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Entscheidung 4 Ob 208/06a×

Entscheidung 4 Ob 208/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob208/06a

Entscheidungsdatum

21.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** A*****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Peter P*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. August 2006, GZ 2 R 124/06d-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Arzneimittel vorliegt, sind nach Paragraph eins, AMG die objektive und die subjektive Zweckbestimmung maßgebend. Es genügt, wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist (RIS-Justiz RS0051450, insb T3, T7). Für die subjektive Zweckbestimmung kommt es darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben zum Produkt auffassen, nicht darauf, wie sie der damit Werbende verstanden wissen wollte. Es sind die zur Beurteilung von Werbeankündigungen nach Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätze heranzuziehen (RIS-Justiz RS0051461), insbesondere die Unklarheitenregel (4 Ob 22/04w = RdW 2004, 539 = Thunbergia Laurifolia mwN).

Auf dieser Grundlage sind die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Wie ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums eine bestimmte Formulierung versteht, ist eine Frage des Einzelfalls vergleiche RIS-Justiz RS0043000). Dass die Werbung mit einer „unterstützenden" Wirkung bei verschiedenen Krankheiten diese Krankheiten zu lindern verspricht, ist jedenfalls vertretbar. Die (angeblich) abweichende Beurteilung eines vergleichbaren Falls durch ein (anderes) Landesgericht begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Ob ein aufklärender Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich ist, um eine Irreführung (hier: den Eindruck medizinischer Zweckbestimmung) zu verhindern, ist ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (4 Ob 260/01s = ecolex 2002, 269 - info@obertauern.at). Maßgebend ist, ob ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der eine dem Anlass

angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 -

Lego-Klemmbausteine; zuletzt etwa 4 Ob 58/06t = ÖBl-LS 2006/132 -

aktiver Festnetzanschluss), den Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird (4 Ob 243/03v = wbl 2004, 297 - Calgonit), und ob er ihn im Zusammenhalt mit der übrigen Werbung überhaupt als ernst gemeint auffassen wird.

Hier enthält Paragraph 13, der über einen Link erreichbaren AGB des Beklagten einen „medizinischen Disclaimer", wonach der Beklagte „aus Gründen des Wettbewerbs" zum Hinweis „verpflichtet" sei, dass die angebotenen Produkte keine Medikamente seien. Soweit auf der Website „eine Anwendung, Dosierung oder ein bestimmtes, möglicherweise gegen unsere Intentionen, medizinisches oder ernährungstherapeutisches Vorgehen erwähnt" werde, könne keine Gewähr übernommen werden; „wir distanzieren uns ausdrücklich von jeglichen Heilaussagen oder Versprechen." Dass damit der Eindruck medizinischer Zweckbestimmung nicht verhindert werden kann, ist offenkundig; schon das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine ernst gemeinte Distanzierung von den Werbeaussagen problemlos durch deren Entfernung von der Website möglich gewesen wäre.

Anmerkung

E82594 4Ob208.06a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS2007/9 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00208.06A.1121.000

Dokumentnummer

JJT_20061121_OGH0002_0040OB00208_06A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043000 Rechtssatz 15.09.1987Zivilrecht
Die Frage, welchen Inhalt eine bestimmte Bekanntmachung oder Mitteilung nach ihrem Eindruck auf die angesprochenen Verkehrskreise hat (hier: ob die Werbeaussage auf sämtliche angebotenen Normalpapierkopierer oder nur auf solche bestimmter Typen zu beziehen …
RS0051450 Rechtssatz 18.02.1986Zivilrecht
Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler usw. Im …
RS0051461 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Abwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung ma …
RS0115866 Rechtssatz 13.11.2001Zivilrecht
Aufklärende Hinweise auf der Hompage sind geeignet, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. Ob der aufklärende Hinweis im Einzelfall ausreichend deutlich ist, eine Irreführung zu vermeiden, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO.
RS0118488 Rechtssatz 20.01.2004Zivilrecht
Ein aufklärender Hinweis kann eine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Das setzt im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus. Gleiche Auffälligkeit ist nicht erst …