Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ähnlicher Zeichen maßgebende Branchennähe nach den tatsächlichen Verhältnissen oder nach den bei allen Rechtsträgern im Firmenbuch nach eigener Angabe einzutragenden kurzen Bezeichnung des Geschäftszweiges (§ 3 Z 5 FBG) bzw bei juristischen Personen des Handelsrechts nach dem im Gesellschaftsvertrag (der Satzung) zu bestimmenden Gegenstand des Unternehmens (§ 17 Z 2 AktG; § 4 Abs. 1 Z 2 GmbHG; § 5 Z 2 GenG) zu beurteilen ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Im übrigen kann im Bereich des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist (stRsp seit ÖBl 1984, 104 - UNI/Uniton). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ähnlicher Zeichen maßgebende Branchennähe nach den tatsächlichen Verhältnissen oder nach den bei allen Rechtsträgern im Firmenbuch nach eigener Angabe einzutragenden kurzen Bezeichnung des Geschäftszweiges (Paragraph 3, Ziffer 5, FBG) bzw bei juristischen Personen des Handelsrechts nach dem im Gesellschaftsvertrag (der Satzung) zu bestimmenden Gegenstand des Unternehmens (Paragraph 17, Ziffer 2, AktG; Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG; Paragraph 5, Ziffer 2, GenG) zu beurteilen ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Im übrigen kann im Bereich des Wettbewerbsrechtes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen notwendig ist (stRsp seit ÖBl 1984, 104 - UNI/Uniton). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 9 UWG setzt keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraus, welche die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen gebrauchen;Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 9, UWG setzt keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraus, welche die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen gebrauchen;
vielmehr genügt objektive Verwechslungsgefahr (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 51; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 134;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1188 Rz 3 zu § 16 dUWG,
1206 Rz 59 a zu § 16 dUWG; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1983,
80 - Bayer; ÖBl 1983, 110 - Zirkus Medrano; ÖBl 1986,
25 - Carter; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988,
23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88; 4 Ob 120/88; 4 Ob 8/92).
Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch
der Bezeichnung die Annahme einer Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen aus dem selben Unternehmen oder aus solchen
Unternehmen, die untereinander in besonderen Beziehungen
wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen, hervorgerufen
werden könnte (ÖBl 1977, 24 mwN - Koreska; ÖBl 1979,
136 - I.C.I./ict; ÖBl 1980, 68 - Jagdwurstkonserven; ÖBl 1980,
77 - hortuna/hortex; ÖBl 1983, 80 - Bayer; 4 Ob 120/88;
4 Ob 8/92). Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) hervorgerufen. Der Schutz nach § 9 UWG setzt aber keine (völlige) Warengleichheit voraus; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu § 16 dUWG; ähnlich Teplitzky, GroßKomm z UWG § 16 dUWG Rz 361;4 Ob 8/92). Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) hervorgerufen. Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt aber keine (völlige) Warengleichheit voraus; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu Paragraph 16, dUWG; ähnlich Teplitzky, GroßKomm z UWG Paragraph 16, dUWG Rz 361;
ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; 4 Ob 120/88;
4 Ob 8/92). Bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr allgemein verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) auf dem selben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 49 zu § 16 dUWG; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88; 4 Ob 8/92); dann besteht keine Gefahr, daß die beteiligten Verkehrskreise durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der Auffassung gelangen könnten, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verbunden sind (Hohenecker-Friedl aaO 51; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1978, 11 - Sebestyen GmbH; ÖBl 1981, 24 = SZ 53/69 - Tabasco; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88; 4 Ob 8/92).4 Ob 8/92). Bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr allgemein verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) auf dem selben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 49 zu Paragraph 16, dUWG; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88; 4 Ob 8/92); dann besteht keine Gefahr, daß die beteiligten Verkehrskreise durch den Gebrauch der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der Auffassung gelangen könnten, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die durch Zusammenhänge wirtschaftlicher oder organisatorischer Art besonders verbunden sind (Hohenecker-Friedl aaO 51; ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1978, 11 - Sebestyen GmbH; ÖBl 1981, 24 = SZ 53/69 - Tabasco; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; ÖBl 1988, 23 - HOGAT/HOGAST; 4 Ob 38/88; 4 Ob 8/92).
Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu § 16 dUWG; ÖBl 1983, 80 - Bayer; 4 Ob 8/92); Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere im Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle (Teplitzky aaO Rz 369; 4 Ob 8/92); dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, deren Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu § 16 dUWG; Teplitzky aaO Rz 361, 362; 4 Ob 8/92). Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können;Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu Paragraph 16, dUWG; ÖBl 1983, 80 - Bayer; 4 Ob 8/92); Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere im Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle (Teplitzky aaO Rz 369; 4 Ob 8/92); dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, deren Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu Paragraph 16, dUWG; Teplitzky aaO Rz 361, 362; 4 Ob 8/92). Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können;
sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu § 16 dUWG, Rz 59 c zu § 16 dUWG; Koppensteiner aaO 159 f; ÖBl 1977, 124 - Koreska;sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 a zu Paragraph 16, dUWG, Rz 59 c zu Paragraph 16, dUWG; Koppensteiner aaO 159 f; ÖBl 1977, 124 - Koreska;
ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1986, 73 - Hotel Sacher; 4 Ob 120/88;
4 Ob 8/92), zumal sogar die Ansicht vertreten wird, daß die Tatsache, daß eine Bezeichnung allgemein bekannt ist, die Verwechslungsgefahr je nach den Umständen fördern oder verringern kann und feste Regeln da wenig Sinn haben (Baumbach-Hefermehl aaO 1232 Rz 114 zu § 16 dUWG); andererseits kann sogar die Identität der Bezeichnungen bei völliger Branchenverschiedenheit dann nicht zur Annahme einer Wiederholungsgefahr führen, wenn der Verkehr infolge der verschiedenen Geschäftsbereiche trotz der Übereinstimmung der Bezeichnungen nicht annimmt, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus dem selben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind (Teplitzky aaO Rz 363; 4 Ob 8/92).4 Ob 8/92), zumal sogar die Ansicht vertreten wird, daß die Tatsache, daß eine Bezeichnung allgemein bekannt ist, die Verwechslungsgefahr je nach den Umständen fördern oder verringern kann und feste Regeln da wenig Sinn haben (Baumbach-Hefermehl aaO 1232 Rz 114 zu Paragraph 16, dUWG); andererseits kann sogar die Identität der Bezeichnungen bei völliger Branchenverschiedenheit dann nicht zur Annahme einer Wiederholungsgefahr führen, wenn der Verkehr infolge der verschiedenen Geschäftsbereiche trotz der Übereinstimmung der Bezeichnungen nicht annimmt, die Waren (Dienstleistungen) stammten aus dem selben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen, die organisatorisch oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind (Teplitzky aaO Rz 363; 4 Ob 8/92).
Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, kann doch zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Waren herstellt und vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (ÖBl 1981, 78 - Kasermandln zu § 10 MSchG; 4 Ob 120/88; 4 Ob 8/92).Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, kann doch zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Waren herstellt und vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (ÖBl 1981, 78 - Kasermandln zu Paragraph 10, MSchG; 4 Ob 120/88; 4 Ob 8/92).
Auch die Kläger berufen sich im wesentlichen in der Rechtsrüge auf diese Grundsätze; sie machen aber geltend, daß zwischen den Streitteilen Branchengleichheit oder (wenigstens) Branchennähe bestehe, weil (satzungsmäßiger) Betriebsgegenstand der Beklagten (§ 4 Abs 1 Z 2 GmbHG) der "Handel mit Waren aller Art" sei. Die Muttergesellschaft der Beklagten sei in der Erdölbranche (Petrochemie) tätig; es liege daher nahe, daß die Beklagte mit allem handelt, was die Muttergesellschaft benötige; dazu gehörten auch "Wälzlager". Bei der Beurteilung der Branchennähe sei die Änderung der Verkehrsauffassung sowie die mögliche Entwicklung in Richtung einer künftigen sachlichen und räumlichen Ausdehnung des Unternehmens der Kläger zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles nicht gänzlich fern liege. Infolge der gesteigerten Verkehrsgeltung der Bezeichnung "INA" liege Verwechslungsgefahr selbst bei völliger Branchenverschiedenheit vor.Auch die Kläger berufen sich im wesentlichen in der Rechtsrüge auf diese Grundsätze; sie machen aber geltend, daß zwischen den Streitteilen Branchengleichheit oder (wenigstens) Branchennähe bestehe, weil (satzungsmäßiger) Betriebsgegenstand der Beklagten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG) der "Handel mit Waren aller Art" sei. Die Muttergesellschaft der Beklagten sei in der Erdölbranche (Petrochemie) tätig; es liege daher nahe, daß die Beklagte mit allem handelt, was die Muttergesellschaft benötige; dazu gehörten auch "Wälzlager". Bei der Beurteilung der Branchennähe sei die Änderung der Verkehrsauffassung sowie die mögliche Entwicklung in Richtung einer künftigen sachlichen und räumlichen Ausdehnung des Unternehmens der Kläger zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles nicht gänzlich fern liege. Infolge der gesteigerten Verkehrsgeltung der Bezeichnung "INA" liege Verwechslungsgefahr selbst bei völliger Branchenverschiedenheit vor.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an, weil den angesprochenen Verkehrskreisen in aller Regel - sofern nicht einzelne Betroffene aus gegebenem Anlaß besondere Erhebungen anstellen - nur der tatsächliche Geschäftsgegenstand bekannt ist. Dieser muß sich mit der kurzen Bezeichnung des Geschäftszweiges (nach eigener Angabe), der bei allen Vollkaufleuten gemäß § 3 Z 5 FBG ins Firmenbuch einzutragen ist, und mit dem bei juristischen Personen des Handelsrechts schon in der Satzung zu bestimmenden Geschäftsgegenstand (§ 4 Abs 1 Z 2 GmbHG; § 17 Z 2 AktG; § 5 Abs 1 Z 2 GenG) nicht decken. In der Satzung wird der Geschäftsgegenstand schon zur Vermeidung von Satzungsänderungen bei jeder tatsächlichen Änderung der Tätigkeit regelmäßig allgemein umschrieben werden; manchmal umfaßt der Geschäftsgegenstand - wie etwa mit der gebräuchlichen Formulierung "Handel mit Waren aller Art" - alle im Rahmen der erteilten Gewerberechtigungen zulässigen Tätigkeiten, obwohl die Gesellschafter eine so umfassende und praktisch auch kaum mehr mögliche Tätigkeit gar nicht ins Auge fassen. Aus allgemeinen Formulierungen dieser Art ist daher auch nicht auf ein künftiges konkretes Ausdehnungsinteresse (siehe unten) zu schließen.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an, weil den angesprochenen Verkehrskreisen in aller Regel - sofern nicht einzelne Betroffene aus gegebenem Anlaß besondere Erhebungen anstellen - nur der tatsächliche Geschäftsgegenstand bekannt ist. Dieser muß sich mit der kurzen Bezeichnung des Geschäftszweiges (nach eigener Angabe), der bei allen Vollkaufleuten gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, FBG ins Firmenbuch einzutragen ist, und mit dem bei juristischen Personen des Handelsrechts schon in der Satzung zu bestimmenden Geschäftsgegenstand (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG; Paragraph 17, Ziffer 2, AktG; Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, GenG) nicht decken. In der Satzung wird der Geschäftsgegenstand schon zur Vermeidung von Satzungsänderungen bei jeder tatsächlichen Änderung der Tätigkeit regelmäßig allgemein umschrieben werden; manchmal umfaßt der Geschäftsgegenstand - wie etwa mit der gebräuchlichen Formulierung "Handel mit Waren aller Art" - alle im Rahmen der erteilten Gewerberechtigungen zulässigen Tätigkeiten, obwohl die Gesellschafter eine so umfassende und praktisch auch kaum mehr mögliche Tätigkeit gar nicht ins Auge fassen. Aus allgemeinen Formulierungen dieser Art ist daher auch nicht auf ein künftiges konkretes Ausdehnungsinteresse (siehe unten) zu schließen.
Geht man aber vom tatsächlichen Tätigkeitsgebiet der Beklagten aus, dann besteht zwischen den Streitteilen durchgreifende Branchenverschiedenheit: Für den Vertrieb von Wälzlagern sowie anderer Bauelemente für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge einerseits und die Dienstleistung der Vermittlung von Reisen nach Jugoslawien (bzw die Nachfolgestaaten) andererseits bedarf das keiner weiteren Begründung. Aber auch zwischen dem Vertrieb von Erdöl, petrochemischen Erzeunissen und Lebensmitteln einerseits und dem Vertrieb von Wälzlagern udgl andererseits besteht keine Branchenähnlichkeit. Mit dem Vertrieb der hochspezialisierten Erzeugnisse der Muttergesellschaft der Klägerinnen befaßt sich die Beklagte nicht, sie hat daran kein geschäftliches Interesse. Daß es nicht ausgeschlossen ist, daß die Beklagte im Rahmen der von ihr abgewickelten Bartevgeschäfte in Zukunft auch Wälzlager beziehen könnte, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Raffinierien des INA-Konzerns erforderlich wäre, begründet noch keine potentielle Branchengleichheit zwischen den Streitteilen, weil sich der Geschäftsgegenstand eines Handelsunternehmens danach richtet, was es vertreibt. Durch das Eintauschen von Ersatzteilen für die eigene Muttergesellschaft würde die Branchengleichheit oder Branchennähe zwischen der Beklagten und dem Ersatzteillieferanten nicht begründet, selbst wenn mit diesen Ersatzteilen ein (in der Regel einmaliger) konzerninterner Umsatz erzielt würde; dafür, daß aber die Beklagte in Hinkunft mit solchen Erzeugnissen Handel treiben könnte, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. Wäre beim Begriff der Branchennähe auch auf alle Hilfs- und Nebengeschäfte abzustellen, die ein Handels- oder Erzeugungsunternehmen zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes abschließt, dann bestünde praktisch zwischen den meisten Geschäftszweigen Branchennähe. Geschäfte dieser Art haben daher bei der Beurteilung der Branchengleichheit außer Betracht zu bleiben.
Nach Ansicht der Lehre (Baumbach-Hefermehl aaO 1206 Rz 59 d, 1207 Rz 59 c; Teplitzky aaO Rz 366, 367) ist für die Frage des Tätigkeitsbereiches der betroffenen Unternehmen allerdings nicht allein der Stand im Beurteilungszeitpunkt maßgebend; vielmehr seien künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, zu berücksichtigen. Es genüge eine reale Möglichkeit, daß sich die Geschäftsbereiche durch eine solche sachliche Ausweitung in verwechselbarer Weise nahekommen könnten. In diesem Zusammenhang sei bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu beachten, daß in den (maßgebenden) Verkehrskreisen heute auch bekannt sei, daß sich mittlere und größere Unternehmen nicht nur auf ihrem ursprünglichen Gebiet, sondern auch auf anderen Gebieten betätigten und insbesondere zu einer Ausweitung ihres Sortiments und zur wirtschaftlichen Verflechtung tendierten ("Diversifikation").
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (4 Ob 8/92), sind jedoch diese Umstände nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um künftige Ausweitungen handelt, für die schon konkrete Anhaltspunkte bestehen oder die deshalb naheliegen, weil bei branchengleichen oder branchennahen Unternehmen bereits ähnliche, dem Verkehr bereits bekannte Entwicklungen eingetreten sind. Im vorliegenden Fall fehlt aber jeder Anhaltspunkt für ein konkretes Ausdehnungsinteresse der Beteiligten, das zu künftigen Überschneidungen führen könnte, oder für ähnliche im Verkehr bereits bekannt gewordene Entwicklungen.
Das typische Arbeitsgebiet der Muttergesellschaft der Klägerinnen, welches auch in ihren Firmen zum Ausdruck kommt, ist die Herstellung von Wälzlagern, also von Erzeugnissen, die dem breiten Publikum schon vom Namen her nicht geläufig sind. Der Schwerpunkt des Arbeitsgebietes der Muttergesellschaft lag - jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz - im Bereich der Erdölindustrie (Petrochemie) und - hier wieder - der Versorgung des damaligen Jugoslawiens mit Erdölprodukten (Beilage I). Die Randgebiete der Tätigkeit der Beklagten sind vom Arbeitsgebiet der Klägerinnen bzw ihrer Muttergesellschaft noch weiter entfernt.Das typische Arbeitsgebiet der Muttergesellschaft der Klägerinnen, welches auch in ihren Firmen zum Ausdruck kommt, ist die Herstellung von Wälzlagern, also von Erzeugnissen, die dem breiten Publikum schon vom Namen her nicht geläufig sind. Der Schwerpunkt des Arbeitsgebietes der Muttergesellschaft lag - jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz - im Bereich der Erdölindustrie (Petrochemie) und - hier wieder - der Versorgung des damaligen Jugoslawiens mit Erdölprodukten (Beilage römisch eins). Die Randgebiete der Tätigkeit der Beklagten sind vom Arbeitsgebiet der Klägerinnen bzw ihrer Muttergesellschaft noch weiter entfernt.
Die Verwechslungsgefahr ist daher wegen der durchgreifenden Verschiedenheit der angebotenen Waren und Leistungen zu verneinen. Die Klägerinnen behaupten allerdings auch, daß die Verwechslungsgefahr infolge der gesteigerten Verkehrsgeltung der Bezeichnung "INA" selbst bei völliger Branchenverschiedenheit bestehe. Dem ist zu entgegnen, daß eine solche Verkehrsgeltung zwar nach den Annahmen des Erstgerichtes für die Muttergesellschaften (beider!) Streitteile zutrifft (- das Erstgericht sprach von "Weltgeltung" -), damit aber für die als Klägerinnen auftretenden, relativ kleinen österreichischen Tochtergesellschaften noch nicht ohne weiteres angenommen werden kann; darüber hinaus darf bei völliger Branchenverschiedenheit - wie bereits ausgeführt - die Verwechslungsgefahr auch bei gesteigerter Verkehrsgeltung nicht einfach unterstellt werden, zumal ein hoher Bekanntheitsgrad die Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Unternehmen mit ähnlicher Firma auch positiv beeinflussen; das wäre bei Unternehmen, die ihre ähnlichen Bezeichnungen von zwei im Firmenkern gleichnamigen Konzernen mit völlig unterschiedlichem Aufgabengebiet und Hauptsitz in verschiedenen Staaten ableiten, durchaus denkbar. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aber auch der hohe Spezialisierungsgrad der beteiligten Unternehmen, vor allem der Klägerinnen, die im wesentlichen die (weltbekannten) Wälzlager ihrer Muttergesellschaft vertreiben, aber auch der Beklagten, soweit sie petrochemische Erzeugnisse liefert, zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, daß mit den gleichlautenden Firmenschlagworten "INA" - sieht man von der Reisebürotätigkeit der Beklagten ab - im wesentlichen nur technische Fachleute oder Großhändler in Berührung kommen werden. In einem solchen Fall kann auch die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden, als wenn durch konkurrierende Unternehmensbezeichnungen (etwa eines Großkaufhauses mit breitem Warensortiment mit dem Zeichen eines anderen Unternehmens) Letztverbraucher angesprochen werden (vgl Hohenecker-Friedl aaO 50; SZ 39/45; ÖBl 1963, 53; 4 Ob 38/88; 4 Ob 8/92).Die Verwechslungsgefahr ist daher wegen der durchgreifenden Verschiedenheit der angebotenen Waren und Leistungen zu verneinen. Die Klägerinnen behaupten allerdings auch, daß die Verwechslungsgefahr infolge der gesteigerten Verkehrsgeltung der Bezeichnung "INA" selbst bei völliger Branchenverschiedenheit bestehe. Dem ist zu entgegnen, daß eine solche Verkehrsgeltung zwar nach den Annahmen des Erstgerichtes für die Muttergesellschaften (beider!) Streitteile zutrifft (- das Erstgericht sprach von "Weltgeltung" -), damit aber für die als Klägerinnen auftretenden, relativ kleinen österreichischen Tochtergesellschaften noch nicht ohne weiteres angenommen werden kann; darüber hinaus darf bei völliger Branchenverschiedenheit - wie bereits ausgeführt - die Verwechslungsgefahr auch bei gesteigerter Verkehrsgeltung nicht einfach unterstellt werden, zumal ein hoher Bekanntheitsgrad die Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Unternehmen mit ähnlicher Firma auch positiv beeinflussen; das wäre bei Unternehmen, die ihre ähnlichen Bezeichnungen von zwei im Firmenkern gleichnamigen Konzernen mit völlig unterschiedlichem Aufgabengebiet und Hauptsitz in verschiedenen Staaten ableiten, durchaus denkbar. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aber auch der hohe Spezialisierungsgrad der beteiligten Unternehmen, vor allem der Klägerinnen, die im wesentlichen die (weltbekannten) Wälzlager ihrer Muttergesellschaft vertreiben, aber auch der Beklagten, soweit sie petrochemische Erzeugnisse liefert, zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, daß mit den gleichlautenden Firmenschlagworten "INA" - sieht man von der Reisebürotätigkeit der Beklagten ab - im wesentlichen nur technische Fachleute oder Großhändler in Berührung kommen werden. In einem solchen Fall kann auch die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden, als wenn durch konkurrierende Unternehmensbezeichnungen (etwa eines Großkaufhauses mit breitem Warensortiment mit dem Zeichen eines anderen Unternehmens) Letztverbraucher angesprochen werden vergleiche Hohenecker-Friedl aaO 50; SZ 39/45; ÖBl 1963, 53; 4 Ob 38/88; 4 Ob 8/92).
Bei dieser Sachlage führt daher auch ein hoher Bekanntheitsgrad der (Muttergesellschaft der) Klägerinnen nicht dazu, daß trotz durchgreifender Warenverschiedenheit Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinn besteht. Wer mit der Beklagten im Reisebürosektor sowie bei Bartevgeschäften über Erdölerzeugnisse und Lebensmittel in Kontakt tritt, wird auch nicht annehmen, daß die Beklagte eine internationale Holding der "INA"-Gruppe ist, zu der die Klägerinnen gehören. Den Klägerinnen ist zwar einzuräumen, daß der Firmenschutz nach § 9 UWG weiter reicht als der Markenschutz, weil die Firma - über den Bereich der Warengleichartigkeit (§ 10 MSchG) hinaus - "allseitig" geschützt ist (Koppensteiner aaO 161); auch dieser Schutz endet aber dort, wo Verwechslungsgefahr nicht mehr besteht.Bei dieser Sachlage führt daher auch ein hoher Bekanntheitsgrad der (Muttergesellschaft der) Klägerinnen nicht dazu, daß trotz durchgreifender Warenverschiedenheit Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinn besteht. Wer mit der Beklagten im Reisebürosektor sowie bei Bartevgeschäften über Erdölerzeugnisse und Lebensmittel in Kontakt tritt, wird auch nicht annehmen, daß die Beklagte eine internationale Holding der "INA"-Gruppe ist, zu der die Klägerinnen gehören. Den Klägerinnen ist zwar einzuräumen, daß der Firmenschutz nach Paragraph 9, UWG weiter reicht als der Markenschutz, weil die Firma - über den Bereich der Warengleichartigkeit (Paragraph 10, MSchG) hinaus - "allseitig" geschützt ist (Koppensteiner aaO 161); auch dieser Schutz endet aber dort, wo Verwechslungsgefahr nicht mehr besteht.
Soweit das Klagebegehren auf Entfernung der Bezeichnung "INA" aus dem Firmenwortlaut gerichtet ist, könnte es auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Verwechslungsgefahr, sofern sie überhaupt bestünde, auch durch entsprechende unterscheidungskräftige Zusätze wirkungsvoll begegnet werden könnte. Wäre dies aber möglich, dann dürfte der Beklagten nicht das Recht abgesprochen werden, auf den Zusammenhang mit ihrer Muttergesellschaft durch Führen der Bezeichnung "INA" hinzuweisen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.