Rechtssatz RS0079313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079313
Entscheidungsdatum
16.06.1992
Rechtssatz
Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, weil zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen kann, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (so schon ÖBl 1981,78 - Kasermandln zu § 10 MSchG).Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, weil zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen kann, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (so schon ÖBl 1981,78 - Kasermandln zu Paragraph 10, MSchG).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 120/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 120/88
- 4 Ob 8/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 8/92
- 4 Ob 51/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 51/92
- 4 Ob 55/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 55/92
Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079313
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00120_8800000_003