Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0079403×

Rechtssatz RS0079403

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079403

Geschäftszahl

4Ob318/77; 4Ob51/92

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Rechtssatz

Die Beurteilung einer durchgreifenden Verschiedenheit der vertriebenen Waren ist auf den tatsächlichen und nicht auf den möglichen Betriebsgegenstand abzustellen. Wenn auch die mögliche Entwicklung eines "lebenden Unternehmens" in Rechnung gestellt werden muß, so ist doch nicht jede nur denkbare Erweiterungsmöglichkeit, sondern nur eine solche zu berücksichtigen, für die im Einzelfall bereits ernsthafte Anhaltspunkte gegeben sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 318/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 318/77
    Veröff: ÖBl 1977,124
  • 4 Ob 51/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 51/92
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079403

Dokumentnummer

JJR_19770322_OGH0002_0040OB00318_7700000_001