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Rechtssatz RS0079340×

Rechtssatz RS0079340

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079340

Geschäftszahl

4Ob120/88

Entscheidungsdatum

10.01.1989

Rechtssatz

Die Befriedigung gleicher oder ähnlicher menschlicher Bedürfnisse kann zwar ein Indiz für die Branchennähe der betreffenden Waren und Dienstleistungen sein; entscheidend ist aber für die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, ob diese Waren auch tatsächlich üblicherweise von denselben Unternehmen erzeugt oder vertrieben werden oder der Verkauf und die Dienstleistung üblicherweise durch denselben Unternehmer geschieht. (Hier verneint bei Herrenoberbekleidung und Friseurleistungen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 120/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 120/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079340

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00120_8800000_004