Rechtssatz RS0051461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051461
Entscheidungsdatum
23.09.2022
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten.Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 74/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 74/92
Veröff: ÖBl 1993,68
- 4 Ob 311/98h
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 311/98h
nur: Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten. (T1)
- 4 Ob 20/00w
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 20/00w
Auch
- 4 Ob 5/00i
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 5/00i
- 4 Ob 207/03z
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 207/03z
nur: Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefasst wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagte verstanden wissen wollte. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist demnach der Gesamteindruck der Ankündigungen, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. (T2)
- 4 Ob 22/04w
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 22/04w
Beisatz: Weil jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss. (T3); Beisatz: Verfehlt ist es, bei der Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, auf den üblichen Vertriebsweg abzustellen. (T4)
- 4 Ob 208/06a
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 208/06a
- 4 Ob 213/06m
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 213/06m
Beisatz: Hier: Cellulitemittel. (T5); Veröff: SZ 2007/59
- 4 Ob 27/08m
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 27/08m
- 17 Ob 14/10y
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
Auch
- 4 Ob 117/16h
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 117/16h
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 4 Ob 80/22a
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 80/22a
Vgl; Beisatz: Hier: Allein die Darlegung von therapeutischen Effekten von CBD und THC führt nicht dazu, dass Fachkreise die Reinsubstanzen als Präsentationsarzneimittel einstufen (Nutzung der Wirkstoffe CBD und THC zur Zubereitung von magistralen Mischungen). (T6)
Schlagworte
Präsentationsarzneimittel, Unklarheitenregel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051461
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00074_9200000_001