Rechtssatz RS0112102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112102
Entscheidungsdatum
23.08.2018
Rechtssatz
Der Begriff des Versandhandels ist weder in § 59 Abs 9 AMG noch in § 50 Abs 2 GewO definiert. In den Materialien zur Gewerbeordnung 1972 (AB 941 BlgNR 18. GP 7) wird auf den allgemeinen Sprachgebrauch verwiesen. Danach wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenster), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden. Für den Versandhandel ist demnach wesentlich, dass der Verkäufer seine Waren einem unbestimmten Personenkreis schriftlich (= nicht persönlich) anbietet und die bestellte Ware zugesandt wird.Der Begriff des Versandhandels ist weder in Paragraph 59, Absatz 9, AMG noch in Paragraph 50, Absatz 2, GewO definiert. In den Materialien zur Gewerbeordnung 1972 Ausschussbericht 941 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 7) wird auf den allgemeinen Sprachgebrauch verwiesen. Danach wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenster), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden. Für den Versandhandel ist demnach wesentlich, dass der Verkäufer seine Waren einem unbestimmten Personenkreis schriftlich (= nicht persönlich) anbietet und die bestellte Ware zugesandt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 129/99w
Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 129/99w
- 4 Ob 22/04w
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 22/04w
nur: Danach wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenster), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden. Für den Versandhandel ist demnach wesentlich, dass der Verkäufer seine Waren einem unbestimmten Personenkreis schriftlich (= nicht persönlich) anbietet und die bestellte Ware zugesandt wird. (T1)
- 4 Ob 48/08z
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 48/08z
Beisatz: Auf das Fehlen von Prospekten und Preislisten kommt es nicht an, auch eine Anzeige, in der nur die Zusendung von Arzneimitteln angeboten wird, ist eine vertreiberinitiierte Vertriebsform. (T2)
- 4 Ob 138/18z
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 138/18z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112102
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19990622_OGH0002_0040OB00129_99W0000_002