Rechtssatz RS0079403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079403
Geschäftszahl
4Ob318/77; 4Ob51/92
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Die Beurteilung einer durchgreifenden Verschiedenheit der vertriebenen Waren ist auf den tatsächlichen und nicht auf den möglichen Betriebsgegenstand abzustellen. Wenn auch die mögliche Entwicklung eines "lebenden Unternehmens" in Rechnung gestellt werden muß, so ist doch nicht jede nur denkbare Erweiterungsmöglichkeit, sondern nur eine solche zu berücksichtigen, für die im Einzelfall bereits ernsthafte Anhaltspunkte gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079403
Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00318_7700000_001