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Rechtssatz RS0118588

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118588

Geschäftszahl

4Ob22/04w

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Norm

EG-RL 2001/83/EG - Richtlinie Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel 32001L0083 Art1 Nr2

Rechtssatz

Auch für die gemeinschaftsrechtliche Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel sind entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend.

Der Begriff der "Bezeichnung" ist dabei nach Auffassung des EuGH weit auszulegen; ein Erzeugnis wird nicht nur dann als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, wenn es ausdrücklich - etwa auf dem Etikett, dem Beipackzettel oder mündlich - als solches bezeichnet oder empfohlen wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben muss.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 22/04w
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 22/04w

Schlagworte

Arzneimittelbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118588

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0040OB00022_04W0000_001