Rechtssatz RS0116883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116883
Entscheidungsdatum
23.04.2007
Rechtssatz
Werden Produkte nach Aufmachung und Inhalt des Prospekts auch außerhalb der Anwendung an der gesunden Haut beworben, sind sie schon deshalb nicht mehr bloße kosmetische Mittel im Sinne des § 5 LMG und fallen auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Z 8 AMG. Sie sind vielmehr Stoffe im Sinne des § 1 Abs 1 AMG, die nach Art und Form des Inverkehrbringens (auch) dazu bestimmt sind, am menschlichen Körper zur Heilung von Körperschäden (hier im besonderen: Defekthaut und Wunden) angewendet zu werden oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen (hier im besonderen: mittels MRSA-Dekontamination). Sie erfüllen demnach die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 AMG und sind Arzneimittel/Arzneispezialitäten, wobei diese Rechtsfolge auch durch den Prospekthinweis, die Produkte seien Körperpflegemittel im Sinne der Kosmetikverordnung, nicht verhindert werden kann.Werden Produkte nach Aufmachung und Inhalt des Prospekts auch außerhalb der Anwendung an der gesunden Haut beworben, sind sie schon deshalb nicht mehr bloße kosmetische Mittel im Sinne des Paragraph 5, LMG und fallen auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG. Sie sind vielmehr Stoffe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AMG, die nach Art und Form des Inverkehrbringens (auch) dazu bestimmt sind, am menschlichen Körper zur Heilung von Körperschäden (hier im besonderen: Defekthaut und Wunden) angewendet zu werden oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen (hier im besonderen: mittels MRSA-Dekontamination). Sie erfüllen demnach die Zweckbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, AMG und sind Arzneimittel/Arzneispezialitäten, wobei diese Rechtsfolge auch durch den Prospekthinweis, die Produkte seien Körperpflegemittel im Sinne der Kosmetikverordnung, nicht verhindert werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 182/02x
Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 182/02x
- 4 Ob 213/06m
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 213/06m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Cellulitemittel. (T1); Veröff: SZ 2007/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116883
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20020924_OGH0002_0040OB00182_02X0000_001