Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die betroffenen Produkte in Ansehung der ihnen zugesprochenen Eigenschaften unzutreffend beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die im Folder Beil./D beworbenen Produkte würden als zur Reinigung, Pflege oder Dekontamination (Keimreduktion) von Haut und Wunden im Zusammenhang mit dem MRSA-Erreger empfohlen, es würden ihnen also nach Art und Form ihres Inverkehrbringens Eigenschaften eines Arzneimittels (Beseitigung von Parasiten durch antiseptische Behandlung der Haut) zugesprochen; damit seien sie Arzneimittel iSd § 1 Abs 1 AMG. Angesprochen durch das Werbemittel sei das medizinische Personal eines Krankenhauses, das die zur Beschreibung der Produkte verwendeten Begriffe "Behandlungen", "Wundreinigung" und "Heilung" im Sinne einer Behauptung von arzneilichen Wirkungen verstehe. Dazu ist zu erwägen:Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die im Folder Beil./D beworbenen Produkte würden als zur Reinigung, Pflege oder Dekontamination (Keimreduktion) von Haut und Wunden im Zusammenhang mit dem MRSA-Erreger empfohlen, es würden ihnen also nach Art und Form ihres Inverkehrbringens Eigenschaften eines Arzneimittels (Beseitigung von Parasiten durch antiseptische Behandlung der Haut) zugesprochen; damit seien sie Arzneimittel iSd Paragraph eins, Absatz eins, AMG. Angesprochen durch das Werbemittel sei das medizinische Personal eines Krankenhauses, das die zur Beschreibung der Produkte verwendeten Begriffe "Behandlungen", "Wundreinigung" und "Heilung" im Sinne einer Behauptung von arzneilichen Wirkungen verstehe. Dazu ist zu erwägen:
Gemäß § 1 Abs 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen, Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten oder auf die ein Arzneimittel aufgebracht ist oder die zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, sofern sie dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden (§ 1 Abs 2 AMG). Arzneispezialitäten sind Arzneimittel, die im voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden (§ 2 Abs 5 AMG).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen, Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten oder auf die ein Arzneimittel aufgebracht ist oder die zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, sofern sie dazu bestimmt sind, für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet zu werden (Paragraph eins, Absatz 2, AMG). Arzneispezialitäten sind Arzneimittel, die im voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden (Paragraph 2, Absatz 5, AMG).
Keine Arzneimittel sind gemäß § 1 Abs 3 Z 3 AMG unter anderem kosmetische Mittel iSd § 5 LMG, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf den Bereich der Haut und ihrer Anhanggebilde und der Mundhöhle beschränkt sind. Kosmetische Mittel sind nach § 5 LMG Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren, zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind. Darunter fallen nach der Rechtsprechung zB Insektenabwehrmittel ("Repellents"; SZ 67/11 = ÖBl 1994, 121 - Tyrasan).Keine Arzneimittel sind gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AMG unter anderem kosmetische Mittel iSd Paragraph 5, LMG, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf den Bereich der Haut und ihrer Anhanggebilde und der Mundhöhle beschränkt sind. Kosmetische Mittel sind nach Paragraph 5, LMG Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren, zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind. Darunter fallen nach der Rechtsprechung zB Insektenabwehrmittel ("Repellents"; SZ 67/11 = ÖBl 1994, 121 - Tyrasan).
Gemäß § 1 Abs 3 Z 8 AMG sind keine Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich prophylaktischen Zwecken dienen, um Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf die gesunde Haut und deren Anhangsgebilde beschränkt sind und sofern sie nicht zur Anwendung am Patienten vor operativen oder anderen medizinischen Eingriffen, die eine Desinfektion der Haut voraussetzen, bestimmt sind. Mit dieser Ausnahmebestimmung wollte der Gesetzgeber "vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind", vom Arzneimittelbegriff ausnehmen (SZ 67/11 = ÖBl 1994, 121 - Tyrasan mwN).Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG sind keine Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich prophylaktischen Zwecken dienen, um Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf die gesunde Haut und deren Anhangsgebilde beschränkt sind und sofern sie nicht zur Anwendung am Patienten vor operativen oder anderen medizinischen Eingriffen, die eine Desinfektion der Haut voraussetzen, bestimmt sind. Mit dieser Ausnahmebestimmung wollte der Gesetzgeber "vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind", vom Arzneimittelbegriff ausnehmen (SZ 67/11 = ÖBl 1994, 121 - Tyrasan mwN).
Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und ihre sonst beim Inverkehrbringen des Produkts gemachten Äußerungen vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen. Entscheidend ist danach der Gesamteindruck der Ankündigung, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten, weil nach stRsp jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ecolex 2000, 660 [Schanda] - Kräuterdestillat Ginkgo biloba; ÖBl 2001, 73 - Gingko biloba).Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und ihre sonst beim Inverkehrbringen des Produkts gemachten Äußerungen vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen. Entscheidend ist danach der Gesamteindruck der Ankündigung, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten, weil nach stRsp jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ecolex 2000, 660 [Schanda] - Kräuterdestillat Ginkgo biloba; ÖBl 2001, 73 - Gingko biloba).
Nach diesen Grundsätzen ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - davon auszugehen, dass die genannten Produkte im Folder Beil./D nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (hier: mit medizinischem Fachwissen ausgestattetes Krankenhauspersonal) und bei Auslegung im ungünstigsten Sinn auch zur Wundreinigung und zur Anwendung an Defekthaut, also zu einer Anwendung nicht nur an der gesunden Haut, beworben werden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf folgende Textstellen: "Reinigung & Dekontamination von (...) oberflächigen Wunden [also Wundbehandlung] (S.1); "Anwendungsbereich Neurodermitiker, Patienten mit Hautdefekten" (Seite 2/1.Spalte Mitte); "Zur Reinigung (...) von (...) Defekthaut" (Seite 2/2.Spalte oben); "Wundreinigung als Voraussetzung zur Heilung" [also Wundbehandlung von tw chronischen Wunden] (Seite 4/Referenzen 5, 8, 10, 12, 13, 14).
Empfohlen werden die Produkte darüber hinaus zur MRSA-Dekontamination auf Körperflächen dann, wenn neben der Reinigung eine Keimarmut erforderlich ist (S. 2/1.Spalte Mitte) und eine möglichst schnelle Reduktion der Incidenz erzielt werden soll (S. 3, 1. Absatz). Damit werden ihnen die Eigenschaft zugeschrieben, mit dem MRSA-Keim befallene Hautstellen nicht nur zu reinigen, sondern die Zahl der Keime zu verringern und die Rate des Neubefalls (hier: mit dem MRSA-Keim) herabzusetzen (vgl DUDEN, Das große Fremdwörterbuch², 302 und 644), was unter die Beseitigung körperfremder Stoffe (§ 1 Abs 1 AMG) fällt.Empfohlen werden die Produkte darüber hinaus zur MRSA-Dekontamination auf Körperflächen dann, wenn neben der Reinigung eine Keimarmut erforderlich ist (S. 2/1.Spalte Mitte) und eine möglichst schnelle Reduktion der Incidenz erzielt werden soll (S. 3, 1. Absatz). Damit werden ihnen die Eigenschaft zugeschrieben, mit dem MRSA-Keim befallene Hautstellen nicht nur zu reinigen, sondern die Zahl der Keime zu verringern und die Rate des Neubefalls (hier: mit dem MRSA-Keim) herabzusetzen vergleiche DUDEN, Das große Fremdwörterbuch², 302 und 644), was unter die Beseitigung körperfremder Stoffe (Paragraph eins, Absatz eins, AMG) fällt.
Werden demnach die betroffenen Produkte nach Aufmachung und Inhalt des beanstandeten Prospekts auch außerhalb der Anwendung an der gesunden Haut beworben, sind sie schon deshalb nicht mehr bloße kosmetische Mittel iSd § 5 LMG und fallen auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Z 8 AMG. Sie sind vielmehr Stoffe iSd § 1 Abs 1 AMG, die nach Art und Form des Inverkehrbringens (auch) dazu bestimmt sind, am menschlichen Körper zur Heilung von Körperschäden (hier im besonderen: Defekthaut und Wunden) angewendet zu werden oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen (hier im besonderen: mittels MRSA-Dekontamination). Sie erfüllen demnach die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 AMG und sind Arzneimittel/Arzneispezialitäten, wobei diese Rechtsfolge auch durch den Prospekthinweis, die Produkte seien Körperpflegemittel iSd Kosmetikverordnung, nicht verhindert werden kann.Werden demnach die betroffenen Produkte nach Aufmachung und Inhalt des beanstandeten Prospekts auch außerhalb der Anwendung an der gesunden Haut beworben, sind sie schon deshalb nicht mehr bloße kosmetische Mittel iSd Paragraph 5, LMG und fallen auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG. Sie sind vielmehr Stoffe iSd Paragraph eins, Absatz eins, AMG, die nach Art und Form des Inverkehrbringens (auch) dazu bestimmt sind, am menschlichen Körper zur Heilung von Körperschäden (hier im besonderen: Defekthaut und Wunden) angewendet zu werden oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen (hier im besonderen: mittels MRSA-Dekontamination). Sie erfüllen demnach die Zweckbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, AMG und sind Arzneimittel/Arzneispezialitäten, wobei diese Rechtsfolge auch durch den Prospekthinweis, die Produkte seien Körperpflegemittel iSd Kosmetikverordnung, nicht verhindert werden kann.
Arzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassen sind (§ 11 Abs 1 AMG). Weil eine solche Zulassung für die betroffenen Produkte fehlt, verstoßen die Beklagten durch das Inverkehrbringen im Inland gegen gesetzliche Bestimmungen und verschaffen sich so einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch iSd § 1 UWG. Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage ist der Verstoß den Beklagten auch subjektiv vorwerfbar.Arzneispezialitäten dürfen im Inland erst abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn sie vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassen sind (Paragraph 11, Absatz eins, AMG). Weil eine solche Zulassung für die betroffenen Produkte fehlt, verstoßen die Beklagten durch das Inverkehrbringen im Inland gegen gesetzliche Bestimmungen und verschaffen sich so einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch iSd Paragraph eins, UWG. Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage ist der Verstoß den Beklagten auch subjektiv vorwerfbar.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.