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Entscheidung 4 Ob 55/92×

Entscheidung 4 Ob 55/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob55/92

Entscheidungsdatum

10.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma AVL Gesellschaft für Verbrennungskraftmaschinen und Meßtechnik mbH, DDr.h.c.Hans List, *****, vertreten durch Dr.Rudolf Griss und Dr.Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Institut für audiovisuelle Lehrmethoden, Management- und Verhaltenstraining Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr.Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 450.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 50.000) über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird Folge gegeben. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16.6.1992, 4 Ob 55/92, wird im Ausspruch über die Kosten (Absatz 3) dahingehend berichtigt, daß es zu lauten hat:

"Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 68.159,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 9.359,90 Umsatzsteuer und S 12.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Infolge eines Rechenfehlers sind die Kosten der Berufungsverhandlung vom 17.12.1991 bei der Bemessung der Kosten des Berufungsverfahrens unberücksichtigt geblieben. Dieser Rechenfehler war gemäß Paragraph 419, Absatz eins und 3 ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E40132 04AA0552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00055.92.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19921110_OGH0002_0040OB00055_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0079061 Rechtssatz 25.11.1953Zivilrecht
Diese Gesetzesstelle ist nicht auf die Fälle eines aktuellen Wettbewerbes beschränkt, sondern es genügt, daß die objektive Möglichkeit besteht, daß die beiden Unternehmungen infolge der Ähnlichkeit der von ihnen geführten Waren miteinander verwechselt werde …
RS0079313 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, weil zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen kann, daß für die beteiligten Verkehrskreis …
RS0079332 Rechtssatz 10.03.1992Zivilrecht
Künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um künftige Ausweitungen handelt, für die schon konkrete Anhaltspunkte bestehen o …
RS0079348 Rechtssatz 10.03.1992Zivilrecht
Auch bei überragender Verkehrsgeltung (mehr als fünfzig Prozent Bekanntheitsgrad) kann Verwechslungsgefahr bei völliger Branchenverschiedenheit nicht einfach unterstellt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist vor allem der hohe Spezialisierungsgrad de …
RS0079357 Rechtssatz 10.03.1992Zivilrecht
Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristi …
RS0079372 Rechtssatz 23.09.1975Zivilrecht
Die Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn der Anschein einer Identität der durch die beiden Kennzeichen benannten Unternehmen oder der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen e …
RS0079429 Rechtssatz 10.03.1992Zivilrecht
Sogar die Identität der Bezeichnungen kann bei völliger Branchenverschiedenheit dann nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr infolge der verschiedenen Geschäftsbereiche trotz der Übereinstimmung der Bezeichnungen nicht annimmt, …
RS0079474 Rechtssatz 14.12.1982Zivilrecht
Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob V …
RS0079482 Rechtssatz 10.03.1992Zivilrecht
Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen können; sie darf aber auch in diesem Fall nicht einfach unterstellt werden.
RS0079593 Rechtssatz 23.11.1955Zivilrecht
Bei durchgreifender Verschiedenheit der Waren kann eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden (Darmol - Underberglikör hinsichtlich des Slogans " ... du fühlst Dich wohl").