Die Revision gegen das Teilurteil (§ 502 Abs 1 ZPO) und der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) sind zulässig, weil das Berufungsgericht einerseits von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist, andererseits zu Unrecht eine Verfahrensergänzung für notwendig erachtet hat; beide Rechtsmittel sind berechtigt.Die Revision gegen das Teilurteil (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) und der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) sind zulässig, weil das Berufungsgericht einerseits von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist, andererseits zu Unrecht eine Verfahrensergänzung für notwendig erachtet hat; beide Rechtsmittel sind berechtigt.
1. Zur Revision:
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Erstbeklagte vertreibe in subjektiv zurechenbarer Weise Produkte im Versandhandel, die nach Art und Form ihres Inverkehrbringens als Arzneimittel iSd § 1 AMG zu beurteilen seien; abzustellen sei nicht auf die Verkaufsstätte, sondern auf die Kennzeichnung des jeweiligen Produkts. Dem ist zuzustimmen.Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Erstbeklagte vertreibe in subjektiv zurechenbarer Weise Produkte im Versandhandel, die nach Art und Form ihres Inverkehrbringens als Arzneimittel iSd Paragraph eins, AMG zu beurteilen seien; abzustellen sei nicht auf die Verkaufsstätte, sondern auf die Kennzeichnung des jeweiligen Produkts. Dem ist zuzustimmen.
Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper 1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, 2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, 3. vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen, 4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder 5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen (§ 1 Abs 1 AMG). Keine Arzneimittel sind ua Verzehrprodukte [nunmehr: Nahrungsergänzungsmittel iS § 3 LMG 1975 idF BGBl I 69/2003], sofern sie nach Art und Form des Inverkehrbringens nicht dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 AMG zu erfüllen (§ 1 Abs 3 Z 2 AMG). Die Abgabe von Arzneimitteln durch Versandhandel ist verboten (§ 59 Abs 9 AMG).Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper 1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen, 2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, 3. vom menschlichen oder tierischen Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen, 4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder 5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen (Paragraph eins, Absatz eins, AMG). Keine Arzneimittel sind ua Verzehrprodukte [nunmehr: Nahrungsergänzungsmittel iS Paragraph 3, LMG 1975 in der Fassung BGBl I 69/2003], sofern sie nach Art und Form des Inverkehrbringens nicht dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zu erfüllen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AMG). Die Abgabe von Arzneimitteln durch Versandhandel ist verboten (Paragraph 59, Absatz 9, AMG).
Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des Arzneimittelgesetzes zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung des von ihnen vertriebenen Produkts und in der Werbebroschüre sowie im Internet vom Verkehr aufgefasst werden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagten verstanden wissen wollten (ÖBl 2001, 73 - Ginkgo biloba mwN; 4 Ob 141/02t). Verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, auf den üblichen Vertriebsweg abzustellen.
Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist danach der Gesamteindruck der Ankündigung, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei auf Kosten der Beklagten, weil nach ständiger Rechtsprechung jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ÖBl 2001, 73 - Ginkgo biloba mwN; 4 Ob 141/02t). Wird ein Produkt vertrieben, das zugleich mit arzneilichen Wirkungen beworben wird, so unterliegt es den Bestimmungen des AMG und darf nicht im Versandhandel abgegeben werden (§ 59 Abs 9 AMG). Es handelt demnach gesetzwidrig, wer ein Arzneimittel im Versandhandel vertreibt; dieses - wegen Verstoßes gegen § 1 UWG auch wettbewerbswidrige - Verhalten kann, wenn es subjektiv vorwerfbar ist, verboten werden (ÖBl 2000, 64 - VIAGRA).Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist danach der Gesamteindruck der Ankündigung, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei auf Kosten der Beklagten, weil nach ständiger Rechtsprechung jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ÖBl 2001, 73 - Ginkgo biloba mwN; 4 Ob 141/02t). Wird ein Produkt vertrieben, das zugleich mit arzneilichen Wirkungen beworben wird, so unterliegt es den Bestimmungen des AMG und darf nicht im Versandhandel abgegeben werden (Paragraph 59, Absatz 9, AMG). Es handelt demnach gesetzwidrig, wer ein Arzneimittel im Versandhandel vertreibt; dieses - wegen Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG auch wettbewerbswidrige - Verhalten kann, wenn es subjektiv vorwerfbar ist, verboten werden (ÖBl 2000, 64 - VIAGRA).
Auch für die gemeinschaftsrechtliche Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel (die Erstbeklagte bewirbt und vertreibt ihre Produkte nicht nur im Inland) sind entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend. An diesem gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff hat sich auch nach der - insoweit inhaltsgleichen - Bestimmung des Art 1 Nr 2 II der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vom 6. 11. 2001 (ABl EG Nr L 311, S. 67), gemäß deren Art 128 Abs 1 die Richtlinie 65/65/EWG aufgehoben worden ist, nichts geändert (vgl dazu 4 Ob 141/02t; Köhler, Die neuen europäischen Begriffe und Grundsätze des Lebensmittelrechts, GRUR 2002, 844 ff, FN 5; BGH Urteil vom 11. 7. 2002 = GRUR 2002, 910 - Muskelaufbaupräparate). Damit gilt das zuvor zur subjektiven Zweckbestimmung Gesagte auch im gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang. Der EuGH hat dazu in stRsp festgehalten, dass das Kriterium der "Bezeichnung" in Art 1 Nr 2 der Richtlinie 65/65/EWG nicht nur Arzneimittel erfasst, die tatsächlich eine therapeutische oder medizinische Wirkung haben, sondern auch solche Erzeugnisse, die nicht ausreichend wirksam sind oder nicht die Wirkung haben, die der Verbraucher nach ihrer Bezeichnung von ihnen erwarten darf; dadurch soll der Verbraucher nicht nur vor schädlichen und giftigen Arzneimitteln als solchen geschützt werden, sondern auch vor Erzeugnissen, die an Stelle geeigneter Heilmittel verwendet werden. Der Begriff der "Bezeichnung" ist dabei nach Auffassung des EuGH weit auszulegen; ein Erzeugnis werde nicht nur dann als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, wenn es ausdrücklich - etwa auf dem Etikett, dem Beipackzettel oder mündlich - als solches bezeichnet oder empfohlen wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (Köhler aaO 846). Um diesen Tatbestand des "Präsentationsarzneimittels" zu erfüllen, genügt es somit, dass dem Produkt vom Vertreiber in Werbemitteln arzneiliche Wirkungen zugeschrieben werden.Auch für die gemeinschaftsrechtliche Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel (die Erstbeklagte bewirbt und vertreibt ihre Produkte nicht nur im Inland) sind entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend. An diesem gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff hat sich auch nach der - insoweit inhaltsgleichen - Bestimmung des Artikel eins, Nr 2 römisch zwei der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vom 6. 11. 2001 Amtsblatt EG Nr L 311, S. 67), gemäß deren Artikel 128, Absatz eins, die Richtlinie 65/65/EWG aufgehoben worden ist, nichts geändert vergleiche dazu 4 Ob 141/02t; Köhler, Die neuen europäischen Begriffe und Grundsätze des Lebensmittelrechts, GRUR 2002, 844 ff, FN 5; BGH Urteil vom 11. 7. 2002 = GRUR 2002, 910 - Muskelaufbaupräparate). Damit gilt das zuvor zur subjektiven Zweckbestimmung Gesagte auch im gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhang. Der EuGH hat dazu in stRsp festgehalten, dass das Kriterium der "Bezeichnung" in Artikel eins, Nr 2 der Richtlinie 65/65/EWG nicht nur Arzneimittel erfasst, die tatsächlich eine therapeutische oder medizinische Wirkung haben, sondern auch solche Erzeugnisse, die nicht ausreichend wirksam sind oder nicht die Wirkung haben, die der Verbraucher nach ihrer Bezeichnung von ihnen erwarten darf; dadurch soll der Verbraucher nicht nur vor schädlichen und giftigen Arzneimitteln als solchen geschützt werden, sondern auch vor Erzeugnissen, die an Stelle geeigneter Heilmittel verwendet werden. Der Begriff der "Bezeichnung" ist dabei nach Auffassung des EuGH weit auszulegen; ein Erzeugnis werde nicht nur dann als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, wenn es ausdrücklich - etwa auf dem Etikett, dem Beipackzettel oder mündlich - als solches bezeichnet oder empfohlen wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (Köhler aaO 846). Um diesen Tatbestand des "Präsentationsarzneimittels" zu erfüllen, genügt es somit, dass dem Produkt vom Vertreiber in Werbemitteln arzneiliche Wirkungen zugeschrieben werden.
Die Erstbeklagte bringt im Weg des Versandhandels Produkte in Verkehr, deren Wirkungen sie in ihrer Werbung nicht nur ganz allgemein beschreibt, sondern die sie zur Einnahme bei konkret aufgezählten Beschwerden (bei Allergien: Thunbergia Laurifolia; bei Neurodermitis und Schuppenflechte: Sanddornöl; bei Rheuma und Ischias: Paracelsus Basenbad) ausdrücklich empfiehlt. Die Erstbeklagte bietet demnach Arzneimittel an, die die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 AMG erfüllen, und vertreibt sie - entgegen dem Verbot des § 59 Abs 9 AMG - im Versandhandel. Die Einstufung der genannten Erzeugnisse als Arzneimittel ihrer subjektiven Zweckbestimmung ist angesichts der bei ihrer Bewerbung verwendeten Krankheitsbegriffe und der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum subjektiven Arzneimittelbegriff sowohl nach inländischem Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht nicht zweifelhaft, weshalb der Gesetzesverstoß den Beklagten auch subjektiv vorzuwerfen ist.Die Erstbeklagte bringt im Weg des Versandhandels Produkte in Verkehr, deren Wirkungen sie in ihrer Werbung nicht nur ganz allgemein beschreibt, sondern die sie zur Einnahme bei konkret aufgezählten Beschwerden (bei Allergien: Thunbergia Laurifolia; bei Neurodermitis und Schuppenflechte: Sanddornöl; bei Rheuma und Ischias: Paracelsus Basenbad) ausdrücklich empfiehlt. Die Erstbeklagte bietet demnach Arzneimittel an, die die Zweckbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG erfüllen, und vertreibt sie - entgegen dem Verbot des Paragraph 59, Absatz 9, AMG - im Versandhandel. Die Einstufung der genannten Erzeugnisse als Arzneimittel ihrer subjektiven Zweckbestimmung ist angesichts der bei ihrer Bewerbung verwendeten Krankheitsbegriffe und der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum subjektiven Arzneimittelbegriff sowohl nach inländischem Recht als auch nach Gemeinschaftsrecht nicht zweifelhaft, weshalb der Gesetzesverstoß den Beklagten auch subjektiv vorzuwerfen ist.
Der Revision ist deshalb Folge zu geben und dem Unterlassungsbegehren, soweit es den Versandhandel mit Arzneimitteln und die - im Verfahren nicht weiter problematisierte - Werbung dafür zum Gegenstand hat, stattzugeben.
2. Zum Rekurs:
Die Beklagten bekämpfen die teilweise Aufhebung des Ersturteils. Ihrer Auffassung nach beurteile das Berufungsgericht den Umfang der Erörterungspflicht des § 182a ZPO zu weit; die Rechtssache sei mangels Beweises einer bereits erfolgten Gesetzesverletzung spruchreif im Sinne einer Abweisung des Begehrens, so weit es sich auf den Versandhandel mit Verzehrprodukten beziehe. Dazu ist zu erwägen:Die Beklagten bekämpfen die teilweise Aufhebung des Ersturteils. Ihrer Auffassung nach beurteile das Berufungsgericht den Umfang der Erörterungspflicht des Paragraph 182 a, ZPO zu weit; die Rechtssache sei mangels Beweises einer bereits erfolgten Gesetzesverletzung spruchreif im Sinne einer Abweisung des Begehrens, so weit es sich auf den Versandhandel mit Verzehrprodukten beziehe. Dazu ist zu erwägen:
Der Kläger wirft den Beklagten vor, entgegen dem Verbot des § 50 Abs 2 GewO Verzehrprodukte (nunmehr: Nahrungsergänzungsmittel iS § 3 LMG 1975 idF BGBl I 69/2003) im Versandhandel an Letztverbraucher abzugeben. Das Berufungsgericht hielt das erstinstanzliche Verfahren zur Prüfung der Frage für ergänzungsbedürftig, ob tatsächlich die Bestellung eines Letztverbrauchers ausgeliefert worden sei, und legte dem Erstgericht in diesem Zusammenhang eine unrichtige Auslegung des § 182a ZPO zur Last. Nach der gegebenen Sachlage hängt die Entscheidung aber nicht von dieser Frage ab:Der Kläger wirft den Beklagten vor, entgegen dem Verbot des Paragraph 50, Absatz 2, GewO Verzehrprodukte (nunmehr: Nahrungsergänzungsmittel iS Paragraph 3, LMG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 69 aus 2003,) im Versandhandel an Letztverbraucher abzugeben. Das Berufungsgericht hielt das erstinstanzliche Verfahren zur Prüfung der Frage für ergänzungsbedürftig, ob tatsächlich die Bestellung eines Letztverbrauchers ausgeliefert worden sei, und legte dem Erstgericht in diesem Zusammenhang eine unrichtige Auslegung des Paragraph 182 a, ZPO zur Last. Nach der gegebenen Sachlage hängt die Entscheidung aber nicht von dieser Frage ab:
Versandhandel ist eine Betriebsform des Einzelhandels, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenster), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden. Für den Versandhandel ist demnach wesentlich, dass der Verkäufer seine Waren einem unbestimmten Personenkreis schriftlich (also nicht persönlich) anbietet und die bestellte Ware zugesandt wird (ÖBl 2000, 64 - VIAGRA).
Nach den - insoweit unbestritten gebliebenen - Feststellungen vertreibt die Erstbeklagte ua auch Nahrungsergänzungsmittel, die schriftlich mittels in einem Katalog enthaltenem Bestellschein oder über das Internet direkt bestellt werden können. Im Bestellschein und im Internet-Bestellformular (Beil./B und ./C) ist nicht anzugeben, ob der Besteller Wiederverkäufer oder Letztverbraucher ist; auch findet sich weder im Katalog noch in der Internet-Werbung ein Hinweis, dass Letztverbraucher im Versandweg nicht beliefert werden. Eine Mindestbestellmenge ist nicht vorgeschrieben. Die Preise sind jeweils brutto angegeben; die Versandspesen hat der Besteller zu tragen. Bei dieser Sachlage ist das Unterlassungsbegehren, soweit es einen Verstoß gegen § 50 Abs 2 GewO zum Gegenstand hat, schon unter dem Aspekt der vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt, ohne dass es einer weiteren Beweisaufnahme bedürfte.Nach den - insoweit unbestritten gebliebenen - Feststellungen vertreibt die Erstbeklagte ua auch Nahrungsergänzungsmittel, die schriftlich mittels in einem Katalog enthaltenem Bestellschein oder über das Internet direkt bestellt werden können. Im Bestellschein und im Internet-Bestellformular (Beil./B und ./C) ist nicht anzugeben, ob der Besteller Wiederverkäufer oder Letztverbraucher ist; auch findet sich weder im Katalog noch in der Internet-Werbung ein Hinweis, dass Letztverbraucher im Versandweg nicht beliefert werden. Eine Mindestbestellmenge ist nicht vorgeschrieben. Die Preise sind jeweils brutto angegeben; die Versandspesen hat der Besteller zu tragen. Bei dieser Sachlage ist das Unterlassungsbegehren, soweit es einen Verstoß gegen Paragraph 50, Absatz 2, GewO zum Gegenstand hat, schon unter dem Aspekt der vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt, ohne dass es einer weiteren Beweisaufnahme bedürfte.
Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage ist dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht, also Erstbegehungsgefahr besteht (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; Rechberger in Rechberger, ZPO² § 406 Rz 16; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; MR 1988, 205 = ÖBl 1989, 56 - Bioren; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein II; WBl 1999, 331 = ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM). Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht; gegen sie schützt kein Gesetz (ÖBl-LS 2000/96 - Altölentsorgung). Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 EinlUWG Rz 300; ÖBl-LS 2000/39 - Wartungsvertragskunden; ÖBl 2002, 302 - Alpentrio Tirol).Eine (vorbeugende) Unterlassungsklage ist dann gerechtfertigt, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht, also Erstbegehungsgefahr besteht (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 85 f; Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 406, Rz 16; zur vorbeugenden Unterlassungsklage ua SZ 33/130; ÖBl 1978, 102 - kulinarisches Mosaik; MR 1988, 205 = ÖBl 1989, 56 - Bioren; SZ 67/161 = ÖBl 1995, 128 - Verführerschein römisch zwei; WBl 1999, 331 = ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM). Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht; gegen sie schützt kein Gesetz (ÖBl-LS 2000/96 - Altölentsorgung). Es müssen greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten der bezeichneten Art in naher Zukunft bevorsteht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 EinlUWG Rz 300; ÖBl-LS 2000/39 - Wartungsvertragskunden; ÖBl 2002, 302 - Alpentrio Tirol).
Die Beklagten haben eine Vertriebsorganisation aufgebaut, bei der sie ihre Produkte (darunter Nahrungsergänzungsmittel) gegenüber einem unbestimmten - nicht auf Wiederverkäufer eingeschränkten - Personenkreis nicht persönlich, sondern durch Kataloge oder Internet-Werbung anbieten und die schriftlichen oder elektronischen Bestellungen der Käufer im Postversand erfüllen. Damit ist aber eine unmittelbar bevorstehende wettbewerbswidrige Handlung in Form der Verletzung des § 50 Abs 2 GewO bewiesen. Auch dieser Teil des Unterlassungsbegehrens erweist sich demnach - ebenso wie das Begehren zur Ermächtigung der Urteilsveröffentlichung - als spruchreif im Sinne einer Klagestattgebung.Die Beklagten haben eine Vertriebsorganisation aufgebaut, bei der sie ihre Produkte (darunter Nahrungsergänzungsmittel) gegenüber einem unbestimmten - nicht auf Wiederverkäufer eingeschränkten - Personenkreis nicht persönlich, sondern durch Kataloge oder Internet-Werbung anbieten und die schriftlichen oder elektronischen Bestellungen der Käufer im Postversand erfüllen. Damit ist aber eine unmittelbar bevorstehende wettbewerbswidrige Handlung in Form der Verletzung des Paragraph 50, Absatz 2, GewO bewiesen. Auch dieser Teil des Unterlassungsbegehrens erweist sich demnach - ebenso wie das Begehren zur Ermächtigung der Urteilsveröffentlichung - als spruchreif im Sinne einer Klagestattgebung.
Der Oberste Gerichtshof kann gem § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung - da hier das Verbot der reformatio in peius nicht gilt - auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann (SZ 59/171; SSV-NF 5/96; RIS-Justiz RS0043850; Kodek in Rechberger, ZPO² § 519 Rz 5). Mit der Erhebung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss ist gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO die Sachentscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof übergegangen, der sie nun im Rahmen der noch unerledigt gebliebenen Berufungsanträge ausübt (SZ 64/191; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 1983).Der Oberste Gerichtshof kann gem Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung - da hier das Verbot der reformatio in peius nicht gilt - auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann (SZ 59/171; SSV-NF 5/96; RIS-Justiz RS0043850; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 519, Rz 5). Mit der Erhebung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss ist gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO die Sachentscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof übergegangen, der sie nun im Rahmen der noch unerledigt gebliebenen Berufungsanträge ausübt (SZ 64/191; Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 1983).
Dem Rekurs ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und (im Umfang der aufhebenden Entscheidung) in der Sache selbst im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens zu erkennen. Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens war auf die mit BGBl I 69/2003 eingetretene neue Rechtslage (Ersetzung des in § 3 LMG verwendeten Begriffs "Verzehrprodukt" durch den Begriff "Nahrungsergänzungsmittel") Bedacht zu nehmen.Dem Rekurs ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und (im Umfang der aufhebenden Entscheidung) in der Sache selbst im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens zu erkennen. Bei der Fassung des Unterlassungsbegehrens war auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 69 aus 2003, eingetretene neue Rechtslage (Ersetzung des in Paragraph 3, LMG verwendeten Begriffs "Verzehrprodukt" durch den Begriff "Nahrungsergänzungsmittel") Bedacht zu nehmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Einheitssatz im Revisionsverfahren beträgt 50 %.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Einheitssatz im Revisionsverfahren beträgt 50 %.