Rechtssatz RS0079340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079340
Entscheidungsdatum
10.01.1989
Rechtssatz
Die Befriedigung gleicher oder ähnlicher menschlicher Bedürfnisse kann zwar ein Indiz für die Branchennähe der betreffenden Waren und Dienstleistungen sein; entscheidend ist aber für die Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, ob diese Waren auch tatsächlich üblicherweise von denselben Unternehmen erzeugt oder vertrieben werden oder der Verkauf und die Dienstleistung üblicherweise durch denselben Unternehmer geschieht. (Hier verneint bei Herrenoberbekleidung und Friseurleistungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079340
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00120_8800000_004