Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit, welche in Wahrheit dem Erstgericht unterlaufen wäre, betrifft keinen entscheidungsrelevanten Umstand.
Die Klägerin verweist zutreffend darauf, daß den Schutz des § 9 UWG nicht nur der volle Firmenwortlaut genießt, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung - auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort), der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden; die Bezeichnung muß also Namensfunktion haben (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 147 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1282 f Rz 132 f zu § 16 dUWG; ÖBl 1990, 24 und 29 mwN; ÖBl 1991, 247 ua; zuletzt etwa 4 Ob 86/92). Vom Zeichenschutz des Wettbewerbsrechtes sind im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs nur solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein üblich sind; hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (ÖBl 1991, 96 mwN; 4 Ob 86/92).Die Klägerin verweist zutreffend darauf, daß den Schutz des Paragraph 9, UWG nicht nur der volle Firmenwortlaut genießt, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung - auch ein Firmenbestandteil (Firmenkurzbezeichnung, Firmenschlagwort), der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden; die Bezeichnung muß also Namensfunktion haben (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 147 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1282 f Rz 132 f zu Paragraph 16, dUWG; ÖBl 1990, 24 und 29 mwN; ÖBl 1991, 247 ua; zuletzt etwa 4 Ob 86/92). Vom Zeichenschutz des Wettbewerbsrechtes sind im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs nur solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein üblich sind; hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (ÖBl 1991, 96 mwN; 4 Ob 86/92).
Wie die Vorinstanzen entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend erkannt haben, ist die Bezeichnung "CORSO" im Verkehr weder für bestimmte Gattungen von Waren oder Dienstleistungen allgemein üblich, noch kommt ihr rein beschreibender Charakter für bestimmte Dienstleistungen oder Waren zu; in Verbindung mit einem Fremdenverkehrsunternehmen wird sie vielmehr vom Publikum als Phantasiebezeichnung aufgefaßt werden, vermittelt sie doch die Vorstellung breiter Straßen für Umzüge oder feierlicher Umzüge in fremden Städten (vgl Duden, Fremdwörterbuch 434; Duden, Deutsches Universalwörterbuch 730). Daß sich das Wort "CORSO" in Wien zu einer geographischen Bezeichnung für einen bestimmten Stadtteil entwickelt hätte, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht; ihre diesbezüglichen, erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptungen sind - ebenso wie ihre Wiederholung in der Revisionsbeantwortung - unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen. Die von der Klägerin als Firmenschlagwort geführte Bezeichnung "CORSO" ist somit unterscheidungskräftig und genießt daher schon vom Zeitpunkt ihrer Verwendung an den Schutz des § 9 Abs 1 UWG. Dieser Firmenbestandteil ist auch, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, die einzig prägende und unterscheidende Bezeichnung der Klägerin, treten doch ihr gegenüber die anderen Bestandteile der Firma als absolut schutzunfähige, weil allgemein übliche Dienstleistungsbezeichnung und als bloße Angabe über die Gesellschaftsform völlig in den Hintergrund. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes wird aber auch die Firma der Beklagten vom Schlagwort "CORSO" entscheidend geprägt, kommt doch auch hier den weiteren Angaben "SIGHTSEEING" und "Stadtrundfahrten" wegen ihres ausschließlich beschreibenden Charakters keinerlei Kennzeichnungskraft zu.Wie die Vorinstanzen entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend erkannt haben, ist die Bezeichnung "CORSO" im Verkehr weder für bestimmte Gattungen von Waren oder Dienstleistungen allgemein üblich, noch kommt ihr rein beschreibender Charakter für bestimmte Dienstleistungen oder Waren zu; in Verbindung mit einem Fremdenverkehrsunternehmen wird sie vielmehr vom Publikum als Phantasiebezeichnung aufgefaßt werden, vermittelt sie doch die Vorstellung breiter Straßen für Umzüge oder feierlicher Umzüge in fremden Städten vergleiche Duden, Fremdwörterbuch 434; Duden, Deutsches Universalwörterbuch 730). Daß sich das Wort "CORSO" in Wien zu einer geographischen Bezeichnung für einen bestimmten Stadtteil entwickelt hätte, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht; ihre diesbezüglichen, erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptungen sind - ebenso wie ihre Wiederholung in der Revisionsbeantwortung - unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen. Die von der Klägerin als Firmenschlagwort geführte Bezeichnung "CORSO" ist somit unterscheidungskräftig und genießt daher schon vom Zeitpunkt ihrer Verwendung an den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG. Dieser Firmenbestandteil ist auch, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, die einzig prägende und unterscheidende Bezeichnung der Klägerin, treten doch ihr gegenüber die anderen Bestandteile der Firma als absolut schutzunfähige, weil allgemein übliche Dienstleistungsbezeichnung und als bloße Angabe über die Gesellschaftsform völlig in den Hintergrund. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes wird aber auch die Firma der Beklagten vom Schlagwort "CORSO" entscheidend geprägt, kommt doch auch hier den weiteren Angaben "SIGHTSEEING" und "Stadtrundfahrten" wegen ihres ausschließlich beschreibenden Charakters keinerlei Kennzeichnungskraft zu.
Ebenso zutreffend hat das Erstgericht erkannt, daß der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 9 UWG keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraussetzt, welche die einander gegenüberstehenden Zeichen gebrauchen; vielmehr genügt objektive Verwechslungsgefahr, welche immer dann anzunehmen ist, wenn durch den Gebrauch des Zeichens die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen hervorgerufen werden könnte, die untereinander in besonderen Bezeichungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) hervorgerufen. Der Schutz nach § 9 UWG setzt aber keine (völlige) Warengleichheit voraus; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, daß keine Gefahr von Verwechslungen mehr besteht. Nur bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr allgemein verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) auf demselben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (stRSp ÖBl 1992, 147 und 152 mwN; zuletzt etwa 4 Ob 10/93). Das Vermitteln oder Veranstalten von Stadtrundfahrten gehört aber schon von Gesetzes wegen zur Tätigkeit eines konzessionierten Reisenbüros (§ 208 Abs 1 GewO 1973); hier besteht daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und der Beklagten schon wegen der Ähnlichkeit der von den Parteien erbrachten Dienstleistungen Verwechslungsgefahr. Damit sind aber die Voraussetzungen für den auf § 9 UWG gestützten Unterlassungsanspruch der Klägerin - deren Firma der Zeitvorrang zukommt - gegeben.Ebenso zutreffend hat das Erstgericht erkannt, daß der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 9, UWG keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraussetzt, welche die einander gegenüberstehenden Zeichen gebrauchen; vielmehr genügt objektive Verwechslungsgefahr, welche immer dann anzunehmen ist, wenn durch den Gebrauch des Zeichens die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen hervorgerufen werden könnte, die untereinander in besonderen Bezeichungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) hervorgerufen. Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt aber keine (völlige) Warengleichheit voraus; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, daß keine Gefahr von Verwechslungen mehr besteht. Nur bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr allgemein verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) auf demselben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (stRSp ÖBl 1992, 147 und 152 mwN; zuletzt etwa 4 Ob 10/93). Das Vermitteln oder Veranstalten von Stadtrundfahrten gehört aber schon von Gesetzes wegen zur Tätigkeit eines konzessionierten Reisenbüros (Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973); hier besteht daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und der Beklagten schon wegen der Ähnlichkeit der von den Parteien erbrachten Dienstleistungen Verwechslungsgefahr. Damit sind aber die Voraussetzungen für den auf Paragraph 9, UWG gestützten Unterlassungsanspruch der Klägerin - deren Firma der Zeitvorrang zukommt - gegeben.
Mit Recht weist jedoch die Beklagte darauf hin, daß sie, um dem beantragten Unterlassungsgebot entsprechen zu können, zuerst ihre Firma ändern muß, würde sie sich doch sonst einer Ordnungsstrafe nach § 37 Abs 1 HGB aussetzen; die Beklagte muß also die beanstandete Bezeichnung aus ihrer Firma beseitigen. Das Recht der Klägerin, von der Beklagten die Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes zu verlangen, wird in § 15 UWG dem Unterlassungsanspruch zugeordnet. Ist demnach die Beklagte - wie hier - nicht zu einer bloßen Unterlassung, sondern daneben auch zu einem positiven Tun, nämlich zur Änderung ihrer Firma samt der entsprechenden Antragstellung beim Firmenbuchgericht, verpflichtet, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anzuwenden (WBl 1989, 217; ÖBl 1990, 55). Im Hinblick auf die vermutliche Dauer des Verfahrens beim Firmenbuchgericht war die Frist im Urteil mit drei Monaten zu bestimmen (WBl 1989, 217).Mit Recht weist jedoch die Beklagte darauf hin, daß sie, um dem beantragten Unterlassungsgebot entsprechen zu können, zuerst ihre Firma ändern muß, würde sie sich doch sonst einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 37, Absatz eins, HGB aussetzen; die Beklagte muß also die beanstandete Bezeichnung aus ihrer Firma beseitigen. Das Recht der Klägerin, von der Beklagten die Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes zu verlangen, wird in Paragraph 15, UWG dem Unterlassungsanspruch zugeordnet. Ist demnach die Beklagte - wie hier - nicht zu einer bloßen Unterlassung, sondern daneben auch zu einem positiven Tun, nämlich zur Änderung ihrer Firma samt der entsprechenden Antragstellung beim Firmenbuchgericht, verpflichtet, dann ist Paragraph 409, Absatz 2, ZPO anzuwenden (WBl 1989, 217; ÖBl 1990, 55). Im Hinblick auf die vermutliche Dauer des Verfahrens beim Firmenbuchgericht war die Frist im Urteil mit drei Monaten zu bestimmen (WBl 1989, 217).
Gegen Art und Umfang der beantragten Urteilsveröffentlichung hat die Beklagte in erster Instanz nichts Konkretes vorgebracht. Im Hinblick auf die von ihr schon seit Anfang 1991 für einen ungemessenen Kreis von Interessenten, also für die breite Öffentlichkeit, geschaffene Verwechslungsgefahr kann das Interesse der Klägerin an der ihr vom Erstgericht zugesprochenen Urteilsveröffentlichung nicht zweifelhaft sein.
In Stattgebung der Revision war demnach das Ersturteil mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß dem im Sinne des Sachvorbringens der Klägerin klarer und deutlicher gefaßten Unterlassungsgebot eine dreimonatige Leistungsfrist beizusetzen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.