Rechtssatz RS0051379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051379
Entscheidungsdatum
26.04.2005
Rechtssatz
Mit § 1 Abs 3 Z 8 AMG wollte der Gesetzgeber "vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind" vom Arzneimittelbegriff ausnehmen. Ob dabei auch an Repellents gedacht wurde, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Für die Auffassung der Klägerin, daß Repellents wie Tyrasan unter § 1 Abs 3 Z 8 AMG fallen, spricht allerdings die Erwägung, daß solche Produkte tatsächlich offenbar ausschließlich dem prophylaktischen Zweck dienen, Insekten abzuwehren. Solche Tiere können aber, wenn schon nicht selbst als Krankheitserreger (sondern nur allenfalls als Träger solcher Erreger), so doch möglicherweise als Parasiten, jedenfalls aber als körperfremde Stoffe im Sinn des § 1 Abs 4 Z 3 AMG angesehen werden.Mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG wollte der Gesetzgeber "vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind" vom Arzneimittelbegriff ausnehmen. Ob dabei auch an Repellents gedacht wurde, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Für die Auffassung der Klägerin, daß Repellents wie Tyrasan unter Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG fallen, spricht allerdings die Erwägung, daß solche Produkte tatsächlich offenbar ausschließlich dem prophylaktischen Zweck dienen, Insekten abzuwehren. Solche Tiere können aber, wenn schon nicht selbst als Krankheitserreger (sondern nur allenfalls als Träger solcher Erreger), so doch möglicherweise als Parasiten, jedenfalls aber als körperfremde Stoffe im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, AMG angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 4/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 4/94
Veröff: SZ 67/11
- 4 Ob 182/02x
Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 182/02x
nur: Mit § 1 Abs 3 Z 8 AMG wollte der Gesetzgeber "vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind" vom Arzneimittelbegriff ausnehmen. (T1)
- 4 Ob 275/04a
Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 275/04a
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051379
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00004_9400000_003