Rechtssatz RS0051457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051457
Entscheidungsdatum
25.01.1994
Rechtssatz
§ 1 Abs 3 AMG zählt auf, welche Produkte, die unter die - extrem weite - Begriffsbestimmung des § 1 Abs 1 AMG fallen, dennoch keine Arzneimittel sind. Daß ein Produkt gleichzeitig unter mehrere Ausnahmetatbestände fällt, ist durchaus denkmöglich, schließen sich doch die einzelnen Begriffe nicht unbedingt aus. Repellents fallen nach dem oben Gesagten bei zwangsloser Auslegung sowohl unter Z 3 als auch unter Z 8.Paragraph eins, Absatz 3, AMG zählt auf, welche Produkte, die unter die - extrem weite - Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, AMG fallen, dennoch keine Arzneimittel sind. Daß ein Produkt gleichzeitig unter mehrere Ausnahmetatbestände fällt, ist durchaus denkmöglich, schließen sich doch die einzelnen Begriffe nicht unbedingt aus. Repellents fallen nach dem oben Gesagten bei zwangsloser Auslegung sowohl unter Ziffer 3, als auch unter Ziffer 8,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051457
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00004_9400000_004