Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. Missachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn der Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen (RS0077985). Auch ein Hersteller handelt demnach gesetzwidrig, wenn er ein Arzneimittel vertreibt, ohne über die notwendige Zulassung gemäß § 11 Abs 1 AMG zu verfügen (4 Ob 141/02t - LUCOVITR GINKGO BILOBA-TABLETTEN mwN; 4 Ob 207/03z = ÖBl-LS 2004/23 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. Missachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn der Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen (RS0077985). Auch ein Hersteller handelt demnach gesetzwidrig, wenn er ein Arzneimittel vertreibt, ohne über die notwendige Zulassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AMG zu verfügen (4 Ob 141/02t - LUCOVITR GINKGO BILOBA-TABLETTEN mwN; 4 Ob 207/03z = ÖBl-LS 2004/23 mwN).
Gemäß § 1 Abs 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper 1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, 2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, 3. vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen, 4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder 5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper 1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, 2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, 3. vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen, 4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder 5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen.
Gemäß § 1 Abs 3 Z 8 AMG sind keine Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich prophylaktischen Zwecken dienen, um Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf die gesunde Haut und deren Anhangsgebilde beschränkt sind und sofern sie nicht zur Anwendung am Patienten vor operativen oder anderen medizinischen Eingriffen, die eine Desinfektion der Haut voraussetzen, bestimmt sind. Mit dieser Ausnahmebestimmung wollte der Gesetzgeber „vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind", vom Arzneimittelbegriff ausnehmen (4 Ob 4/94 = ÖBl 1994, 121 - TYRASAN mwN; 4 Ob 182/02x = ÖBl 2003/20 - PRONTOSAN).Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG sind keine Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich prophylaktischen Zwecken dienen, um Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf die gesunde Haut und deren Anhangsgebilde beschränkt sind und sofern sie nicht zur Anwendung am Patienten vor operativen oder anderen medizinischen Eingriffen, die eine Desinfektion der Haut voraussetzen, bestimmt sind. Mit dieser Ausnahmebestimmung wollte der Gesetzgeber „vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind", vom Arzneimittelbegriff ausnehmen (4 Ob 4/94 = ÖBl 1994, 121 - TYRASAN mwN; 4 Ob 182/02x = ÖBl 2003/20 - PRONTOSAN).
Gemäß § 1 Abs 3 Z 11 AMG sind keine Arzneimittel außerdem Medizinprodukte im Sinne des MedizinprodukteG. Medizinprodukte sind nach § 2 Abs 1 MPG unter anderem Stoffe, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen bestimmt sind, und zwar zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten (Z 1) bzw Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen (Z 2), und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 11, AMG sind keine Arzneimittel außerdem Medizinprodukte im Sinne des MedizinprodukteG. Medizinprodukte sind nach Paragraph 2, Absatz eins, MPG unter anderem Stoffe, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen bestimmt sind, und zwar zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten (Ziffer eins,) bzw Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen (Ziffer 2,), und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mit der Abgrenzung von Arzneimitteln zu Verzehrprodukten bzw Medizinprodukten auseinandergesetzt. Nach der Entscheidung 4 Ob 107/01s = ÖBl 2003/32 - WUNDAUFLAGE-PRODUKTE kann die Fassung des Ausnahmetatbestands nicht losgelöst davon gesehen werden, wie Verzehrprodukte und Medizinprodukte in den jeweils anwendbaren Gesetzen definiert werden. Da das LebensmittelG für die Abgrenzung Verzehrprodukt/Arzneimittel auf das ArzneimittelG verweist, muss die Abgrenzung zwischen Verzehrprodukt und Arzneimittel im ArzneimittelG erfolgen, wie dies durch § 1 Abs 3 Z 3 AMG auch geschieht (so auch VwGH Zl 91/10/0209 = ZfVB 1993/1699). Im Gegensatz dazu setzt das MedizinprodukteG die Kriterien fest, die für die Abgrenzung gegenüber Arzneimitteln maßgebend sind, womit sich eine nähere Bestimmung des Begriffs „Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes" in § 1 Abs 3 Z 11 AMG erübrigt.Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mit der Abgrenzung von Arzneimitteln zu Verzehrprodukten bzw Medizinprodukten auseinandergesetzt. Nach der Entscheidung 4 Ob 107/01s = ÖBl 2003/32 - WUNDAUFLAGE-PRODUKTE kann die Fassung des Ausnahmetatbestands nicht losgelöst davon gesehen werden, wie Verzehrprodukte und Medizinprodukte in den jeweils anwendbaren Gesetzen definiert werden. Da das LebensmittelG für die Abgrenzung Verzehrprodukt/Arzneimittel auf das ArzneimittelG verweist, muss die Abgrenzung zwischen Verzehrprodukt und Arzneimittel im ArzneimittelG erfolgen, wie dies durch Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AMG auch geschieht (so auch VwGH Zl 91/10/0209 = ZfVB 1993/1699). Im Gegensatz dazu setzt das MedizinprodukteG die Kriterien fest, die für die Abgrenzung gegenüber Arzneimitteln maßgebend sind, womit sich eine nähere Bestimmung des Begriffs „Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes" in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 11, AMG erübrigt.
Nach den als Feststellung zu wertenden Ausführungen des Erstgerichts ist die bestimmungsmäßige Hauptwirkung des Produkts der Beklagten die Reinigung und das Feuchthalten von Wunden und Wundverbänden, und zwar weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch, sondern vielmehr durch den physikalischen Vorgang der Reinigung. Die Beklagte hat allerdings zugestanden, Prontosan W-Wundspüllösung ... zur Reinigung und Dekontamination von Hautwunden anzubieten und zu verkaufen (AS 21).
(MRSA-)Dekontamination auf Körperflächen bedeutet nicht nur die Reinigung der mit dem MRSA-Keim befallenen Hautstellen, sondern auch die Verringerung der Zahl der Keime und die Herabsetzung der Rate des Neubefalls (mit dem MRSA-Keim). Dies fällt - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 182/02x - PRONTOSAN ausgesprochen hat - unter § 1 Abs 1 Z 4 AMG (Beseitigung körperfremder Stoffe). Die Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, Prontosan W-Wundspüllösung sei dennoch ein Medizinprodukt. Es komme nämlich ausschließlich darauf an, dass seine Wirkung weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht werde. Dem kann nicht gefolgt werden:(MRSA-)Dekontamination auf Körperflächen bedeutet nicht nur die Reinigung der mit dem MRSA-Keim befallenen Hautstellen, sondern auch die Verringerung der Zahl der Keime und die Herabsetzung der Rate des Neubefalls (mit dem MRSA-Keim). Dies fällt - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 182/02x - PRONTOSAN ausgesprochen hat - unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AMG (Beseitigung körperfremder Stoffe). Die Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, Prontosan W-Wundspüllösung sei dennoch ein Medizinprodukt. Es komme nämlich ausschließlich darauf an, dass seine Wirkung weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht werde. Dem kann nicht gefolgt werden:
Richtig ist, dass die pharmakologischen Eigenschaften eines Erzeugnisses für seine Einstufung als Arzneimittel oder als Lebensmittel maßgebend sind (EuGH [Delattre] Slg 1991 I 1487; 4 Ob 126/98b = wbl 1998/331 - CAROTIN MEGA SELEN-KAPSELN). Richtig ist auch, dass sich § 2 Abs 1 Z 1 und 2 MPG sowie § 1 Abs 1 Z 1 AMG in ihrem Wortlaut im Zusammenhang mit der Reinigung von Hautwunden weitestgehend decken („Behandlung von Verletzungen bzw Körperschäden"), sodass es in diesem Zusammenhang tatsächlich maßgeblich auf die Wirkungsweise des konkreten Produkts ankommen muss, ob es sich um ein Arzneimittel oder um ein Medizinprodukt handelt (vgl in diesem Sinn auch Anhalt in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechts [2002] § 3 MPG Rz 5 ff). Allerdings enthält das MedizinprodukteG keinen dem § 1 Abs 1 Z 4 AMG entsprechenden Anwendungsbereich („Abwehr, Beseitigung oder Unschädlichmachung von Krankheitserregern, Parasiten oder körperfremden Stoffen"). Dieser Anwendungsbereich, also auch die Dekontamination, ist somit dem ArzneimittelG unabhängig davon vorbehalten, ob das Produkt seine Wirkung durch pharmakologische oder immunologische Mittel bzw metabolisch erreicht.Richtig ist, dass die pharmakologischen Eigenschaften eines Erzeugnisses für seine Einstufung als Arzneimittel oder als Lebensmittel maßgebend sind (EuGH [Delattre] Slg 1991 römisch eins 1487; 4 Ob 126/98b = wbl 1998/331 - CAROTIN MEGA SELEN-KAPSELN). Richtig ist auch, dass sich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 MPG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG in ihrem Wortlaut im Zusammenhang mit der Reinigung von Hautwunden weitestgehend decken („Behandlung von Verletzungen bzw Körperschäden"), sodass es in diesem Zusammenhang tatsächlich maßgeblich auf die Wirkungsweise des konkreten Produkts ankommen muss, ob es sich um ein Arzneimittel oder um ein Medizinprodukt handelt vergleiche in diesem Sinn auch Anhalt in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechts [2002] Paragraph 3, MPG Rz 5 ff). Allerdings enthält das MedizinprodukteG keinen dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AMG entsprechenden Anwendungsbereich („Abwehr, Beseitigung oder Unschädlichmachung von Krankheitserregern, Parasiten oder körperfremden Stoffen"). Dieser Anwendungsbereich, also auch die Dekontamination, ist somit dem ArzneimittelG unabhängig davon vorbehalten, ob das Produkt seine Wirkung durch pharmakologische oder immunologische Mittel bzw metabolisch erreicht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-112/89 [Upjohn/Farzoo] - MINOXIDIL) ist - im Verhältnis zwischen Arzneimittel und kosmetischem Mittel - im Zweifelsfall zum Schutz der öffentlichen Gesundheit von ersterem auszugehen, weil die rechtliche Regelung für Arzneimittel in Anbetracht der besonderen Gefahren, die diese Erzeugnisse für die öffentliche Gesundheit mit sich bringen können und die im allgemeinen von kosmetischen Mitteln nicht ausgehen, strenger ist als die für kosmetische Mittel. Auch der VwGH (Zl 98/10/0417 = ÖJZ 1999/229 A) vertritt die Auffassung, die Definition des Arzneimittels in der Arzneispezialitäten-RL, die auf die Bezeichnung des Erzeugnisses abstelle, sei schon wegen ihres Zwecks, die Verbraucher gegen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu schützen, die keine heilenden Eigenschaften hätten oder nicht die, die ihnen zugeschrieben würden, weit auszulegen. Diese Grundgedanken lassen sich aber auch auf das Verhältnis zwischen Arzneimittel und Medizinprodukt übertragen.
Die Beklagte verweist des Weiteren auf die erfolgte Zertifizierung ihres Produkts. Nach der Entscheidung 4 Ob 107/01s ist bei Einstufung eines Kombinationsprodukts als Medizinprodukt, das auch ein CE-Kennzeichen zugeteilt erhält, die Auffassung, das Produkt dürfe ohne vorherige Arzneimittelzulassung in Verkehr gebracht werden, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. Das Produkt der Beklagten ist aber wegen Art und Form des Inverkehrbringens als Arzneimittel einzustufen. In einem solchen Fall könnte das CE-Kennzeichen daher nur dann die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung begründen, wenn ein Medizinprodukt auch dann kein Arzneimittel wäre, wenn ihm arzneiliche Wirkungen zugeschrieben werden. Das ist aber nach der Entscheidung 4 Ob 107/01s nicht der Fall.
Soweit die Beklagte im Revisionsrekurs noch darzulegen versucht, dass es sich bei MRE/MRSA nach jüngerer Forschung meist um körpereigene Keime handle, übersieht sie, dass § 1 Abs 1 Z 4 AMG Abwehr, Beseitigung oder Unschädlichmachung von Krankheitserregern und Parasiten ganz allgemein dem Anwendungsbereich des ArzneimittelG vorbehält. Ob das Mittel auf Defekthaut angewendet wird, ist nach § 1 Abs 1 Z 4 AMG nicht entscheidend.Soweit die Beklagte im Revisionsrekurs noch darzulegen versucht, dass es sich bei MRE/MRSA nach jüngerer Forschung meist um körpereigene Keime handle, übersieht sie, dass Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AMG Abwehr, Beseitigung oder Unschädlichmachung von Krankheitserregern und Parasiten ganz allgemein dem Anwendungsbereich des ArzneimittelG vorbehält. Ob das Mittel auf Defekthaut angewendet wird, ist nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AMG nicht entscheidend.
Inwieweit das MedizinprodukteG dem ArzneimittelG derogiert haben soll, lässt sich den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht entnehmen.
Bei der Prontosan W-Wundspüllösung handelt es sich somit nicht um ein Medizinprodukt, sondern um ein Arzneimittel, dem es jedoch an der Zulassung gemäß § 11 Abs 1 AMG mangelt. Dabei kann zwar nicht von einem Wirkungsarzneimittel ausgegangen werden, weil sich die Klägerin darauf gar nicht berufen hat (AS 6 ff). Es liegt jedoch jedenfalls ein Geltungsarzneimittel vor, kommt es doch für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, auf die allgemeine Verkehrsauffassung, demnach darauf an, wie die Angaben der Beklagten beim Inverkehrbringen vom Verkehr aufgefasst werden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen will (RIS-Justiz RS0051461). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt; allfällige Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten (4 Ob 311/98h - KNOBLAUCH-DRAGEES; 4 Ob 207/03z = ÖBl-LS 2004/23; 4 Ob 22/04w = RdW 2004/483).Bei der Prontosan W-Wundspüllösung handelt es sich somit nicht um ein Medizinprodukt, sondern um ein Arzneimittel, dem es jedoch an der Zulassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AMG mangelt. Dabei kann zwar nicht von einem Wirkungsarzneimittel ausgegangen werden, weil sich die Klägerin darauf gar nicht berufen hat (AS 6 ff). Es liegt jedoch jedenfalls ein Geltungsarzneimittel vor, kommt es doch für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG zu erfüllen, auf die allgemeine Verkehrsauffassung, demnach darauf an, wie die Angaben der Beklagten beim Inverkehrbringen vom Verkehr aufgefasst werden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen will (RIS-Justiz RS0051461). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt; allfällige Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten (4 Ob 311/98h - KNOBLAUCH-DRAGEES; 4 Ob 207/03z = ÖBl-LS 2004/23; 4 Ob 22/04w = RdW 2004/483).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich durch das Inverkehrbringen ihres Produkts wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG verhalten, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Revisionsrekurs muss daher insofern der Erfolg versagt bleiben.Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich durch das Inverkehrbringen ihres Produkts wettbewerbswidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG verhalten, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Revisionsrekurs muss daher insofern der Erfolg versagt bleiben.
Die Beklagte macht jedoch auch geltend, dass das Unterlassungsgebot verfehlt sei. Obwohl lediglich ein Geltungsarzneimittel vorliege, sei ihr das Inverkehrbringen der Prontosan W-Wundspüllösung unter welcher Bezeichnung auch immer in Österreich bis zu einer Zulassung gemäß § 11 Abs 1 AMG verboten worden.Die Beklagte macht jedoch auch geltend, dass das Unterlassungsgebot verfehlt sei. Obwohl lediglich ein Geltungsarzneimittel vorliege, sei ihr das Inverkehrbringen der Prontosan W-Wundspüllösung unter welcher Bezeichnung auch immer in Österreich bis zu einer Zulassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AMG verboten worden.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung Verzehrprodukte/Arzneimittel (4 Ob 51/01f - GINGKO BILOBA mwN) ist bei Beurteilung der Frage, wie das Unterlassungsgebot zu lauten hat, darauf abzustellen, ob der Beklagte das Produkt mit arzneilichen Angaben in den Verkehr bringt und/oder ob das Produkt auch davon unabhängig als Arzneimittel zu werten ist. Dem Beklagten sind keinesfalls nur die Angaben über arzneiliche Wirkungen zu verbieten; das Verbot hat sich immer gegen das Inverkehrbringen in Verbindung mit Angaben über arzneiliche Wirkungen und damit gegen das Inverkehrbringen als Arzneimittel zu richten. Ein derartiges Unterlassungsgebot lässt das Inverkehrbringen als Verzehrprodukt unberührt. Ein weitergehendes Verbot, das auch das Inverkehrbringen als Verzehrprodukt erfasst, kann nur erlassen werden, wenn der Beklagte mit dem Inverkehrbringen des Produkts auch unabhängig davon, ob er arzneiliche Wirkungen behauptet, gegen das Gesetz verstößt. Diese Überlegungen sind auch auf Medizinprodukte anzuwenden, die als Arzneimittel in Verkehr gebracht werden. Auch hier kann dem Beklagten lediglich Art und Form des Inverkehrbringens verboten werden, aus der die Einstufung als Arzneimittel folgt. Damit war dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung werden Obsiegen und Unterliegen hinsichtlich der Prontosan W-Wundspüllösung mit jeweils 50 % bewertet (vgl 4 Ob 5/00i = ÖBl 2001, 73 - KRÄUTERDESTILLAT GINGKO BILOBA), somit mit jeweils 25 % des Gesamtstreitgegenstands im Verfahren erster und zweiter Instanz. Produkte, die Polihexanid enthalten, waren im Revisionsrekursverfahren hingegen nicht mehr verfahrensgegenständlich.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung werden Obsiegen und Unterliegen hinsichtlich der Prontosan W-Wundspüllösung mit jeweils 50 % bewertet vergleiche 4 Ob 5/00i = ÖBl 2001, 73 - KRÄUTERDESTILLAT GINGKO BILOBA), somit mit jeweils 25 % des Gesamtstreitgegenstands im Verfahren erster und zweiter Instanz. Produkte, die Polihexanid enthalten, waren im Revisionsrekursverfahren hingegen nicht mehr verfahrensgegenständlich.