Die außerordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch im Sinne einer - von dem gestellten Abänderungsantrag umfaßten - Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.Die außerordentliche Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch im Sinne einer - von dem gestellten Abänderungsantrag umfaßten - Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Die Klägerinnen stützen den noch in Rede stehenden Unterlassungsanspruch auf ihr Markenrecht (§ 9 Abs 3 UWG). Die Erstklägerin ist Inhaberin einer internationalen Wort-Bild-Marke; die Zweitklägerin ist offensichtlich Linzenznehmerin des österreichischen Zweiges dieser kombinierten Marke. Die Beklagte hat in tatsächlicher Hinsicht zugestanden, daß sie bis zum Schreiben des Beklagtenvertreters vom 25.4.1991 ein verwechselbar ähnliches Wort-Bild-Zeichen zur Kennzeichnung ihres Kosmetiks-Sortiments an Badezusätzen verwendet hat. Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 9 UWG setzt aber entgegen ihrer Meinung keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraus, welche die einander gegenüberstehenden Zeichen gebrauchen; vielmehr genügt objektive Verwechslungsgefahr. Diese ist immer dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch des Zeichens die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen hervorgerufen werden könnte, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) hervorgerufen. Der Schutz nach § 9 UWG setzt aber keine (völlige) Warengleichheit voraus; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, daß keine Gefahr von Verwechslungen mehr besteht. Nur bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr allgemein verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) auf demselben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (ÖBl 1992, 147 und 152 mwN). Badezusätze gehören aber - ebenso wie dekorative Kosmetika - zu den Körperpflegemitteln; hier besteht daher schon wegen der Ähnlichkeit der von den Parteien vertriebenen Waren Verwechslungsgefahr.Die Klägerinnen stützen den noch in Rede stehenden Unterlassungsanspruch auf ihr Markenrecht (Paragraph 9, Absatz 3, UWG). Die Erstklägerin ist Inhaberin einer internationalen Wort-Bild-Marke; die Zweitklägerin ist offensichtlich Linzenznehmerin des österreichischen Zweiges dieser kombinierten Marke. Die Beklagte hat in tatsächlicher Hinsicht zugestanden, daß sie bis zum Schreiben des Beklagtenvertreters vom 25.4.1991 ein verwechselbar ähnliches Wort-Bild-Zeichen zur Kennzeichnung ihres Kosmetiks-Sortiments an Badezusätzen verwendet hat. Der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 9, UWG setzt aber entgegen ihrer Meinung keinen aktuellen Wettbewerb zwischen den Unternehmen voraus, welche die einander gegenüberstehenden Zeichen gebrauchen; vielmehr genügt objektive Verwechslungsgefahr. Diese ist immer dann anzunehmen, wenn durch den Gebrauch des Zeichens die Annahme einer Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus solchen Unternehmen hervorgerufen werden könnte, die untereinander in besonderen Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Verwechslungsgefahr wird also vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) hervorgerufen. Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt aber keine (völlige) Warengleichheit voraus; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nur nicht so weit voneinander entfernt sein, daß keine Gefahr von Verwechslungen mehr besteht. Nur bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird die Verwechslungsgefahr allgemein verneint, weil in diesen Fällen ein Zusammenstoßen der vertriebenen Waren (Dienstleistungen) auf demselben Absatzgebiet nicht zu besorgen ist (ÖBl 1992, 147 und 152 mwN). Badezusätze gehören aber - ebenso wie dekorative Kosmetika - zu den Körperpflegemitteln; hier besteht daher schon wegen der Ähnlichkeit der von den Parteien vertriebenen Waren Verwechslungsgefahr.
Ob in Ansehung der Verletzung der IR-Marke Nr.405 207 durch die Beklagte die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes erst dann abschließend beurteilt werden, wenn die Frage geklärt ist, ob im fortgesetzten Gebrauch des Wortbestandteils "for you"dieser kombinierten Marke durch die Beklagte für sich allein nicht doch gleichfalls ein Verstoß gegen § 9 Abs 3 UWG liegt. Auch im Markenrecht gilt nämlich der Grundsatz, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. Voraussetzung ist also, daß ein solcher Bestandteil Unterscheidungskraft besitzt (ÖBl 1991, 98 mwN).Ob in Ansehung der Verletzung der IR-Marke Nr.405 207 durch die Beklagte die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes erst dann abschließend beurteilt werden, wenn die Frage geklärt ist, ob im fortgesetzten Gebrauch des Wortbestandteils "for you"dieser kombinierten Marke durch die Beklagte für sich allein nicht doch gleichfalls ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 3, UWG liegt. Auch im Markenrecht gilt nämlich der Grundsatz, daß schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. Voraussetzung ist also, daß ein solcher Bestandteil Unterscheidungskraft besitzt (ÖBl 1991, 98 mwN).
Mit Recht wenden sich die Klägerinnen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß für die Wortverbindung "for you" deshalb ein absolutes Freihaltebedürfnis bestehe, weil sie dem allgemeinen Sprachgebrauch angehöre. Absolut schutzunfähig als Marke - und auch als sonstige Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen - sind nämlich nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nur solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG); sie können nicht als Marke registriert werden (§ 4 Abs 2 MSchG) und genießen auch keinen Schutz nach § 9 UWG (ÖBl 1991, 251 und 254 mwN). Demgegenüber können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, sondern ausschließlich Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (ÖBl 1991, 32 und 251 mwN). "For you" ist jedoch keineswegs eine, geschweige denn die einzige, allgemein gebräuchliche Bezeichnung für Körperpflegemittel, im speziellen für Kosmetika und Badezusätze. Diese Wortfolge bringt vielmehr im Zusammenhang mit Körperpflegemitteln nur die Verwendungsbestimmung derart gekennzeichneter Waren zum Ausdruck; sie wird daher vom Verkehr auch nicht als Phantasiebezeichnung aufgefaßt. Bei dieser Wortfolge handelt es sich demnach um eine Angabe über die Bestimmung der Ware (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG), welcher zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft zukommt, die aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangt. In bezug auf das von den Klägerinnen angestrebte Verbot auch der kennzeichenmäßigen Verwendung der Wortfolge "for you" allein können sie sich ja nicht mit Erfolg auf die registrierte Wort-Bild-Marke stützen, weil dieser Teil des Begehrens nur den Wortbestandteil der kombinierten Marke, nicht aber eine "Wortmarke" betrifft; insoweit bedarf daher auch die Fassung des Urteilsbegehrens einer Richtigstellung.Mit Recht wenden sich die Klägerinnen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß für die Wortverbindung "for you" deshalb ein absolutes Freihaltebedürfnis bestehe, weil sie dem allgemeinen Sprachgebrauch angehöre. Absolut schutzunfähig als Marke - und auch als sonstige Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen - sind nämlich nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nur solche Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG); sie können nicht als Marke registriert werden (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG) und genießen auch keinen Schutz nach Paragraph 9, UWG (ÖBl 1991, 251 und 254 mwN). Demgegenüber können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, sondern ausschließlich Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (ÖBl 1991, 32 und 251 mwN). "For you" ist jedoch keineswegs eine, geschweige denn die einzige, allgemein gebräuchliche Bezeichnung für Körperpflegemittel, im speziellen für Kosmetika und Badezusätze. Diese Wortfolge bringt vielmehr im Zusammenhang mit Körperpflegemitteln nur die Verwendungsbestimmung derart gekennzeichneter Waren zum Ausdruck; sie wird daher vom Verkehr auch nicht als Phantasiebezeichnung aufgefaßt. Bei dieser Wortfolge handelt es sich demnach um eine Angabe über die Bestimmung der Ware (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG), welcher zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft zukommt, die aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bei entsprechender Verkehrsgeltung Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangt. In bezug auf das von den Klägerinnen angestrebte Verbot auch der kennzeichenmäßigen Verwendung der Wortfolge "for you" allein können sie sich ja nicht mit Erfolg auf die registrierte Wort-Bild-Marke stützen, weil dieser Teil des Begehrens nur den Wortbestandteil der kombinierten Marke, nicht aber eine "Wortmarke" betrifft; insoweit bedarf daher auch die Fassung des Urteilsbegehrens einer Richtigstellung.
Da die Klägerinnen in bezug auf den Wortbestandteil "for you" der IR-Marke Nr. 405 207 Verkehrsgeltung sowohl bei Händlern als auch bei den Endverbrauchern in Österreich behauptet haben, hiezu aber keine Feststellungen getroffen worden sind, liegt ein rechtlicher Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung in erster Instanz führen muß. Das Erstgericht wird dabei auch zu beachten haben, daß Verkehrsgeltung nicht in allen beteiligten Kreisen - hier: Einzelhändler und Verbraucher - bestehen muß; vielmehr genügt es, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht. Ab welchem Grad der Zuordnung Verkehrsgeltung besteht, hängt davon ab, wie unterscheidungskräftig das Zeichen an sich ist und in welchem Umfang ein Freihaltebedürfnis besteht. Je höher das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft ist, desto höher muß die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen. Soll ein im Sprachgebrauch nur schwer zu entbehrendes Wort monopolisiert werden, dann muß die Kennzeichnungskraft einhellig oder nahezu einhellig bejaht werden (ÖBl 1991, 251 mwN).
Da das Zeichen "for you" im Zusammenhang mit Körperpflegemitteln - auch im deutschen Sprachraum - nur als Hinweis auf die Verwendungsbestimmung aufgefaßt wird und daher keine besondere Originalität und damit Unterscheidungskraft aufweist, gleichzeitig aber auch für andere Unternehmer ein Bedürfnis bestehen könnte, ihre Ware mit einer solchen Bestimmungsangabe anzupreisen, sind an den Grad der Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerinnen hier jedenfalls besonders hohe Anforderungen zu stellen (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 362 Rz 110 zu § 4 WZG; ÖBl 1974, 139 mwN; SZ 54/1; ÖBl 1991, 251).Da das Zeichen "for you" im Zusammenhang mit Körperpflegemitteln - auch im deutschen Sprachraum - nur als Hinweis auf die Verwendungsbestimmung aufgefaßt wird und daher keine besondere Originalität und damit Unterscheidungskraft aufweist, gleichzeitig aber auch für andere Unternehmer ein Bedürfnis bestehen könnte, ihre Ware mit einer solchen Bestimmungsangabe anzupreisen, sind an den Grad der Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerinnen hier jedenfalls besonders hohe Anforderungen zu stellen (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 362 Rz 110 zu Paragraph 4, WZG; ÖBl 1974, 139 mwN; SZ 54/1; ÖBl 1991, 251).
Mangels Spruchreife war daher die Rechtssache unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.