 51; ÖBl 1977, 124 mwN - Koreska;
ÖBl 1978, 11 - Sebestyen GmbH; ÖBl 1981, 24 = SZ 53/69 - Tabasco;
ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988, 23 - H***/H***).
Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können; sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 1683 ff § 16 dUWG Rz 59 und 59 b; Koppensteiner aaO 159 f; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher). Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, weil zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen kann, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (ÖBl 1981, 78 - Kasermandln zu § 10 MSchG).Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können; sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 1683 ff Paragraph 16, dUWG Rz 59 und 59 b; Koppensteiner aaO 159 f; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher). Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, weil zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen kann, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (ÖBl 1981, 78 - Kasermandln zu Paragraph 10, MSchG).
Im vorliegenden Fall ist jedoch die Verwechslungsgefahr wegen der durchgreifenden Verschiedenheit der angebotenen Waren und Leistungen zu verneinen: Die Dienstleistungen, welche die Beklagte als Herrenfriseurin erbringt, stehen mit dem Verkauf von Herrenoberbekleidung (samt Accessoires) nur in dem rein äußerlichen Zusammenhang, daß zur Pflege der äußeren Erscheinung eines Mannes neben entsprechend modischer Kleidung auch die Haarpflege gehört; diese Ähnlichkeit der damit befriedigten menschlichen Bedürfnisse reicht aber zur Annahme einer Branchennähe zwischen dem Textilhandel und dem Handwerk der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 18 GewO 1973) nicht aus. Die Befriedigung gleicher oder ähnlicher menschlicher Bedüfnisse kann zwar ein Indiz für die Branchennähe der betreffenden Waren und Dienstleistungen sein; entscheidend ist aber für die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, ob diese Waren auch tatsächlich üblicherweise von denselben Unternehmen erzeugt oder vertrieben werden oder der Verkauf und die Dienstleistung üblicherweise durch denselben Unternehmer geschieht. Das ist aber bei Herrenoberbekleidung und Friseurleistungen nicht der Fall. In Österreich ist das Anbieten von Friseurleistungen bisher nicht einmal in großen Warenhäusern oder Supermärkten, die sich praktisch mit dem Verkauf von Waren aller Art befassen, üblich geworden (anders als etwa das Anbieten sogenannter "Schlüsseldienste" oder von Schuhreparaturen). Das Publikum nimmt daher nicht an, daß der Verkauf von Textilien und die Erbringung von Friseurleistungen durch ein und dasselbe Unternehmen erfolgt; es wird nicht erwarten, daß ein Herrenoberbekleidungsunternehmen auch einen Frisiersalon eröffnet hat.Im vorliegenden Fall ist jedoch die Verwechslungsgefahr wegen der durchgreifenden Verschiedenheit der angebotenen Waren und Leistungen zu verneinen: Die Dienstleistungen, welche die Beklagte als Herrenfriseurin erbringt, stehen mit dem Verkauf von Herrenoberbekleidung (samt Accessoires) nur in dem rein äußerlichen Zusammenhang, daß zur Pflege der äußeren Erscheinung eines Mannes neben entsprechend modischer Kleidung auch die Haarpflege gehört; diese Ähnlichkeit der damit befriedigten menschlichen Bedürfnisse reicht aber zur Annahme einer Branchennähe zwischen dem Textilhandel und dem Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 18, GewO 1973) nicht aus. Die Befriedigung gleicher oder ähnlicher menschlicher Bedüfnisse kann zwar ein Indiz für die Branchennähe der betreffenden Waren und Dienstleistungen sein; entscheidend ist aber für die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, ob diese Waren auch tatsächlich üblicherweise von denselben Unternehmen erzeugt oder vertrieben werden oder der Verkauf und die Dienstleistung üblicherweise durch denselben Unternehmer geschieht. Das ist aber bei Herrenoberbekleidung und Friseurleistungen nicht der Fall. In Österreich ist das Anbieten von Friseurleistungen bisher nicht einmal in großen Warenhäusern oder Supermärkten, die sich praktisch mit dem Verkauf von Waren aller Art befassen, üblich geworden (anders als etwa das Anbieten sogenannter "Schlüsseldienste" oder von Schuhreparaturen). Das Publikum nimmt daher nicht an, daß der Verkauf von Textilien und die Erbringung von Friseurleistungen durch ein und dasselbe Unternehmen erfolgt; es wird nicht erwarten, daß ein Herrenoberbekleidungsunternehmen auch einen Frisiersalon eröffnet hat.
Auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn besteht nicht: Die Klägerin ist zwar nach dem vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt "in Wien weiten Bevölkerungskreisen als Handelsunternehmen für Herrenoberbekleidung bekannt", aber doch nicht "mit den international bekannten Modehäusern" (bezüglich der Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagwortes) gleichzusetzen. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens - ein demoskopisches Gutachten war im Provisorialverfahren nicht einzuholen - genießt das von der Klägerin geführte Firmenschlagwort zwar hohe Unterscheidungskraft, aber keine gesteigerte Verkehrsgeltung; nur bei einem entsprechend hohen Bekanntheitgrad des Wortes "DON GIL" würde aber das Publikum den Schluß ziehen, daß der Inhaber dieses Zeichens eine Lizenz zur Verwendung des Zeichens für brachenfremde Waren oder Leistungen erteilt habe, und darin einen für die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn noch ausreichenden wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang der beiden Unternehmen vermuten (vgl ÖBl 1984, 133 - John Player; dazu Koppensteiner aaO 159 FN 135). Aus dem Umstand, daß bekannte europäische Modehäuser erfahrungsgemäß auch modische Zusatzartikel (wie Schmuck, Taschen, Schuhe, Parfumeriewaren) auf den Markt bringen, folgt noch nicht, daß sich eine solche Vorstellung des Publikums auch auf Erzeugnisse eines Unternehmens erstreckt, das noch keinen weltbekannten Namen hat (Baumbach-Hefermehl aaO 1684 § 16 dUWG Rz 59 a). Die vom Rekursgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogenen Entscheidungen (GRURInt 1981, 180 - John Player und GRUR 1966, 267 - White Horse) betrafen Unternehmenskennzeichen von außerordentlich hoher Verkehrsgeltung; auch aus dem von Baumbach-Hefermehl (aaO) erwähnten Trend zur Ausweitung des Sortiments auch durch mittlere Unternehmen ist nicht abzuleiten, daß ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums organisatorische Zusammenhänge zwischen einem - gelegentlich zB Markenparfumartikel vertreibenden - Textilhandelsunternehmen von der Größenordnung der Klägerin und einem handwerksmäßig betriebenen Frisiersalon vermuten wird.Auch Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn besteht nicht: Die Klägerin ist zwar nach dem vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt "in Wien weiten Bevölkerungskreisen als Handelsunternehmen für Herrenoberbekleidung bekannt", aber doch nicht "mit den international bekannten Modehäusern" (bezüglich der Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagwortes) gleichzusetzen. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens - ein demoskopisches Gutachten war im Provisorialverfahren nicht einzuholen - genießt das von der Klägerin geführte Firmenschlagwort zwar hohe Unterscheidungskraft, aber keine gesteigerte Verkehrsgeltung; nur bei einem entsprechend hohen Bekanntheitgrad des Wortes "DON GIL" würde aber das Publikum den Schluß ziehen, daß der Inhaber dieses Zeichens eine Lizenz zur Verwendung des Zeichens für brachenfremde Waren oder Leistungen erteilt habe, und darin einen für die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn noch ausreichenden wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang der beiden Unternehmen vermuten vergleiche ÖBl 1984, 133 - John Player; dazu Koppensteiner aaO 159 FN 135). Aus dem Umstand, daß bekannte europäische Modehäuser erfahrungsgemäß auch modische Zusatzartikel (wie Schmuck, Taschen, Schuhe, Parfumeriewaren) auf den Markt bringen, folgt noch nicht, daß sich eine solche Vorstellung des Publikums auch auf Erzeugnisse eines Unternehmens erstreckt, das noch keinen weltbekannten Namen hat (Baumbach-Hefermehl aaO 1684 Paragraph 16, dUWG Rz 59 a). Die vom Rekursgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogenen Entscheidungen (GRURInt 1981, 180 - John Player und GRUR 1966, 267 - White Horse) betrafen Unternehmenskennzeichen von außerordentlich hoher Verkehrsgeltung; auch aus dem von Baumbach-Hefermehl (aaO) erwähnten Trend zur Ausweitung des Sortiments auch durch mittlere Unternehmen ist nicht abzuleiten, daß ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums organisatorische Zusammenhänge zwischen einem - gelegentlich zB Markenparfumartikel vertreibenden - Textilhandelsunternehmen von der Größenordnung der Klägerin und einem handwerksmäßig betriebenen Frisiersalon vermuten wird.
Der erstgerichtliche Beschluß ist daher wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 EO und §§ 40, 51 ZPO.Der erstgerichtliche Beschluß ist daher wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 402, EO und Paragraphen 40, 51, ZPO.