Rechtssatz RS0079354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079354
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Wäre beim Begriff der Branchennähe auch auf alle Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte abzustellen, die ein Handelsunternehmen oder Erzeugungsunternehmen zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes abschließt, dann bestünde praktisch zwischen den meisten Geschäftszweigen Branchennähe. Geschäfte dieser Art haben daher bei der Beurteilung der Branchengleichheit außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079354
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0040OB00051_9200000_003