Die ordentliche Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
In der Revision kommt der Kläger auf die zunächst geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 9 UWG nicht mehr zurück; er beruft sich nur noch auf eine Verletzung seines Namensrechts im Sinn des § 43 ABGB. Nach dieser Bestimmung kann derjenige auf Unterlassung klagen, dem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder der durch den unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird. Daß die Beklagte durch Verwendung ihres Domain-Namens das Recht des Klägers zur Führung seines Familiennamens bestreite, behauptet der Kläger selbst nicht. Zu prüfen ist somit, ob die Beklagte den Namen des Klägers unbefugt gebraucht und ihn dadurch in seinen Interessen beeinträchtigt. Die Revision vertritt dazu die Auffassung, es sei zweifelhaft, ob der Beklagten an der von ihr verwendeten Bezeichnung "Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer" ein Namensrecht zukomme, weil der Gesetzgeber mit dem Begriff des Eigennamens derartige Bezeichnungen einer Kammerteilorganisation nicht gemeint habe. Überdies werde das Wort "Sattler" als Teil der Bezeichnung der Beklagten auch nicht als Eigenname, sondern als Berufsbezeichnung verwendet. Fraglich sei auch, ob sich ein allfälliger Namensschutz auch auf diesen isolierten Bestandteil erstrecke. Die Verwendung der Bezeichnung als Internet-Domain beeinträchtige aber jedenfalls schutzwürdige Interessen des Klägers.In der Revision kommt der Kläger auf die zunächst geltend gemachte Anspruchsgrundlage des Paragraph 9, UWG nicht mehr zurück; er beruft sich nur noch auf eine Verletzung seines Namensrechts im Sinn des Paragraph 43, ABGB. Nach dieser Bestimmung kann derjenige auf Unterlassung klagen, dem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder der durch den unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird. Daß die Beklagte durch Verwendung ihres Domain-Namens das Recht des Klägers zur Führung seines Familiennamens bestreite, behauptet der Kläger selbst nicht. Zu prüfen ist somit, ob die Beklagte den Namen des Klägers unbefugt gebraucht und ihn dadurch in seinen Interessen beeinträchtigt. Die Revision vertritt dazu die Auffassung, es sei zweifelhaft, ob der Beklagten an der von ihr verwendeten Bezeichnung "Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer" ein Namensrecht zukomme, weil der Gesetzgeber mit dem Begriff des Eigennamens derartige Bezeichnungen einer Kammerteilorganisation nicht gemeint habe. Überdies werde das Wort "Sattler" als Teil der Bezeichnung der Beklagten auch nicht als Eigenname, sondern als Berufsbezeichnung verwendet. Fraglich sei auch, ob sich ein allfälliger Namensschutz auch auf diesen isolierten Bestandteil erstrecke. Die Verwendung der Bezeichnung als Internet-Domain beeinträchtige aber jedenfalls schutzwürdige Interessen des Klägers.
In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß § 43 ABGB nicht nur Namen natürlicher Personen, sondern auch jene juristischer Personen, politischer Parteien, Handelsnamen, ja sogar Firmenschlagworte und Hofnamen schützt (Kilches, Rechtsfragen zu Internet-Domain-Namen ÖJZ 1999, 329 ff [333]; Aicher in Rummel ABGB2 § 43 Rz 3; ÖBl 1983, 169; SZ 50/152). Der Namensschutz für die in der Klage angeführte Bezeichnung der Beklagten als Bundesinnung ist somit nicht zweifelhaft. Ob auch der Namensbestandteil der Beklagten "Sattler" für sich allein bzw die von der Beklagten verwendete gleichnamige Internet-Domain Namensschutz im Sinn des § 43 ABGB genießen (Lehre und Rechtsprechung in Deutschland sowie die Lehre in Österreich bejahen den Namensschutz für Internet-Domain-Namen, vgl Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace CR 1996, 590 ff; Bücking, Internet Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes, NJW 1997, 1886 ff; Ubber, Rechtsschutz bei Mißbrauch von Internet-Domains WRP 1997, 497 ff; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ("domains"), ÖBl 1998, 275 ff; Mayer-Schönberger/K. Hauer, Kennzeichenrecht und Internetsmania Domain-Namen ecolex 1997, 947 ff; Kucsco, Internet ua Entwicklungen ÖBl 1997, 209; LG Mannheim 8. 3. 1996 CR 1996, 353, während der Oberste Gerichtshof diese Frage bisher offengelassen hat 4 Ob 36/98t = ÖBl 1998, 243 = ecolex 1998, 565 [Schanda]), kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist hier nicht der Schutz des von der Beklagten verwendeten Zeichens, es ist vielmehr zu beurteilen, ob die Beklagte das Zeichen "Sattler" (un)befugt in einer die Interessen des Klägers beeinträchtigenden Art und Weise gebraucht.In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß Paragraph 43, ABGB nicht nur Namen natürlicher Personen, sondern auch jene juristischer Personen, politischer Parteien, Handelsnamen, ja sogar Firmenschlagworte und Hofnamen schützt (Kilches, Rechtsfragen zu Internet-Domain-Namen ÖJZ 1999, 329 ff [333]; Aicher in Rummel ABGB2 Paragraph 43, Rz 3; ÖBl 1983, 169; SZ 50/152). Der Namensschutz für die in der Klage angeführte Bezeichnung der Beklagten als Bundesinnung ist somit nicht zweifelhaft. Ob auch der Namensbestandteil der Beklagten "Sattler" für sich allein bzw die von der Beklagten verwendete gleichnamige Internet-Domain Namensschutz im Sinn des Paragraph 43, ABGB genießen (Lehre und Rechtsprechung in Deutschland sowie die Lehre in Österreich bejahen den Namensschutz für Internet-Domain-Namen, vergleiche Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace CR 1996, 590 ff; Bücking, Internet Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes, NJW 1997, 1886 ff; Ubber, Rechtsschutz bei Mißbrauch von Internet-Domains WRP 1997, 497 ff; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ("domains"), ÖBl 1998, 275 ff; Mayer-Schönberger/K. Hauer, Kennzeichenrecht und Internetsmania Domain-Namen ecolex 1997, 947 ff; Kucsco, Internet ua Entwicklungen ÖBl 1997, 209; LG Mannheim 8. 3. 1996 CR 1996, 353, während der Oberste Gerichtshof diese Frage bisher offengelassen hat 4 Ob 36/98t = ÖBl 1998, 243 = ecolex 1998, 565 [Schanda]), kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist hier nicht der Schutz des von der Beklagten verwendeten Zeichens, es ist vielmehr zu beurteilen, ob die Beklagte das Zeichen "Sattler" (un)befugt in einer die Interessen des Klägers beeinträchtigenden Art und Weise gebraucht.
Das Wort "Sattler" ist sowohl Berufsbezeichnung als auch - vom Beruf abgeleiteter - Personenname. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß ein Träger dieses Namens die Verwendung der Berufsbezeichnung "Sattler" durch einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit diesem Beruf nicht untersagen kann, solange dies nicht in verwechslungsfähiger oder zur Verwässerung geeigneter Art geschieht. Der Gebrauch des Zeichens "Sattler" durch eine gewerbliche Interessenvertretung, die auch die Interessen dieses Berufsstandes vertritt, ist daher für sich allein nicht unbefugt im Sinn des § 43 ABGB. In diesem Sinn vertritt auch Bücking (Internet-Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes NJW 1997, 1886 ff [1890]) die Auffassung, derjenige, der sich einen Domain-Namen zugelegt hat, der im inneren Zusammenhang zum eigenen Namen oder Leistungsangebot steht, könne sich regelmäßig auf ein berechtigtes Interesse an der Benutzung seiner Domainbezeichnung berufen (vgl Ubber aaO 508).Das Wort "Sattler" ist sowohl Berufsbezeichnung als auch - vom Beruf abgeleiteter - Personenname. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß ein Träger dieses Namens die Verwendung der Berufsbezeichnung "Sattler" durch einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit diesem Beruf nicht untersagen kann, solange dies nicht in verwechslungsfähiger oder zur Verwässerung geeigneter Art geschieht. Der Gebrauch des Zeichens "Sattler" durch eine gewerbliche Interessenvertretung, die auch die Interessen dieses Berufsstandes vertritt, ist daher für sich allein nicht unbefugt im Sinn des Paragraph 43, ABGB. In diesem Sinn vertritt auch Bücking (Internet-Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes NJW 1997, 1886 ff [1890]) die Auffassung, derjenige, der sich einen Domain-Namen zugelegt hat, der im inneren Zusammenhang zum eigenen Namen oder Leistungsangebot steht, könne sich regelmäßig auf ein berechtigtes Interesse an der Benutzung seiner Domainbezeichnung berufen vergleiche Ubber aaO 508).
Der Kläger meint nun, der für die Beklagte registrierte Domain-Name "Sattler" beeinträchtige seine schutzwürdigen Interessen als Träger dieses Familiennamens, weil es ihm nicht mehr möglich sei, seinen Namen im Internet unter der gewählten top level domain ("at") registrieren zu lassen. Er beruft sich dazu auf deutsche Lehre und Rechtsprechung, die in Fällen der Verwendung eines fremden Namens als Domain-Name ein schutzwürdiges Interesse des Namensinhabers aus dieser Erwägung bejaht hat (Ubber aaO 508; Kilches aaO 332 f; Landesgericht Frankfurt am Main vom 3. 3. 1997 2/6 O 633/96).
Diesen in Deutschland zu beurteilenden Fällen lag jedoch insoweit ein in einem maßgeblichen Punkt unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde, als der dort Beklagte kein eigenes berechtigtes Interesse am Gebrauch des für ihn registrierten Domain-Namens geltend machen konnte. Im hier zu beurteilenden Fall ist jedoch ein berechtigtes Interesse der Beklagten am Gebrauch der Bezeichnung des von ihr vertretenen Berufsstands zu bejahen, so daß dem von der Revision formulierten Interesse des Namensträgers an der Führung seines Familiennamens jenes der beruflichen Interessensvertretung an der Verwendung der Berufsbezeichnung gegenübersteht. In derartigen Fällen verneint aber auch die Lehre in Deutschland ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 43 ABGB entsprechenden § 12 BGB (Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen NJW 1997, 1891 ff [1896]).Diesen in Deutschland zu beurteilenden Fällen lag jedoch insoweit ein in einem maßgeblichen Punkt unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde, als der dort Beklagte kein eigenes berechtigtes Interesse am Gebrauch des für ihn registrierten Domain-Namens geltend machen konnte. Im hier zu beurteilenden Fall ist jedoch ein berechtigtes Interesse der Beklagten am Gebrauch der Bezeichnung des von ihr vertretenen Berufsstands zu bejahen, so daß dem von der Revision formulierten Interesse des Namensträgers an der Führung seines Familiennamens jenes der beruflichen Interessensvertretung an der Verwendung der Berufsbezeichnung gegenübersteht. In derartigen Fällen verneint aber auch die Lehre in Deutschland ausdrücklich die Anwendbarkeit des Paragraph 43, ABGB entsprechenden Paragraph 12, BGB (Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen NJW 1997, 1891 ff [1896]).
Es stehen einander somit hier zwei zur Verwendung des Zeichens "Sattler" berechtigte Rechtsträger gegenüber. In einem solchen Fall ist es dem mit der Registrierung im Internet nachfolgenden Rechtsträger ohne weiteres zumutbar, ein der Unterscheidung - allenfalls auch dem Hinweis auf die von ihm angebotene Dienstleistung - dienendes Zeichen hinzuzufügen, um eine Eintragung in derselben top level domain zu erreichen. Eine Beeinträchtigung seiner Interessen durch das Erfordernis eines unterscheidungskräftigen Zusatzes ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.
Eine Beeinträchtigung des Namensrechts des Klägers könnte vom hier nicht in Frage kommenden Fall der Verwässerung abgesehen - nur in Fällen verwechslungsfähigen Gebrauchs eintreten (Ubber aaO 508; Petinger aaO 402). Wenngleich der von der Beklagten im Internet verwendete, einen Teil ihres Tätigkeitsgebietes beschreibende Domain-Name mit dem Familiennamen des Klägers identisch ist, scheidet die Gefahr von Verwechslungen hier aber schon wegen der völligen Verschiedenheit der von den Streitteilen angebotenen Dienstleistungen aus (ÖBl 1992, 152 - INA; ÖBl 1992, 147 - AVL;
Mayer-Schönberger/Hauer aaO 947 ff). Kein Internetbenutzer wird aus der Übereinstimmung der für die gewerbliche Interessenvertretung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer gewählten Bezeichnung "sattler.at" mit dem Familiennamen eines Rechtsanwalts eine Identität beider Unternehmen oder auch nur eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung miteinander annehmen, und zwar auch dann nicht, wenn er den Domain-Namen "Sattler" eingibt und dadurch auf die Website der Beklagten gelangt. Bei der hier gegebenen völligen Branchenverschiedenheit könnte Verwechslungsgefahr höchstens bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen (ÖBl 1992, 152 - INA). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Name "Sattler" ist zwar kein Allerweltsname, angesichts des Umstandes, daß dieses Zeichen aber sowohl ein häufiger Familienname als auch eine gängige Berufsbezeichnung ist, muß seine Verkehrsgeltung als äußerst gering beurteilt werden. Eine Verletzung berechtigter Interessen des Klägers durch Bewirken einer Zuordnungsverwirrung ist daher nicht zu befürchten. Die von der Revision befürchtete Interessenbeeinträchtigung scheidet daher - abgesehen davon, daß die Beklagte die Bezeichnung "Sattler" nicht unberechtigt verwendet - aus den angeführten Gründen aus.
Die Vorinstanzen haben damit die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens zutreffend verneint. Der unberechtigten Revision wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.