Die außerordentlichen Revisionsrekurse der beklagten Parteien sind zulässig, weil das Rekursgericht die entscheidungswesentliche Frage der Beurteilung eines Produkts als Arzneimittel oder als Verzehrprodukt offengelassen und den Sachverhalt nur nach § 9 Abs 1 LMG beurteilt, dessenungeachtet aber das auf einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz gegründete Hauptbegehren erlassen hat. Sie sind auch teilweise berechtigt.Die außerordentlichen Revisionsrekurse der beklagten Parteien sind zulässig, weil das Rekursgericht die entscheidungswesentliche Frage der Beurteilung eines Produkts als Arzneimittel oder als Verzehrprodukt offengelassen und den Sachverhalt nur nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG beurteilt, dessenungeachtet aber das auf einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz gegründete Hauptbegehren erlassen hat. Sie sind auch teilweise berechtigt.
Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung an oder im menschlichen oder tierischen Körper
1. Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen,
2. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen,
3. von menschlichem oder tierischem Körper erzeugte Wirkstoffe oder Körperflüssigkeiten zu ersetzen,
4. Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen oder
5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Ob einem bestimmten Stoff daher die Qualität eines Arzneimittels zukommt, ist allein nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 AMG zu beurteilen. Danach sind zwei Kriterien maßgeblich: einerseits die objektive Zweckbestimmung ("die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen.....") und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller (nach Art und Form ihres Inverkehrbringens...."), wobei eines dieser Kriterien ausreicht (SZ 59/32; ÖBl 1993, 68 - Capillaris Haaraktivator; 4 Ob 62/88).5. die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen. Ob einem bestimmten Stoff daher die Qualität eines Arzneimittels zukommt, ist allein nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, AMG zu beurteilen. Danach sind zwei Kriterien maßgeblich: einerseits die objektive Zweckbestimmung ("die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen.....") und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller (nach Art und Form ihres Inverkehrbringens...."), wobei eines dieser Kriterien ausreicht (SZ 59/32; ÖBl 1993, 68 - Capillaris Haaraktivator; 4 Ob 62/88).
Verzehrprodukte sind gemäß § 3 LMG Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genußzwecken zu dienen (in welchem Fall es sich um "Lebensmittel", das sind Nahrungs- oder Genußmittel im Sinn des § 2 LMG handeln würde) oder Arzneimittel zu sein. Verzehrprodukte sind gemäß § 1 Abs 3 Z 2 AMG keine Arzneimittel, sofern sie nach Art und Form ihres Inverkehrbringens nicht dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des Art 1 Abs 1 Z 1 bis 4 AMG zu erfüllen.Verzehrprodukte sind gemäß Paragraph 3, LMG Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genußzwecken zu dienen (in welchem Fall es sich um "Lebensmittel", das sind Nahrungs- oder Genußmittel im Sinn des Paragraph 2, LMG handeln würde) oder Arzneimittel zu sein. Verzehrprodukte sind gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AMG keine Arzneimittel, sofern sie nach Art und Form ihres Inverkehrbringens nicht dazu bestimmt sind, die Zweckbestimmungen des Artikel eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zu erfüllen.
Ob ein bestimmter - nicht überwiegend Ernährungs- oder Genußzwecken
dienender - Stoff, dessen Zweckbestimmung es ist, gegessen, gekaut
oder getrunken zu werden (§ 3 LMG), die Qualität eines Arzneimittels
oder eines Verzehrproduktes zukommt, ist daher nach der subjektiven
Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler usw zu
beurteilen. Der Stoff ist dann Verzehrprodukt, wenn er nach Art und
Form des Inverkehrbringens die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 bis
4 AMG nicht erfüllt, andernfalls ist er Arzneimittel (SZ 59/32; ÖBl
1993, 68 - Capillaris Haaraktivator; vgl 4 Ob 126/98b = WBl 1998, 458
= ecolex 1998, 857 [Schanda]).
Die Knoblauchkapseln der Beklagten unterliegen damit (abhängig von Art und Form ihres Inverkehrbringens) als Verzehrprodukt den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes (§ 18 LMG) oder als Arzneimittel den Zulassungsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes (§ 11 Abs 1 AMG). Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des Arzneimittelgesetzes zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefaßt wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagten verstanden wissen wollten. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist danach der Gesamteindruck der Ankündigung, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten, weil nach ständiger Rechtsprechung jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1993, 68; Capillaris Haaraktivator mwN).Die Knoblauchkapseln der Beklagten unterliegen damit (abhängig von Art und Form ihres Inverkehrbringens) als Verzehrprodukt den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes (Paragraph 18, LMG) oder als Arzneimittel den Zulassungsbestimmungen des Arzneimittelgesetzes (Paragraph 11, Absatz eins, AMG). Für die Beurteilung, ob ein Produkt nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt ist, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die Zweckbestimmung des Arzneimittelgesetzes zu erfüllen, ist die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend. Demnach kommt es darauf an, wie die Angaben der Beklagten auf der Verpackung ihres Mittels und im Inserat vom Verkehr aufgefaßt wurden, nicht aber darauf, wie sie die Beklagten verstanden wissen wollten. Die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu Paragraph 2, UWG entwickelten Grundsätze sind auch hier heranzuziehen; entscheidend ist danach der Gesamteindruck der Ankündigung, wie er sich bei flüchtiger Wahrnehmung für einen nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise ergibt. Allfällige Zweifel gehen dabei zu Lasten der Beklagten, weil nach ständiger Rechtsprechung jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1993, 68; Capillaris Haaraktivator mwN).
Die Verpackung weist im vorliegenden Fall auf den Inhaltsstoff Knoblauch sowie darauf hin, daß ein Dragee 6 Gramm frischem Knoblauch entspreche. Als Dosierung wird ein Dragee täglich angegeben. Aus diesen Angaben allein kann der Verbraucher nicht erkennen, daß das Produkt dazu bestimmt ist, arzneiliche Wirkungen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 AMG zu entfalten. Insoweit berufen sich die Beklagten zu Recht auf ihre schon erfolgte Anmeldung als Verzehrprodukt. Soweit die Knoblauchkapseln nach Art und Form ihres Inverkehrbringens als Verzehrprodukt anzusehen sind, verbietet § 18 Abs 1 LMG nur ein Inverkehrbringen vor Anmeldung. Der Hersteller kann sein Verzehrprodukt aber gleichzeitig mit der Anmeldung in Verkehr setzen; er riskiert in diesem Fall nur, daß er die Ware aus dem Verkehr ziehen muß, wenn das Ministerium ein Inverkehrbringen während der Untersagungsfrist verbietet (4 Ob 126/98b mwN = WBl 1998, 458 = ecolex 1998,857 [Schanda]).Die Verpackung weist im vorliegenden Fall auf den Inhaltsstoff Knoblauch sowie darauf hin, daß ein Dragee 6 Gramm frischem Knoblauch entspreche. Als Dosierung wird ein Dragee täglich angegeben. Aus diesen Angaben allein kann der Verbraucher nicht erkennen, daß das Produkt dazu bestimmt ist, arzneiliche Wirkungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zu entfalten. Insoweit berufen sich die Beklagten zu Recht auf ihre schon erfolgte Anmeldung als Verzehrprodukt. Soweit die Knoblauchkapseln nach Art und Form ihres Inverkehrbringens als Verzehrprodukt anzusehen sind, verbietet Paragraph 18, Absatz eins, LMG nur ein Inverkehrbringen vor Anmeldung. Der Hersteller kann sein Verzehrprodukt aber gleichzeitig mit der Anmeldung in Verkehr setzen; er riskiert in diesem Fall nur, daß er die Ware aus dem Verkehr ziehen muß, wenn das Ministerium ein Inverkehrbringen während der Untersagungsfrist verbietet (4 Ob 126/98b mwN = WBl 1998, 458 = ecolex 1998,857 [Schanda]).
Allerdings weisen die Beklagten in ihrem in Apotheken zur Entnahme durch den Verbraucher aufliegenden Informationsblatt darauf hin, daß Knoblauch noch immer das beste Naturmittel bei hohem Blutdruck und hohem Cholesterinspiegel sei, seine günstige Wirkung bei schneller Ermüdung, Vergeßlichkeit, Konzentrationsschwäche und allgemeinem Nachlassen der Leistungsfähigkeit seit alters her bekannt sei, dieser Stoff die Fließfähigkeit des Blutes verbessere und erhöhte Blutwerte senke, als pflanzliches Mittel zur Behandlung von Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs und Arterienverkalkung eingestuft werde, Sachverständige die Einnahme von 4 Gramm frischem Knoblauch als notwendigen Tagesbedarf festlegen und nur mit dieser Dosis die volle Wirksamkeit des Knoblauchs erwartet werden könne, sowie daß das Produkt der Beklagten diese für den Körper täglich erforderlichen 4 Gramm frischen Knoblauch in einem Dragee enthalte. Aufmachung und Inhalt dieser Aussage im Folder erwecken beim Konsumenten den Eindruck, es werde ein - wenngleich aus der Natur gewonnenes pflanzliches - Arzneimittel angeboten, das im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 AMG dazu bestimmt ist, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.Allerdings weisen die Beklagten in ihrem in Apotheken zur Entnahme durch den Verbraucher aufliegenden Informationsblatt darauf hin, daß Knoblauch noch immer das beste Naturmittel bei hohem Blutdruck und hohem Cholesterinspiegel sei, seine günstige Wirkung bei schneller Ermüdung, Vergeßlichkeit, Konzentrationsschwäche und allgemeinem Nachlassen der Leistungsfähigkeit seit alters her bekannt sei, dieser Stoff die Fließfähigkeit des Blutes verbessere und erhöhte Blutwerte senke, als pflanzliches Mittel zur Behandlung von Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs und Arterienverkalkung eingestuft werde, Sachverständige die Einnahme von 4 Gramm frischem Knoblauch als notwendigen Tagesbedarf festlegen und nur mit dieser Dosis die volle Wirksamkeit des Knoblauchs erwartet werden könne, sowie daß das Produkt der Beklagten diese für den Körper täglich erforderlichen 4 Gramm frischen Knoblauch in einem Dragee enthalte. Aufmachung und Inhalt dieser Aussage im Folder erwecken beim Konsumenten den Eindruck, es werde ein - wenngleich aus der Natur gewonnenes pflanzliches - Arzneimittel angeboten, das im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG dazu bestimmt ist, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten.
Als Arzneimittel dürfen die Knoblauchkapseln aber erst nach vorheriger Zulassung in Verkehr gebracht werden (§ 11 Abs 1 AMG). Soweit daher die Beklagten - ungeachtet ihrer Anmeldung als Verzehrprodukt - im Verkaufsfolder den Eindruck eines Arzneimittels erwecken, verstoßen Inverkehrbringen und Werbung mangels vorhergehender Zulassung gegen § 11 Abs 1 AMG. Daß mit den beanstandeten Angaben in der Absicht geworben wurde, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ist ebenso offenkundig wie das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs; es liegt daher auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vor, den derjenige begeht, der sich schuldhaft über ein Gesetz (auch nicht wettbewerbsregelnden Charakters) in der genannten Absicht hinwegsetzt (ÖBl 1993, 72 mwN; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl).Als Arzneimittel dürfen die Knoblauchkapseln aber erst nach vorheriger Zulassung in Verkehr gebracht werden (Paragraph 11, Absatz eins, AMG). Soweit daher die Beklagten - ungeachtet ihrer Anmeldung als Verzehrprodukt - im Verkaufsfolder den Eindruck eines Arzneimittels erwecken, verstoßen Inverkehrbringen und Werbung mangels vorhergehender Zulassung gegen Paragraph 11, Absatz eins, AMG. Daß mit den beanstandeten Angaben in der Absicht geworben wurde, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ist ebenso offenkundig wie das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs; es liegt daher auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor, den derjenige begeht, der sich schuldhaft über ein Gesetz (auch nicht wettbewerbsregelnden Charakters) in der genannten Absicht hinwegsetzt (ÖBl 1993, 72 mwN; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl).
Die Beklagten können sich auf die mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit nicht berufen. Die Anmeldung der Knoblauchkapseln als Verzehrprodukt und die Nichtuntersagung ihres Inverkehrbringens rechtfertigen es nicht, das Produkt in Verbindung mit Angaben in Verkehr zu bringen, die den Eindruck eines Arzneimittels erwecken.
Der Einwand der Beklagten, das Informationsblatt enthalte nur Angaben über allgemein bekannte Wirkungen des Knoblauchs an sich, ist angesichts der eindeutig produktbezogenen Darstellungsweise des Verkaufsfolders und dessen Inhalt nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei ihren Angaben auch nicht um "althergebrachte Bezeichnungen" im Sinn des § 9 Abs 2 LMG. § 9 Abs 1 LMG verbietet gesundheitsbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen, wobei nach lit a Angaben verboten sind, die sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung erwecken. Von diesem Verbot sind "althergebrachte Bezeichnungen" ausgenommen, die keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zulassen (§ 9 Abs 2 LMG). Grund für diese Ausnahmebestimmung ist, daß keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware besteht, wenn die Bezeichnungen eingebürgert sind und der Verbraucher daher weiß, was tatsächlich gemeint ist. In einem solchen Fall werden keine übertriebenen gesundheitsbezogenen Erwartungen geweckt. "Althergebrachte Bezeichnungen" können sowohl für jedermann verwendbare Gattungsbezeichnungen (zB Hustenzuckerl) als auch individuelle Marken (zB die stilisierte Darstellung eines menschlichen Herzens in einer Marke) bestimmter Produkte sein (Barfuß/Smolka/Onder, LMG2 Kommentar zu § 9 Abs 2; vgl 1433 BlgNR 13. GP 3; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl, ). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits erkannt, daß unter "althergebrachten Bezeichnungen" demnach nur Ankündigungen verstanden werden können, die Namensfunktion haben (ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Dies trifft auf die von den Beklagten in ihrem Werbeblatt formulierten gesundheitsbezogenen Angaben - die im übrigen auch geeignet sind, übertriebene gesundheisbezogene Erwartungen zu erwecken - nicht zu.Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei ihren Angaben auch nicht um "althergebrachte Bezeichnungen" im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, LMG. Paragraph 9, Absatz eins, LMG verbietet gesundheitsbezogene Angaben beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen, wobei nach Litera a, Angaben verboten sind, die sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung erwecken. Von diesem Verbot sind "althergebrachte Bezeichnungen" ausgenommen, die keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zulassen (Paragraph 9, Absatz 2, LMG). Grund für diese Ausnahmebestimmung ist, daß keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware besteht, wenn die Bezeichnungen eingebürgert sind und der Verbraucher daher weiß, was tatsächlich gemeint ist. In einem solchen Fall werden keine übertriebenen gesundheitsbezogenen Erwartungen geweckt. "Althergebrachte Bezeichnungen" können sowohl für jedermann verwendbare Gattungsbezeichnungen (zB Hustenzuckerl) als auch individuelle Marken (zB die stilisierte Darstellung eines menschlichen Herzens in einer Marke) bestimmter Produkte sein (Barfuß/Smolka/Onder, LMG2 Kommentar zu Paragraph 9, Absatz 2,; vergleiche 1433 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 3; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl, ). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits erkannt, daß unter "althergebrachten Bezeichnungen" demnach nur Ankündigungen verstanden werden können, die Namensfunktion haben (ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Dies trifft auf die von den Beklagten in ihrem Werbeblatt formulierten gesundheitsbezogenen Angaben - die im übrigen auch geeignet sind, übertriebene gesundheisbezogene Erwartungen zu erwecken - nicht zu.
Das Unterlassungsgebot ist daher insoweit berechtigt, als den Beklagten geboten wird, das Inverkehrbringen und Bewerben ihres Produkts in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, das Produkt sei dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu entfalten, bis zur bescheidmäßigen Zulassung gemäß AMG als Arzneispezialität zu unterlassen. Insoweit verstoßen die beklagten Parteien gegen § 11 Abs 1 AMG.Das Unterlassungsgebot ist daher insoweit berechtigt, als den Beklagten geboten wird, das Inverkehrbringen und Bewerben ihres Produkts in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, das Produkt sei dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG zu entfalten, bis zur bescheidmäßigen Zulassung gemäß AMG als Arzneispezialität zu unterlassen. Insoweit verstoßen die beklagten Parteien gegen Paragraph 11, Absatz eins, AMG.
Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1993, 18 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Daß die unverbindliche Zusicherung der Beklagten kein verläßliches Indiz für ihre Sinnesänderung und ihren Willen, die verpönte Handlung in Zukunft zu unterlassen, ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl).Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (ÖBl 1993, 18 - Pharma Service; ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl). Daß die unverbindliche Zusicherung der Beklagten kein verläßliches Indiz für ihre Sinnesänderung und ihren Willen, die verpönte Handlung in Zukunft zu unterlassen, ist, unterliegt keinem Zweifel vergleiche ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; ÖBl 1998, 200 - Schwarzkümmelöl).
Angesichts der nach § 18 Abs 1 LMG erfolgten Anmeldung als Verzehrprodukt, der Nichtuntersagung seines Inverkehrbringens und dem der Annahme eines Verzehrprodukts nicht entgegenstehenden Inhalt der Verkaufsverpackung kann den Beklagten jedoch nicht schlechthin untersagt werden, die Knoblauchkapseln in Verkehr zu bringen und zu bewerben.Angesichts der nach Paragraph 18, Absatz eins, LMG erfolgten Anmeldung als Verzehrprodukt, der Nichtuntersagung seines Inverkehrbringens und dem der Annahme eines Verzehrprodukts nicht entgegenstehenden Inhalt der Verkaufsverpackung kann den Beklagten jedoch nicht schlechthin untersagt werden, die Knoblauchkapseln in Verkehr zu bringen und zu bewerben.
Den außerordentlichen Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben und die einstweilige Verfügung im angeführten Umfang erlassen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, Inverkehrbringen und Bewerben des Produktes schlechthin zu verbieten, wenn es nicht nach AMG zugelassen ist, wird hingegen abgewiesen. Einer Beurteilung des Eventualbegehrens bedarf es nicht, weil das Klagebegehren teilweise berechtigt ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat ihren Sicherungsantrag zu weit gefaßt. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung werden Obsiegen und Unterliegen mit jeweils 50 % bewertet. Bei der Höhe der anteilsmäßig bestimmten Kosten der beklagten Parteien war zu berücksichtigen, daß beide Beklagten im Verfahren erster Instanz zunächst durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten waren. Insoweit wurden die Äußerungskosten auf beide Beklagte zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei der Bestimmung der anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens konnten der Erstbeklagten Kosten ihrer verspäteten Rekursbeantwortung nicht zugesprochen werden.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat ihren Sicherungsantrag zu weit gefaßt. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung werden Obsiegen und Unterliegen mit jeweils 50 % bewertet. Bei der Höhe der anteilsmäßig bestimmten Kosten der beklagten Parteien war zu berücksichtigen, daß beide Beklagten im Verfahren erster Instanz zunächst durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten waren. Insoweit wurden die Äußerungskosten auf beide Beklagte zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei der Bestimmung der anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens konnten der Erstbeklagten Kosten ihrer verspäteten Rekursbeantwortung nicht zugesprochen werden.