Rechtssatz RS0079486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079486
Entscheidungsdatum
10.01.1989
Rechtssatz
Nur bei einem entsprechend hohen Bekanntheitsgrad des Firmenschlagwortes zieht das Publikum den Schluß, daß der Inhaber dieses Zeichens eine Lizenz zur Verwendung des Zeichens für branchenfremde Waren oder Leistungen erteilt hat, und darin einen für die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn noch ausreichenden wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang der beiden Unternehmen vermuten. Allein aus dem Trend zur Ausweitung des Sortiments auch durch mittlere Unternehmen ist nicht abzuleiten, daß ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums organisatorische Zusammenhänge annimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079486
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00120_8800000_005