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Rechtssatz RS0112104

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112104

Geschäftszahl

4Ob129/99w

Entscheidungsdatum

22.06.1999

Rechtssatz

Wird aber jemand als Auskunftsstelle genannt und wird dazu aufgefordert, sich mit allfälligen Fragen an den Genannten zu wenden, so läßt dies - jedenfalls bei der auch hier gebotenen ungünstigsten Auslegung - darauf schließen, daß der Genannte (zumindest) davon wisse und damit einverstanden sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112104

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00129_99W0000_004