Der gegen diesen Beschluß von der Klägerin erhobene "Revisionsrekurs" (richtig gemäß § 527 Abs 2 ZPO: Rekurs) ist nicht berechtigt.Der gegen diesen Beschluß von der Klägerin erhobene "Revisionsrekurs" (richtig gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO: Rekurs) ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528 a ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528, a ZPO).
Rechtlich meint die Klägerin, daß ihr unter dem Namen Tyrasan vertriebenes Produkt mit dem gleichnamigen Produkt der A***** GmbH - welches Gegenstand anderer Wettbewerbsprozesse war - nicht identisch sei, so daß die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.2.1990, 4 Ob 25, 26/90 hier nicht anwendbar sei. Ihr Tyrasan habe keinen therapeutischen Zweck, sondern wirke nur prophylaktisch im Sinne des § 1 Abs 3 Z 8 AMG. Es sei dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemeldet worden. Tyrasan sei weder ein Arzneimittel noch falle es unter § 5 LMG. Durch die AMG-Novelle 1988 sei (mit der Einführung des § 11 b AMG) klargestellt worden, daß eine neue Kategorie von Wirkstoffen und Produkten geschaffen werde, die weder Arzneimittel noch auch Lebensmittel oder kosmetische Mittel seien. Bei anderer Auffassung wäre § 11 b AMG vollkommen zwecklos, wären doch sonst sämtliche in § 1 Abs 3 Z 8 AMG genannten Produkte und Wirkstoffe ausschließlich nach § 5 LMG zu beurteilen. Dem kann nicht gefolgt werden:Rechtlich meint die Klägerin, daß ihr unter dem Namen Tyrasan vertriebenes Produkt mit dem gleichnamigen Produkt der A***** GmbH - welches Gegenstand anderer Wettbewerbsprozesse war - nicht identisch sei, so daß die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.2.1990, 4 Ob 25, 26/90 hier nicht anwendbar sei. Ihr Tyrasan habe keinen therapeutischen Zweck, sondern wirke nur prophylaktisch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG. Es sei dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemeldet worden. Tyrasan sei weder ein Arzneimittel noch falle es unter Paragraph 5, LMG. Durch die AMG-Novelle 1988 sei (mit der Einführung des Paragraph 11, b AMG) klargestellt worden, daß eine neue Kategorie von Wirkstoffen und Produkten geschaffen werde, die weder Arzneimittel noch auch Lebensmittel oder kosmetische Mittel seien. Bei anderer Auffassung wäre Paragraph 11, b AMG vollkommen zwecklos, wären doch sonst sämtliche in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG genannten Produkte und Wirkstoffe ausschließlich nach Paragraph 5, LMG zu beurteilen. Dem kann nicht gefolgt werden:
Nach § 1 Abs 1 Z 4 AMG BGBl 1983/185 sind "Arzneimittel" Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AMG BGBl 1983/185 sind "Arzneimittel" Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen.
Laut den EB (1060 BlgNR 15. GP 27) fallen darunter zB sogenannte Repellents zur Insektenabwehr, Brechmittel, Desinfektionsmittel und Antibiotika. Unter "Stoffen" versteht das Arzneimittelgesetz ua Tierkörper (§ 1 Abs 4 Z 3 AMG); diese Bestimmung erfaßt sowohl lebende als auch tote Tierkörper (Mayer-Michtner-Schober, Komm z Arzneimittelgesetz, FN 44 zu § 1).Laut den EB (1060 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 27) fallen darunter zB sogenannte Repellents zur Insektenabwehr, Brechmittel, Desinfektionsmittel und Antibiotika. Unter "Stoffen" versteht das Arzneimittelgesetz ua Tierkörper (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, AMG); diese Bestimmung erfaßt sowohl lebende als auch tote Tierkörper (Mayer-Michtner-Schober, Komm z Arzneimittelgesetz, FN 44 zu Paragraph eins,).
Keine Arzneimittel sind gemäß § 1 Abs 3 Z 3 AMG kosmetische Mittel im Sinne des § 5 LMG 1975, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf den Bereich der Haut und ihre Anhangsgebilde und der Mundhöhle beschränkt sind. Kosmetische Mittel sind gemäß § 5 LMG Stoffe, die ua zum Schutz der Haut bestimmt sind.Keine Arzneimittel sind gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AMG kosmetische Mittel im Sinne des Paragraph 5, LMG 1975, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf den Bereich der Haut und ihre Anhangsgebilde und der Mundhöhle beschränkt sind. Kosmetische Mittel sind gemäß Paragraph 5, LMG Stoffe, die ua zum Schutz der Haut bestimmt sind.
Daß Repellents (auch) diesem Zweck dienen, ist offenkundig, wird doch auch auf der Verpackungsaufschrift von Tyrasan ausdrücklich angeführt, daß es die Haut bis zu sechs Stunden vor den meisten Insekten wie Gelsen, Mücken, Bremsen, Ameisen, Zecken etc. schütze (Beilage ./C). Folgerichtig erwähnt die auf Grund des § 27 Abs 2 LMG erlassene Kosmetikverordnung BGBl 1990/534 in der Anlage 1 unter Punkt 2.2 ausdrücklich die Repellents als Stoffe, die in der Lage sind, Zecken oder bestimmte Insekten von Menschen abzuhalten oder zu vertreiben; ferner werden dort in Anlage 2.7 für Repellents die zulässigen Stoffe und ihre Höchst- und Mindestmengen ausdrücklich festgelegt.Daß Repellents (auch) diesem Zweck dienen, ist offenkundig, wird doch auch auf der Verpackungsaufschrift von Tyrasan ausdrücklich angeführt, daß es die Haut bis zu sechs Stunden vor den meisten Insekten wie Gelsen, Mücken, Bremsen, Ameisen, Zecken etc. schütze (Beilage ./C). Folgerichtig erwähnt die auf Grund des Paragraph 27, Absatz 2, LMG erlassene Kosmetikverordnung BGBl 1990/534 in der Anlage 1 unter Punkt 2.2 ausdrücklich die Repellents als Stoffe, die in der Lage sind, Zecken oder bestimmte Insekten von Menschen abzuhalten oder zu vertreiben; ferner werden dort in Anlage 2.7 für Repellents die zulässigen Stoffe und ihre Höchst- und Mindestmengen ausdrücklich festgelegt.
Mit der AMG-Novelle 1988 BGBl Nr. 748 wurden ua § 1 Abs 3 Z 8 und § 11 b AMG neu eingeführt.Mit der AMG-Novelle 1988 Bundesgesetzblatt Nr. 748 wurden ua Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8 und Paragraph 11, b AMG neu eingeführt.
Nach § 1 Abs 3 Z 8 AMG sind keine Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen, die ausschließlich prophylaktischen Zwecken dienen, um Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf die gesunde Haut und deren Anhangsgebilde beschränkt sind und sofern sie nicht zur Anwendung am Patienten vor operativen oder anderen medizinischen Eingriffen, die eine Desinfektion der Haut voraussetzen, bestimmt sind. Nach § 11 b Abs 1 AMG dürfen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen - sofern diese im voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe im Kleinverkauf bestimmten Form in Verkehr gebracht werden - im Inland nur abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn dies (nunmehr) dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemeldet wurde. Der Meldung sind neben einem Muster des Produktes und der vorgesehenen Handelspackung (Z 1) noch im einzelnen aufgezählte Angaben und Nachweise (Z 2 bis 6) anzuschließen; dazu gehören insbesondere Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften sowie Prüfungen der Resorption durch die gesunde Haut.Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG sind keine Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen, die ausschließlich prophylaktischen Zwecken dienen, um Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen, sofern ihre Anwendung und Wirkung auf die gesunde Haut und deren Anhangsgebilde beschränkt sind und sofern sie nicht zur Anwendung am Patienten vor operativen oder anderen medizinischen Eingriffen, die eine Desinfektion der Haut voraussetzen, bestimmt sind. Nach Paragraph 11, b Absatz eins, AMG dürfen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen - sofern diese im voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe im Kleinverkauf bestimmten Form in Verkehr gebracht werden - im Inland nur abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn dies (nunmehr) dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gemeldet wurde. Der Meldung sind neben einem Muster des Produktes und der vorgesehenen Handelspackung (Ziffer eins,) noch im einzelnen aufgezählte Angaben und Nachweise (Ziffer 2 bis 6) anzuschließen; dazu gehören insbesondere Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften sowie Prüfungen der Resorption durch die gesunde Haut.
Der zuständige Minster hat nach § 11 b Abs 2 AMG das Inverkehrbringen dieser Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu untersagen, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht als gesichert erscheint, daß sie beim Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muß, keine schädliche Wirkungen haben.Der zuständige Minster hat nach Paragraph 11, b Absatz 2, AMG das Inverkehrbringen dieser Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu untersagen, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht als gesichert erscheint, daß sie beim Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muß, keine schädliche Wirkungen haben.
Mit § 1 Abs 3 Z 8 AMG wollte der Gesetzgeber "vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind" vom Arzneimittelbegriff ausnehmen (823 BlgNR 17. GP 17). Ob dabei auch an Repellents gedacht wurde, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Für die Auffassung der Klägerin, daß Repellents wie Tyrasan unter § 1 Abs 3 Z 8 AMG fallen, spricht allerdings die Erwägung, daß solche Produkte tatsächlich offenbar ausschließlich dem prophylaktischen Zweck dienen, Insekten abzuwehren. Solche Tiere können aber, wenn schon nicht selbst als Krankheitserreger (sondern nur allenfalls als Träger solcher Erreger), so doch möglicherweise als Parasiten, jedenfalls aber als körperfremde Stoffe im Sinn des § 1 Abs 4 Z 3 AMG angesehen werden. Für diese Auslegung sprechen auch die EB zu dem - im hier maßgeblichen Umfang gleichlautenden - § 1 Abs 1 Z 4 AMG. Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen:Mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG wollte der Gesetzgeber "vor allem Desinfektionsmittel, die prophylaktischen Zwecken dienen und zur Anwendung an der gesunden Haut bestimmt sind" vom Arzneimittelbegriff ausnehmen (823 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 17). Ob dabei auch an Repellents gedacht wurde, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Für die Auffassung der Klägerin, daß Repellents wie Tyrasan unter Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG fallen, spricht allerdings die Erwägung, daß solche Produkte tatsächlich offenbar ausschließlich dem prophylaktischen Zweck dienen, Insekten abzuwehren. Solche Tiere können aber, wenn schon nicht selbst als Krankheitserreger (sondern nur allenfalls als Träger solcher Erreger), so doch möglicherweise als Parasiten, jedenfalls aber als körperfremde Stoffe im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, AMG angesehen werden. Für diese Auslegung sprechen auch die EB zu dem - im hier maßgeblichen Umfang gleichlautenden - Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AMG. Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen:
§ 1 Abs 3 AMG zählt auf, welche Produkte, die unter die - extrem weite - Begriffsbestimmung des § 1 Abs 1 AMG fallen, dennoch keine Arzneimittel sind. Daß ein Produkt gleichzeitig unter mehrere Ausnahmetatbestände fällt, ist durchaus denkmöglich, schließen sich doch die einzelnen Begriffe nicht unbedingt aus. So können etwa auch Mineralwässer sowohl unter Lebensmittel (Z 1) als auch unter natürliche Heilvorkommen und Produkte daraus (Z 7) subsumiert werden. Repellents fallen nach dem oben Gesagten bei zwangloser Auslegung sowohl unter Z 3 als auch unter Z 8.Paragraph eins, Absatz 3, AMG zählt auf, welche Produkte, die unter die - extrem weite - Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, AMG fallen, dennoch keine Arzneimittel sind. Daß ein Produkt gleichzeitig unter mehrere Ausnahmetatbestände fällt, ist durchaus denkmöglich, schließen sich doch die einzelnen Begriffe nicht unbedingt aus. So können etwa auch Mineralwässer sowohl unter Lebensmittel (Ziffer eins,) als auch unter natürliche Heilvorkommen und Produkte daraus (Ziffer 7,) subsumiert werden. Repellents fallen nach dem oben Gesagten bei zwangloser Auslegung sowohl unter Ziffer 3, als auch unter Ziffer 8,
Unabhängig von der Frage, wie weit die Gerichte an Verwaltungsbescheide gebunden sind (vgl SZ 40/101; SZ 45/56; MietSlg 34.242/31; SZ 51/64; SZ 57/23 uva; aM Fasching LB2 Rz 96 mwN) und ob der von der Klägerin vorgelegte Bescheid des zuständigen Ministeriums vom 22.Jänner 1992, GZ 21.401/18-II/A/4/91 - welcher auf Antrag der A***** GmbH ergangen ist - sich auf das von der Klägerin vertriebene Produkt bezieht, hat der Oberste Gerichtshof keine Bedenken dagegen, daß ein Repellent wie Tyrasan (auch) unter § 1 Abs 3 Z 8 AMG fällt. Das ändert aber - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat -, nichts daran, daß Tyrasan als Mittel zum Schutz der Haut auch ein Kosmetikum im Sinn der § 5 LMG, § 1 Abs 3 Z 3 AMG ist. Aus § 11 b AMG kann entgegen der Meinung der Klägerin kein gegenteiliger Schluß gezogen werden. Dort wird nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen Stoffe im Sinne des § 1 Abs 3 Z 8 AMG in den Verkehr gebracht und das Inverkehrbringen vom zuständigen Minister untersagt werden kann. Soweit ein solcher Stoff gleichzeitig unter einen anderen Tatbestand fällt, nach welchem zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist auch darauf Bedacht zu nehmen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß § 1 Abs 3 Z 8 AMG Vorrang vor den anderen Ausnahmetatbeständen hätte und die (auch) unter diese Begriffsbestimmung fallenden Waren ausschließlich dem Zulassungsverfahren nach § 11 b AMG unterzogen werden müßten.Unabhängig von der Frage, wie weit die Gerichte an Verwaltungsbescheide gebunden sind vergleiche SZ 40/101; SZ 45/56; MietSlg 34.242/31; SZ 51/64; SZ 57/23 uva; aM Fasching LB2 Rz 96 mwN) und ob der von der Klägerin vorgelegte Bescheid des zuständigen Ministeriums vom 22.Jänner 1992, GZ 21.401/18-II/A/4/91 - welcher auf Antrag der A***** GmbH ergangen ist - sich auf das von der Klägerin vertriebene Produkt bezieht, hat der Oberste Gerichtshof keine Bedenken dagegen, daß ein Repellent wie Tyrasan (auch) unter Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG fällt. Das ändert aber - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat -, nichts daran, daß Tyrasan als Mittel zum Schutz der Haut auch ein Kosmetikum im Sinn der Paragraph 5, LMG, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AMG ist. Aus Paragraph 11, b AMG kann entgegen der Meinung der Klägerin kein gegenteiliger Schluß gezogen werden. Dort wird nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen Stoffe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG in den Verkehr gebracht und das Inverkehrbringen vom zuständigen Minister untersagt werden kann. Soweit ein solcher Stoff gleichzeitig unter einen anderen Tatbestand fällt, nach welchem zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist auch darauf Bedacht zu nehmen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AMG Vorrang vor den anderen Ausnahmetatbeständen hätte und die (auch) unter diese Begriffsbestimmung fallenden Waren ausschließlich dem Zulassungsverfahren nach Paragraph 11, b AMG unterzogen werden müßten.
Geht man davon aus, daß all jene Stoffe, die beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auszuschließen oder zu beschränken sind (§ 27 Abs 1 LMG; dazu V BGBl 1989/108), und jene pharmakologisch wirksamen Stoffe, die für Kosmetika nicht ausdrücklich zugelassen wurden (§ 27 Abs 2 LMG; dazu V BGBl 1990/534), in irgendeiner Weise schädlich sind, dann müßte freilich der zuständige Minister auch im Verfahren nach § 11 b AMG das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels mit einem solchen Stoff in aller Regel untersagen, erscheint es doch dann nach dem Stand der Wissenschaft auch nicht als "gesichert, daß diese Mittel bei einem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muß, keine schädlichen Wirkungen haben". Aus dem von der Klägerin geltend gemachten Umstand, daß das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bisher das Inverkehrbringen ihres Repellents Tyrasan nicht untersagt hat, kann aber weder der Schluß gezogen werden, daß dieses Mittel ganz allgemein keinerlei schädliche Wirkungen zeitige, noch im besonderen, daß dieses Mittel keine für Kosmetika verbotene oder doch nicht zugelassenen und daher im Sinn des Verbotsprinzips (Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das Lebensmittelgesetz 1975, 128; 4 Ob 25, 26/90) gleichfalls untersagte pharmakologisch wirksamen Stoffe oder Farbstoffe enthalte.Geht man davon aus, daß all jene Stoffe, die beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auszuschließen oder zu beschränken sind (Paragraph 27, Absatz eins, LMG; dazu römisch fünf BGBl 1989/108), und jene pharmakologisch wirksamen Stoffe, die für Kosmetika nicht ausdrücklich zugelassen wurden (Paragraph 27, Absatz 2, LMG; dazu römisch fünf BGBl 1990/534), in irgendeiner Weise schädlich sind, dann müßte freilich der zuständige Minister auch im Verfahren nach Paragraph 11, b AMG das Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels mit einem solchen Stoff in aller Regel untersagen, erscheint es doch dann nach dem Stand der Wissenschaft auch nicht als "gesichert, daß diese Mittel bei einem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muß, keine schädlichen Wirkungen haben". Aus dem von der Klägerin geltend gemachten Umstand, daß das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bisher das Inverkehrbringen ihres Repellents Tyrasan nicht untersagt hat, kann aber weder der Schluß gezogen werden, daß dieses Mittel ganz allgemein keinerlei schädliche Wirkungen zeitige, noch im besonderen, daß dieses Mittel keine für Kosmetika verbotene oder doch nicht zugelassenen und daher im Sinn des Verbotsprinzips (Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das Lebensmittelgesetz 1975, 128; 4 Ob 25, 26/90) gleichfalls untersagte pharmakologisch wirksamen Stoffe oder Farbstoffe enthalte.
Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Entscheidung davon abhängt, ob der Beklagten die ihr obliegende (§ 7 Abs 1 UWG) Bescheinigung gelingt, daß das Mittel Tyrasan tatsächlich für Kosmetika nicht zugelassene pharmakologisch wirksame oder iSd § 27 Abs 1 LMG ausgeschlossene Stoffe enthalte und daher gesetzwidrig sei.Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Entscheidung davon abhängt, ob der Beklagten die ihr obliegende (Paragraph 7, Absatz eins, UWG) Bescheinigung gelingt, daß das Mittel Tyrasan tatsächlich für Kosmetika nicht zugelassene pharmakologisch wirksame oder iSd Paragraph 27, Absatz eins, LMG ausgeschlossene Stoffe enthalte und daher gesetzwidrig sei.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluß war daher zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 50, Absatz eins, 52, ZPO.