Rechtssatz RS0066581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066581
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Der Firmenschutz nach § 9 UWG reicht weiter als der Markenschutz, weil die Firma - über den Bereich der Warengleichartigkeit (§ 10 MSchG) hinaus - "allseitig" geschützt ist; auch dieser Schutz endet aber dort, wo Verwechslungsgefahr nicht mehr besteht.Der Firmenschutz nach Paragraph 9, UWG reicht weiter als der Markenschutz, weil die Firma - über den Bereich der Warengleichartigkeit (Paragraph 10, MSchG) hinaus - "allseitig" geschützt ist; auch dieser Schutz endet aber dort, wo Verwechslungsgefahr nicht mehr besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066581
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0040OB00051_9200000_001