Rechtssatz RS0112101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112101
Entscheidungsdatum
22.06.1999
Rechtssatz
Unter das Verbot gemäß § 50 Abs 2 GewO fallen nur Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. Soweit Arzneimittel nur durch Apotheken an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen (§ 59 Abs 1 AMG), kann nämlich ihr Verkauf gemäß § 2 Abs 1 Z 11 GewO nicht Gegenstand einer gewerblichen Regelung sein.Unter das Verbot gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GewO fallen nur Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. Soweit Arzneimittel nur durch Apotheken an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen (Paragraph 59, Absatz eins, AMG), kann nämlich ihr Verkauf gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO nicht Gegenstand einer gewerblichen Regelung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112101
Dokumentnummer
JJR_19990622_OGH0002_0040OB00129_99W0000_001