Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsrekurse beider Parteien sind zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt. Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt; jener der Klägerin ist teilweise berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß ihr Verhalten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht geeignet sei, den Absatz der Klägerin auch nur mittelbar zu beeinträchtigen. Auch das von ihr erworbene VIAGRA stamme aus dem P*****-Konzern.
Das ist zwar unstrittig; die Klägerin ist aber jenes österreichische Unternehmen des P*****-Konzerns, dessen Umsatz geschmälert wird, wenn VIAGRA aus dem Ausland bezogen wird. Es ist daher nicht richtig, daß das Verhalten der Beklagten nicht geeignet wäre, die Wettbewerbsposition der Klägerin zu beeinträchtigen. Ihr Verhalten ist demnach als Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs zu werten.
Nicht zu folgen ist den Ausführungen der Beklagten auch insoweit, als sie darzulegen versucht, daß sie keine Arzneimittelwerbung betreibe. Die Beklagte bietet zwar in erster Linie an, VIAGRA gegen Vorlage eines Originalrezepts in einer Internationalen Apotheke zu besorgen; ihr Bestreben, Interesse für die von ihr angebotene Dienstleistung zu wecken, ist aber untrennbar damit verbunden, Personen zu veranlassen, VIAGRA zu erwerben. Nur wenn dies der Beklagten gelingt, ist ihr Angebot überhaupt erst sinnvoll. Daß die Beklagte (auch) für VIAGRA wirbt, zeigt sich auch darin, daß sie mit ihrem Angebot die Beschaffbarkeit von VIAGRA herausstreicht. Es bedarf keiner Begründung, daß es sich bei der Beschaffbarkeit um eine wesentliche Produkteigenschaft handelt.
Die Beklagte macht geltend, daß ihr die Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel nicht mehr untersagt werden könne, weil VIAGRA mittlerweile für den gesamten EG-Raum zugelassen wurde. Sie meint, daß die nach der Entscheidung des Erstgerichts erfolgte Zulassung zu berücksichtigen wäre und verweist darauf, daß die Zulassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
Soweit die Beklagte daraus ableitet, daß die Zulassung notorisch wäre, ist ihr zu entgegnen, daß eine Tatsache nur dann gerichtskundig ist, wenn der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen. Das wurde für Eintragungen im Firmenbuch ausgesprochen (JBl 1999, 333), muß aber genauso für Tatsachen gelten, die in Amtsblättern bekanntzumachen sind. Selbst wenn aber die mittlerweile erfolgte Zulassung im vorliegenden Fall berücksichtigt würde, könnte dies der Beklagten nicht den von ihr angestrebten Rechtsmittelerfolg bringen. Die Zulassung führte nämlich dazu, daß die Beklagte durch eine Entscheidung, die ihr die Werbung für das nicht zugelassene Arzneimittel untersagt, nicht mehr beschwert wäre. Ihr Rechtsmittel wäre zurückzuweisen, weil in Zukunft keine Exekution mehr in Frage käme (SZ 61/6; ÖBl 1991, 38 ua).
Die Klägerin weist aber zu Recht darauf hin, daß sich die Werbung der Beklagten auch auf die Anwendung bei Frauen bezieht (Anwendungsbeobachtungen laut ./D). Nach den Zulassungsbedingungen darf VIAGRA jedoch weder bei Frauen noch bei Patienten unter 18 Jahren eingesetzt werden (s Mitteilung der Kommission 12/21-98 in JUSletter 32-98). Insoweit wirbt die Beklagte demnach auch noch nach der Zulassung von VIAGRA für ein nicht zugelassenes Arzneimittel; eine Exekution aufgrund der gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung bleibt demnach auch in Zukunft möglich. Das begründet ihre Beschwerde und führt dazu, daß ihr Rechtsmittel nicht zurückzuweisen, sondern - aus den oben angeführten Gründen im abweisenden Sinn - inhaltlich zu erledigen ist.
2. Zum Revisionsrekurs der Klägerin
a) zu Punkt b des Begehrens
Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte einen unzulässigen Versandhandel betreibe und sowohl gegen § 59 Abs 9 AMG als auch gegen § 50 Abs 2 GewO verstoße. Die Beklagte kaufe das Arzneimittel in einer "Internationalen Apotheke" um einen bestimmten Preis und verrechne dem Letztverbraucher einen (durch Zuschlag der Bearbeitungs- und Zustellgebühr) höheren Preis. Ihre gesamte Handlungsweise entspreche den typischen Erscheinungsformen des unzulässigen Versandhandels.Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte einen unzulässigen Versandhandel betreibe und sowohl gegen Paragraph 59, Absatz 9, AMG als auch gegen Paragraph 50, Absatz 2, GewO verstoße. Die Beklagte kaufe das Arzneimittel in einer "Internationalen Apotheke" um einen bestimmten Preis und verrechne dem Letztverbraucher einen (durch Zuschlag der Bearbeitungs- und Zustellgebühr) höheren Preis. Ihre gesamte Handlungsweise entspreche den typischen Erscheinungsformen des unzulässigen Versandhandels.
Der der Beklagten damit vorgeworfene Verstoß gegen das Versandhandelsverbot kann für sich allein genommen das beantragte Unterlassungsgebot nicht rechtfertigen. Dem Sicherungsantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Beklagte mit dem Gesetzesverstoß sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt. Dies setzt voraus, daß die Gesetzesverletzung subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (stRsp ua SZ 56/2 = EvBl 1983/49 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; ÖBl 1994, 17 - Contact).Der der Beklagten damit vorgeworfene Verstoß gegen das Versandhandelsverbot kann für sich allein genommen das beantragte Unterlassungsgebot nicht rechtfertigen. Dem Sicherungsantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Beklagte mit dem Gesetzesverstoß sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt. Dies setzt voraus, daß die Gesetzesverletzung subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (stRsp ua SZ 56/2 = EvBl 1983/49 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins; ÖBl 1994, 17 - Contact).
Zu prüfen ist daher, ob die Auffassung der Beklagten, keinen unzulässigen Versandhandel zu betreiben, mit gutem Grund vertreten werden kann. Dazu ist zu erwägen:
Der Vertrieb von Arzneimitteln im Versandhandel ist sowohl nach dem Arzneimittelgesetz (§ 59 Abs 9 AMG) als auch nach der Gewerbeordnung (§ 50 Abs 2 GewO) verboten. Unter das Verbot gemäß § 50 Abs 2 GewO fallen nur Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. Soweit Arzneimittel nur durch Apotheken an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen (§ 59 Abs 1 AMG), kann nämlich ihr Verkauf gemäß § 2 Abs 1 Z 11 GewO nicht Gegenstand einer gewerblichen Regelung sein (941 BlgNR 18. GP 7). Der Versandhandel mit Arzneimitteln, die unter den Apothekenvorbehalt fallen, wird demnach nur von § 59 Abs 9 AMG erfaßt. Mit dieser Bestimmung sollte klargestellt werden, daß auch Apotheken keinen Versandhandel betreiben dürfen (1362 BlgNR 18. GP 40). Daraus folgt aber nicht, daß die Bestimmung nur für Apotheken gilt. Wer, ohne Apotheker zu sein, apothekenpflichtige Arzneimittel im Versandhandel vertreibt, verstößt sowohl gegen § 59 Abs 1 AMG als auch gegen § 59 Abs 9 AMG. Die Entscheidung ÖBl 1996, 53 - N's Figur-Paket spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Versandhandel mit Verzehrprodukten schon vor Inkrafttreten des § 59 Abs 9 AMG verboten war. Diese Frage wurde unter Hinweis auf § 50 Abs 2 GewO 1973 bejaht. In diesem Zusammenhang wurde auf den Gesetzeszweck des § 59 Abs 9 AMG hingewiesen, ohne aber auf die - im zugrundeliegenden Fall nicht relevante - Frage einzugehen, ob § 59 Abs 9 AMG den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch Nichtapotheker erfaßt.Der Vertrieb von Arzneimitteln im Versandhandel ist sowohl nach dem Arzneimittelgesetz (Paragraph 59, Absatz 9, AMG) als auch nach der Gewerbeordnung (Paragraph 50, Absatz 2, GewO) verboten. Unter das Verbot gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GewO fallen nur Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. Soweit Arzneimittel nur durch Apotheken an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen (Paragraph 59, Absatz eins, AMG), kann nämlich ihr Verkauf gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO nicht Gegenstand einer gewerblichen Regelung sein (941 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 7). Der Versandhandel mit Arzneimitteln, die unter den Apothekenvorbehalt fallen, wird demnach nur von Paragraph 59, Absatz 9, AMG erfaßt. Mit dieser Bestimmung sollte klargestellt werden, daß auch Apotheken keinen Versandhandel betreiben dürfen (1362 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 40). Daraus folgt aber nicht, daß die Bestimmung nur für Apotheken gilt. Wer, ohne Apotheker zu sein, apothekenpflichtige Arzneimittel im Versandhandel vertreibt, verstößt sowohl gegen Paragraph 59, Absatz eins, AMG als auch gegen Paragraph 59, Absatz 9, AMG. Die Entscheidung ÖBl 1996, 53 - N's Figur-Paket spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Versandhandel mit Verzehrprodukten schon vor Inkrafttreten des Paragraph 59, Absatz 9, AMG verboten war. Diese Frage wurde unter Hinweis auf Paragraph 50, Absatz 2, GewO 1973 bejaht. In diesem Zusammenhang wurde auf den Gesetzeszweck des Paragraph 59, Absatz 9, AMG hingewiesen, ohne aber auf die - im zugrundeliegenden Fall nicht relevante - Frage einzugehen, ob Paragraph 59, Absatz 9, AMG den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch Nichtapotheker erfaßt.
Der Begriff des Versandhandels ist weder in § 59 Abs 9 AMG noch in § 50 Abs 2 GewO definiert. In den Materialien zur Gewerbeordnung 1972 (AB 941 BlgNR 18. GP 7) wird auf den allgemeinen Sprachgebrauch verwiesen. Danach wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenster), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden. Für den Versandhandel ist demnach wesentlich, daß der Verkäufer seine Waren einem unbestimmten Personenkreis schriftlich (= nicht persönlich) anbietet und die bestellte Ware zugesandt wird.Der Begriff des Versandhandels ist weder in Paragraph 59, Absatz 9, AMG noch in Paragraph 50, Absatz 2, GewO definiert. In den Materialien zur Gewerbeordnung 1972 Ausschussbericht 941 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 7) wird auf den allgemeinen Sprachgebrauch verwiesen. Danach wird unter Versandhandel eine Betriebsform des Einzelhandels verstanden, bei der das Anbieten der Waren nicht in offenen Ladengeschäften (Schaufenster), sondern schriftlich mittels Katalogen, Anzeigen, Prospekten oder auch durch Vertreter erfolgt und die schriftlich bestellten Waren den Käufern im Versandweg (meist Postversand) zugestellt werden. Für den Versandhandel ist demnach wesentlich, daß der Verkäufer seine Waren einem unbestimmten Personenkreis schriftlich (= nicht persönlich) anbietet und die bestellte Ware zugesandt wird.
Im vorliegenden Fall bietet die Beklagte Ärzten an, ihnen für ihre Patienten VIAGRA oder auch andere Arzneimittel zu besorgen. Sie verschickt Auftragsscheine, in denen sie sich beauftragen läßt, "beiliegendes Originalrezept über ... bei einer Internationalen Apotheke einzulösen und die Zustellung an folgende Adresse zu veranlassen". Die Beklagte tritt demnach nicht als Verkäuferin der Arzneimittel auf, sondern bietet an, die Arzneimittel bei einer Internationalen Apotheke zu besorgen.
Nach Auffassung der Klägerin soll dennoch ein Versandhandel vorliegen, weil die gesamte Handlungsweise der Beklagten den typischen Erscheinungsformen des unzulässigen Versandhandels entspreche. Insbesondere liege eine "entsprechende Organisation" und nicht bloß ein einzelfallbezogener "Botendienst" vor. Es sei unbestritten, daß das Arzneimittel durch Versand an den Letztverbraucher abgegeben werde.
Das allein reicht aber nicht aus, um einen Versandhandel anzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob bei dieser Abgabeform eine Apotheke überwacht, was der Patient letztlich zugesandt erhält. Gegen einen Versandhandel spricht nämlich, daß nicht der Patient und Letztverbraucher, sondern der Arzt ein schriftliches Angebot bekommt; er (oder der Patient) bestellt schriftlich und der Patient erhält das Arzneimittel zugesandt. Es kommt damit zwar zu einem Versand von Arzneimitteln an Letztverbraucher, dem kein persönlicher Kontakt zwischen diesen und dem Apotheker vorausgeht und bei dem es auch beim Empfang der Arzneimittel zu keinem persönlichen Kontakt Apotheker - Patient kommt; diesem Versand geht aber kein Angebot des Verkäufers an Letztverbraucher voraus, das dem Anbieten durch Kataloge, Inserate, Prospekte oder Vertreter gleichzuhalten wäre.
Ein Versandhandel liegt auch nicht schon deshalb vor, weil der Patient bei Erhalt des Medikaments nicht beraten wird. Zu keiner Beratung durch eine Apotheke kommt es auch dann, wenn sich der Patient gemäß § 5 Abs 1 Z 8 ArzneiwareneinfuhrG rezeptpflichtige Arzneimittel aus dem Ausland zuschicken läßt. Anders als bei Arzneimitteln, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen und für die auch keine ärztliche Verschreibung vorliegt, braucht die Einfuhr in diesem Fall nicht über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen (§ 5 Abs 3 ArzneiwareneinfuhrG). Dennoch liegt in einem solchen Fall kein unzulässiger Versandhandel vor; die Materialien zum Arzneiwareneinfuhrgesetz führen als Beispiel für einen unzulässigen Versandhandel mit Arzneimitteln Angebote über Kataloge an (739 BlgNR 18. GP 5).Ein Versandhandel liegt auch nicht schon deshalb vor, weil der Patient bei Erhalt des Medikaments nicht beraten wird. Zu keiner Beratung durch eine Apotheke kommt es auch dann, wenn sich der Patient gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ArzneiwareneinfuhrG rezeptpflichtige Arzneimittel aus dem Ausland zuschicken läßt. Anders als bei Arzneimitteln, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen und für die auch keine ärztliche Verschreibung vorliegt, braucht die Einfuhr in diesem Fall nicht über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen (Paragraph 5, Absatz 3, ArzneiwareneinfuhrG). Dennoch liegt in einem solchen Fall kein unzulässiger Versandhandel vor; die Materialien zum Arzneiwareneinfuhrgesetz führen als Beispiel für einen unzulässigen Versandhandel mit Arzneimitteln Angebote über Kataloge an (739 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 5).
Im vorliegenden Fall werden weder Kataloge verschickt noch gibt es überhaupt ein unmittelbar an den Letztverbraucher gerichtetes Angebot. Dies läßt die Auffassung der Beklagten, keinen unzulässigen Versandhandel zu betreiben, als mit gutem Grund vertretbar erscheinen. Damit entfällt unabhängig davon ein Verstoß gegen § 1 UWG, ob die Beklagte VIAGRA zulässigerweise einführt. Ein allfälliger Verstoß gegen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes wird im übrigen vom Begehren nicht erfaßt.Im vorliegenden Fall werden weder Kataloge verschickt noch gibt es überhaupt ein unmittelbar an den Letztverbraucher gerichtetes Angebot. Dies läßt die Auffassung der Beklagten, keinen unzulässigen Versandhandel zu betreiben, als mit gutem Grund vertretbar erscheinen. Damit entfällt unabhängig davon ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, ob die Beklagte VIAGRA zulässigerweise einführt. Ein allfälliger Verstoß gegen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes wird im übrigen vom Begehren nicht erfaßt.
b) zu Punkt c des Begehrens
Die Klägerin begehrt zu Punkt c des Begehrens, der Beklagten zu verbieten, die Arzneispezialität VIAGRA mit einer nicht zugelassenen Indikation (Anwendung an Frauen) - insbesondere auch unter gleichzeitiger Propagierung von Anwendungsbeobachtungen - anzubieten und zu vertreiben. Das Rekursgericht hat das Begehren mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte (bloß) einen Botendienst betreibe. Die Klägerin habe den behaupteten Hinweis auf eine nicht zugelassene Indikation auch nicht bescheinigt.
Dagegen wendet die Klägerin ein, daß die Beklagte durch den Inhalt der von ihr versandten Formulare den Eindruck erwecke, die Anwendung von VIAGRA an Frauen sei nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ebenso üblich wie Anwendungsbeobachtungen in bezug auf die Anwendung bei Frauen. Dem damit konfrontierten Arzt werde dadurch nahegelegt, VIAGRA auch für Frauen zu verschreiben. Da Anwendungsbeobachtungen nur für zugelassene Arzneispezialitäten vorgesehen seien, werde möglicherweise auch der irreführende Eindruck erweckt, daß VIAGRA ein zugelassenes Arzneimittel sei.
Die Klägerin macht zu Recht geltend, daß die von der Beklagten versandten Formulare den Eindruck erwecken, die Anwendung von VIAGRA an Frauen sei wissenschaftlich ebenso vertretbar wie die Anwendung an Männern. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz war VIAGRA jedoch weder für Männer noch für Frauen zugelassen, was aufgrund des großen Medieninteresses allgemein bekannt war. Die von der Klägerin befürchtete Irreführung über die Zulassung von VIAGRA - sei es nur für Männer oder auch für Frauen - ist daher ausgeschlossen. Die Klägerin erblickt die Gefahr der Irreführung aber offenbar darin, daß der Eindruck entstehen könnte, eine Zulassung für die Anwendung von VIAGRA an Frauen sei zu erwarten, weil die Anwendung wissenschaftlich vertretbar sei.
Träfe dies zu, so wären die von der Beklagten versandten "Anwendungsbeobachtungen" unter der Voraussetzung zur Irreführung geeignet, daß die Anwendung von VIAGRA an Frauen wissenschaftlich nicht vertretbar und insoweit eine Zulassung auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Dies hat die Klägerin aber nicht bescheinigt. Soweit sie eine Bescheinigung in der Erwägung unterlassen haben sollte, daß dies ohnedies bekannt sei, entfällt auch insoweit eine Eignung zur Irreführung. Eine solche Eignung ist, anders bei dem von Punkt a des Begehrens erfaßten Verstoß gegen das Werbeverbot des § 50 Abs 1 AMG, Tatbestandsvoraussetzung des zu Punkt c des Begehrens geltend gemachten Verstoßes gegen § 2 UWG; ihr Fehlen muß daher dazu führen, daß der Revisionsrekurs der Klägerin insoweit erfolglos zu bleiben hat.Träfe dies zu, so wären die von der Beklagten versandten "Anwendungsbeobachtungen" unter der Voraussetzung zur Irreführung geeignet, daß die Anwendung von VIAGRA an Frauen wissenschaftlich nicht vertretbar und insoweit eine Zulassung auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Dies hat die Klägerin aber nicht bescheinigt. Soweit sie eine Bescheinigung in der Erwägung unterlassen haben sollte, daß dies ohnedies bekannt sei, entfällt auch insoweit eine Eignung zur Irreführung. Eine solche Eignung ist, anders bei dem von Punkt a des Begehrens erfaßten Verstoß gegen das Werbeverbot des Paragraph 50, Absatz eins, AMG, Tatbestandsvoraussetzung des zu Punkt c des Begehrens geltend gemachten Verstoßes gegen Paragraph 2, UWG; ihr Fehlen muß daher dazu führen, daß der Revisionsrekurs der Klägerin insoweit erfolglos zu bleiben hat.
c) zu Punkt d des Begehrens
Das Rekursgericht hat dieses Begehren mit der Begründung abgewiesen, es ergebe sich aus dem Text des Schreibens ./B eindeutig, daß die Klägerin nur als Herstellerin genannt werde. Nach Auffassung der Klägerin soll sich dieser Eindruck nicht ergeben; es könne bezweifelt werden, daß selbst der sorgfältig prüfende Leser aufgrund der Schreiben ./B und ./C zur Ansicht gelange, die Aussendungen erfolgten ohne Wissen und gegen den Willen der Klägerin. Durch die Nennung ihres Unternehmens im Zusammenhang mit der Werbung für den Vertrieb eines nicht zugelassenen Arzneimittels im Versandhandel sei die Klägerin ins Zwielicht geraten. Das treffe schon dann zu, wenn der Eindruck erweckt wurde, die Versandhandelsankündigungen erfolgten mit Wissen und Billigung der Klägerin. Es sei aber nicht auszuschließen, daß auch der Eindruck entstanden sei, die Klägerin stehe mit der Beklagten geschäftlich in Verbindung.
Die Klägerin hat ihr Begehren insoweit auf § 2 UWG und auf § 7 UWG gestützt. Nach beiden Gesetzesstellen ist ihr Anspruch nur begründet, wenn ihre Nennung als Herstellerin - zumindest - den Eindruck erweckt, daß sie um die Tätigkeit der Beklagten wisse und diese billige.Die Klägerin hat ihr Begehren insoweit auf Paragraph 2, UWG und auf Paragraph 7, UWG gestützt. Nach beiden Gesetzesstellen ist ihr Anspruch nur begründet, wenn ihre Nennung als Herstellerin - zumindest - den Eindruck erweckt, daß sie um die Tätigkeit der Beklagten wisse und diese billige.
Für eine solche Auslegung des beanstandeten Hinweises spricht, daß Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer der Klägerin nicht genannt werden, um deren Herstellereigenschaft offenzulegen, sondern um auf die Klägerin als Informationsquelle zu verweisen. Wird aber jemand als Auskunftsstelle genannt und wird dazu aufgefordert, sich mit allfälligen Fragen an den Genannten zu wenden, so läßt dies - jedenfalls bei der auch hier gebotenen ungünstigsten Auslegung (ua ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN) - darauf schließen, daß der Genannte (zumindest) davon wisse und damit einverstanden sei. Der hier erweckte Anschein des Einverständnisses der Klägerin läßt das Angebot der Beklagten seriöser und damit attraktiver erscheinen.
Mit der beanstandeten Angabe verstößt die Beklagte demnach gegen § 2 UWG. Schon aus diesem Grund ist das zu Punkt d erhobene Begehren berechtigt; ob auch eine im Sinne des § 7 UWG herabsetzende Tatsachenbehauptung vorliegt, braucht nicht mehr geprüft zu werden. Im Spruch hatte der zur näheren Bestimmung der Rundschreiben der Beklagten aufgenommene Hinweis auf den Versandhandel mit Arzneimitteln zu entfallen, weil aus den oben angeführten Gründen offenbleiben kann, ob die Beklagte VIAGRA im Versandhandel vertreibt.Mit der beanstandeten Angabe verstößt die Beklagte demnach gegen Paragraph 2, UWG. Schon aus diesem Grund ist das zu Punkt d erhobene Begehren berechtigt; ob auch eine im Sinne des Paragraph 7, UWG herabsetzende Tatsachenbehauptung vorliegt, braucht nicht mehr geprüft zu werden. Im Spruch hatte der zur näheren Bestimmung der Rundschreiben der Beklagten aufgenommene Hinweis auf den Versandhandel mit Arzneimitteln zu entfallen, weil aus den oben angeführten Gründen offenbleiben kann, ob die Beklagte VIAGRA im Versandhandel vertreibt.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin war teilweise Folge zu geben; der Revisionsrekurs der Beklagten mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO (Revisionsrekurs), § 393 Abs 1 EO (Revisionsrekursbeantwortung); jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO (Revisionsrekurs), §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO (Revisionsrekursbeantwortung). Bemessungsgrundlage für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist der auf drei von insgesamt vier Begehren entfallende Streitwert, die mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten sind. Die Klägerin ist mit ihrem Revisionsrekurs mit einem der drei Begehren durchgedrungen; Obsiegen und Unterliegen waren daher wie ein Drittel zu zwei Drittel zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO (Revisionsrekurs), Paragraph 393, Absatz eins, EO (Revisionsrekursbeantwortung); jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO (Revisionsrekurs), Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO (Revisionsrekursbeantwortung). Bemessungsgrundlage für die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten ist der auf drei von insgesamt vier Begehren entfallende Streitwert, die mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten sind. Die Klägerin ist mit ihrem Revisionsrekurs mit einem der drei Begehren durchgedrungen; Obsiegen und Unterliegen waren daher wie ein Drittel zu zwei Drittel zu bewerten.