Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Jede Ankündigung eines Ausverkaufes hat ua den Zeitraum zu enthalten, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll (§ 33 d Abs 1 UWG). Wer den Vorschriften der §§ 27 bis 33f UWG - also auch der Vorschrift des § 33d Abs 1 UWG - zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 34 Abs 3 UWG). Seit die Bestimmungen über den Ausverkauf durch das Wettbewerbsderegulierungsgesetz (WettbDerG) 1992 BGBl 147, in das UWG eingebettet worden sind, bedarf es eines Rückgriffes auf § 1 UWG nicht mehr. Die Erwägungen des Klägers und der Vorinstanzen darüber, ob der dem Beklagten zur Last gelegte Verstoß gegen § 33d Abs 1 UWG auch eine Verletzung der guten Sitten bedeutet, sind daher entbehrlich.Jede Ankündigung eines Ausverkaufes hat ua den Zeitraum zu enthalten, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll (Paragraph 33, d Absatz eins, UWG). Wer den Vorschriften der Paragraphen 27 bis 33 f UWG - also auch der Vorschrift des Paragraph 33 d, Absatz eins, UWG - zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Paragraph 34, Absatz 3, UWG). Seit die Bestimmungen über den Ausverkauf durch das Wettbewerbsderegulierungsgesetz (WettbDerG) 1992 Bundesgesetzblatt 147, in das UWG eingebettet worden sind, bedarf es eines Rückgriffes auf Paragraph eins, UWG nicht mehr. Die Erwägungen des Klägers und der Vorinstanzen darüber, ob der dem Beklagten zur Last gelegte Verstoß gegen Paragraph 33 d, Absatz eins, UWG auch eine Verletzung der guten Sitten bedeutet, sind daher entbehrlich.
Der Beklagte hat in seiner mittels Postwurf versandten Ausverkaufsankündigung den Zeitraum, währenddessen der ihm bewilligte Ausverkauf stattfinden soll, nicht angegeben; die Anführung des - bei Versendung des Prospektes längst abgelaufenen - Zeitraumes vom 19. Jänner bis 19.März 1994 ist dem Fehlen der Angabe gleichzuhalten, weil § 33d Abs 1 UWG selbstverständlich dahin zu verstehen ist, daß der Zeitraum zu nennen ist, währenddessen der Ausverkauf laut Bewilligung stattfinden soll.Der Beklagte hat in seiner mittels Postwurf versandten Ausverkaufsankündigung den Zeitraum, währenddessen der ihm bewilligte Ausverkauf stattfinden soll, nicht angegeben; die Anführung des - bei Versendung des Prospektes längst abgelaufenen - Zeitraumes vom 19. Jänner bis 19.März 1994 ist dem Fehlen der Angabe gleichzuhalten, weil Paragraph 33 d, Absatz eins, UWG selbstverständlich dahin zu verstehen ist, daß der Zeitraum zu nennen ist, währenddessen der Ausverkauf laut Bewilligung stattfinden soll.
Daß das Fehlen der Angabe des tatsächlichen Ausverkaufszeitraumes auf einen Irrtum der vom Beklagten beauftragten Unternehmen zurückzuführen ist, ist ohne rechtliche Bedeutung. Der wettbewerbliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel uva); für den hier geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung ergibt sich das eindeutig aus dem Wortlaut des § 34 Abs 3 UWG, der für Verstöße gegen die §§ 27 ff UWG den Anspruch auf Unterlassung und (nur) bei Verschulden auch auf Schadenersatz einräumt.Daß das Fehlen der Angabe des tatsächlichen Ausverkaufszeitraumes auf einen Irrtum der vom Beklagten beauftragten Unternehmen zurückzuführen ist, ist ohne rechtliche Bedeutung. Der wettbewerbliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel uva); für den hier geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung ergibt sich das eindeutig aus dem Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 3, UWG, der für Verstöße gegen die Paragraphen 27, ff UWG den Anspruch auf Unterlassung und (nur) bei Verschulden auch auf Schadenersatz einräumt.
Entgegen der Meinung des Erstgerichtes ist aber hier auch die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Daß die Gewerbeberechtigung des Beklagten mit 31.August 1994 erloschen ist und er mit diesem Tag seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat, läßt es nicht äußerst unwahrscheinlich, geschweige denn unmöglich erscheinen, daß der Beklagte einen gleichartigen Verstoß auch in Zukunft begehen wird. Bei der Schließung des Geschäftsbetriebes kann zwar die Wiederholungsgefahr wegfallen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 213 Rz 266 EinlUWG); bei Veräußerung des Unternehmens (SZ 37/49 = ÖBl 1964, 75 - Heereskraftfahrerabzeichen) oder seiner Schließung (ÖBl 1972, 126 - Perücken-Ausverkauf) wird die Wiederholungsgefahr im allgemeinen wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestehen, daß es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen wird (so auch Baumbach/Hefermehl aaO mwN aus der Rsp des BGH). Solche Anzeichen liegen aber beim Beklagten vor, da er - nach seinem eigenen Vorbringen - im selben Jahr schon einmal einen Totalabverkauf wegen Geschäftsauflösung angekündigt hatte, dann aber doch wieder den Handel mit Orientteppichen aufgenommen hat, um bald darauf einen totalen Räumungsverkauf durchzuführen. Er kann auch in Zukunft (wie in seiner Branche nicht unüblich) neuerlich anderswo das - nicht bewilligungspflichtige - Handelsgewerbe (§ 124 Z 11 GewO 1994) wieder aufnehmen, mit Orientteppichen handeln und sodann einen Ausverkauf veranstalten. Dabei kann abermals ein Fehler in der Ankündigung geschehen. Da der Beklagte den hier unterlaufenen Irrtum im Prozeß unter Berufung auf das alleinige Verschulden seiner Beauftragten verteidigt und den Unterlassungsanspruch des Klägers in Abrede gestellt hat - obwohl er weder bei der Auftragserteilung an den Hersteller und Drucker des Flugblattes deutlich darauf hingewiesen hatte, daß der richtige Bewilligungszeitraum anzugeben ist, noch die Werbung vor ihrer Versendung kontrolliert hatte, besteht die Gefahr der Wiederholung eines solchen Verstoßes (vgl ÖBl 1976, 97 - Konkursverkauf I; Baumbach/Hefermehl aaO).Entgegen der Meinung des Erstgerichtes ist aber hier auch die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Daß die Gewerbeberechtigung des Beklagten mit 31.August 1994 erloschen ist und er mit diesem Tag seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat, läßt es nicht äußerst unwahrscheinlich, geschweige denn unmöglich erscheinen, daß der Beklagte einen gleichartigen Verstoß auch in Zukunft begehen wird. Bei der Schließung des Geschäftsbetriebes kann zwar die Wiederholungsgefahr wegfallen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 213 Rz 266 EinlUWG); bei Veräußerung des Unternehmens (SZ 37/49 = ÖBl 1964, 75 - Heereskraftfahrerabzeichen) oder seiner Schließung (ÖBl 1972, 126 - Perücken-Ausverkauf) wird die Wiederholungsgefahr im allgemeinen wegfallen, wenn nicht ernstliche Anzeichen dafür bestehen, daß es - wenn auch in anderer Form - wieder aufgenommen wird (so auch Baumbach/Hefermehl aaO mwN aus der Rsp des BGH). Solche Anzeichen liegen aber beim Beklagten vor, da er - nach seinem eigenen Vorbringen - im selben Jahr schon einmal einen Totalabverkauf wegen Geschäftsauflösung angekündigt hatte, dann aber doch wieder den Handel mit Orientteppichen aufgenommen hat, um bald darauf einen totalen Räumungsverkauf durchzuführen. Er kann auch in Zukunft (wie in seiner Branche nicht unüblich) neuerlich anderswo das - nicht bewilligungspflichtige - Handelsgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994) wieder aufnehmen, mit Orientteppichen handeln und sodann einen Ausverkauf veranstalten. Dabei kann abermals ein Fehler in der Ankündigung geschehen. Da der Beklagte den hier unterlaufenen Irrtum im Prozeß unter Berufung auf das alleinige Verschulden seiner Beauftragten verteidigt und den Unterlassungsanspruch des Klägers in Abrede gestellt hat - obwohl er weder bei der Auftragserteilung an den Hersteller und Drucker des Flugblattes deutlich darauf hingewiesen hatte, daß der richtige Bewilligungszeitraum anzugeben ist, noch die Werbung vor ihrer Versendung kontrolliert hatte, besteht die Gefahr der Wiederholung eines solchen Verstoßes vergleiche ÖBl 1976, 97 - Konkursverkauf römisch eins; Baumbach/Hefermehl aaO).
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs dahin stattzugeben, daß in Abänderung der von den Vorinstanzen gefaßten Beschlüsse die einstweilige Verfügung erlassen wird. Dabei war zwecks Klarstellung im Spruch darauf hinzuweisen, daß es um die Angabe des tatsächlichen Bewilligungszeitraumes geht.
Der Ausspruch über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen auf Seiten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen auf Seiten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, ZPO.