Rechtssatz RS0112104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112104
Entscheidungsdatum
22.06.1999
Rechtssatz
Wird aber jemand als Auskunftsstelle genannt und wird dazu aufgefordert, sich mit allfälligen Fragen an den Genannten zu wenden, so läßt dies - jedenfalls bei der auch hier gebotenen ungünstigsten Auslegung - darauf schließen, daß der Genannte (zumindest) davon wisse und damit einverstanden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112104
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19990622_OGH0002_0040OB00129_99W0000_004