Rechtssatz RS0112103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112103
Entscheidungsdatum
08.04.2008
Norm
ArzneiwareneinfuhrG 1970 §5 Abs3
Rechtssatz
Werden weder Kataloge verschickt noch gibt es überhaupt ein unmittelbar an den Letztverbraucher gerichtetes Angebot, lässt dies die Auffassung der Beklagten, keinen unzulässigen Versandhandel zu betreiben, als mit gutem Grund vertretbar erscheinen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 129/99w
Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 129/99w
- 4 Ob 48/08z
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 48/08z
Vgl; Beisatz: Auf das Fehlen von Prospekten und Preislisten kommt es nicht an. Die Besonderheit von 4 Ob 129/99w lag darin, dass die strittigen Arzneimittel von Ärzten für ihre Patienten bestellt wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112103
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19990622_OGH0002_0040OB00129_99W0000_003